Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Lars Christian Nerbel, Rechtsanwalt in Bonn

Lars Christian Nerbel

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Bonn
Frau Muss
0228 - 972 798 - 203
0228 - 972 798 - 209
Köln
Frau Retzmann
0221 - 55 405-367
0221 - 55 405-45
Düsseldorf
Frau Retzmann
0211 - 61663-415
0211 - 61663-416

Kompetenzen

Baurecht und Architektenrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Nachbarschaftsrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht

Fortbildungen
Der Lebenslauf des Gewerberaummietverhältnisses

Aktuelle Rechtsprechung im Wohnraummietrecht

Aktuelles zum Wohnungseigentumsrecht

Kölner Mietrechtstage 2014
  Themen:
  • Mietpreisbremse
  • WEG-Recht
  • Mediation
  • Gewerberaummietrecht
  • Betriebskostenabrechnung


Veröffentlichungen
Dauerhaftes Nutzungsverbot in WEGs

Rückwirkende Mietminderung

Rauchmelder in Mietwohnungen

Eigenbedarfskündigung des Vermieters

Nebenkostenabrechnung - speziell im Fall des Einfamilienhauses

Kaution in der Wohnraummiete

Wohngemeinschaften im Mietrecht - insbesondere zu Mieterwechseln

Widerspruch des Mieters gegen Eigenbedarfskündigungen des Vermieters

Folgen von Beleidigungen des Mieters gegen den Vermieter

Ersatzwohnung im Mietrecht und Mietminderung während der Urlaubsabwesenheit

Je umfangreicher die Maßnahme, desto frühzeitiger die Ankündigung - ein Gespräch über Wohnraummietrecht, Duldungspflicht sowie Interessenausgleich

Schönheitsreparaturen

Kein Besichtigungsrecht einer Mietwohnung durch den Vermieter

Bauhandwerkersicherungshypothek

Mietminderung wegen Baulärm?

Barrierefreiheit in der Mietwohnung

Besonderheiten der Heizperiode im Mietrecht

Schimmel und Baufeuchte - Die rechtlichen Folgen (Vortrag, PDF)

Überblick zu zwei Themen des Mietrechts: Mietereinbauten und Untervermietung an Touristen

Welche Haustiere muss der Vermieter dulden?

Haftung des Architekten für Baumängel von „Schwarzarbeitern“

Rauchen in der Mietwohnung

Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Ablesebelege der Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen

Der Nachzug der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten in die Mietwohnung

alle Einträge E-Book zum Bauvertragsrecht 2018 - Die wichtigsten Neuerungen

Verjährung von Mängelansprüchen des Bauherrn an Dach-Photovoltaikanlagen

Das neue Bauvertragsrecht und seine Folgen für die Ingenieure, Beitrag im Kammer-Spiegel der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2017, S. 9 + 10, zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Huck, LL.M.

BIM – Building Information Modeling - Eine Einschätzung aus rechtlicher Sicht

Das neue Bauvertragsrecht - Neue Herausforderungen für die am Bau Beteiligten

Vorsicht bei Verwaltung der Mietkaution

Rauchwarnmelder im Mietverhältnis - Pflichten und Kostenfolgen

„Bunte Wände“ müssen nicht hingenommen werden

Duldungspflicht und Folgen des Austauschs des Gaskochfeldes gegen einen Induktionsherd durch den Vermieter bei angemieteter Wohnung mit Küche

Wer ist zuständig für die Gartengestaltung?

Gerüche im Treppenhaus aus miet- und nachbarrechtlicher Sicht

Eigenbedarf einer Vermietungs-GbR

VOB 2016 - ein Überblick

Hausbau verläuft nur schleppend – Bauherr kann kündigen

Sturmschäden am Dach: Nicht immer ein Elementarschaden!

Mieter hat keinen Anspruch auf Einbau einer sparsamen Heizung

Rücktrittsrecht beim Wohnungskauf infolge Falschberatung über Darlehenslaufzeit

Mängel an Dach-Photovoltaikanlagen verjähren in zwei Jahren!

Kündigung wegen Beleidigung des Vermieters durch den Mieter

Auf den Stellplatz einer hochwertigen Wohnung muss man ohne weiteres einparken können!

Vorsicht bei Verwaltung der Mietkaution

Videoüberwachung des eigenen Sondernutzungsbereich - Online-Beitrag

Beitrag Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung regelmäßig unwirksam

HOAI-Praktikerkommentar des Bundesanzeigerverlages (1. Auflage 2011 hrsg. Henning Irmler), dort §§ 51 -54 HOAI 2009 + Anlage 1 zur HOAI 2009

Verspätete Nebenkostenabrechnung - Videobeitrag

Rechte der Mietvertragsparteien bei Baulärm - Videobeitrag

Nachträge in HOAI-basierenden Verträgen (Vortragspräsentation von Hr. Welzel und Rechtsanwalt Nerbel, PDF, 45 MByte)

Änderungen HOAI 2013

HOAI-Synopse 2013 - 2009 - 2002 als Buch

HOAI-Referentenentwurf 2013 unterscheidet weiter verbindliche Planungsleistungen von unverbindlichen "Beratungsleistungen", im HDI ING Letter 5/2013, 4

Die Folgen und Konsequenzen der Einführung der Eurocodes für Ingenieure, in – Baukammer Berlin – Zeitschrift für die im Bauwesen tätigen Ingenieure 2/2012

Der Honoraranspruch des Architekten und Ingenieurs, zusammen mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Sangenstedt, ZAP 2/2011

Eigenheimbesitzer als Subventionsbetrüger

Vortragstätigkeiten
Ständiger Referent der DIN-Akademie, Berlin

Digitale Visitenkarte

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Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

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Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Dienstleistungserbringer wie wir, zunächst die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten sollen, bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Dies bedeutet, dass wir nach unserer Mandatsbestätigung zunächst 14 Tage nicht weiter für Sie tätig werden sollen, selbst wenn in dieser Zeit Fristen ablaufen könnten oder Sie Rechtsnachteile erleiden. Sie als Verbraucher haben allerdings die Möglichkeit ausdrücklich den Beginn mit den Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu verlangen. Was wünschen Sie?

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