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Am 18.08.2009 trat die 6. Novelle der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) - die HOAI 2009 - in Kraft. Mit ihr gingen zwar einige Modifizierungen einher, wie z.B.
Eine grundlegende Überarbeitung der einzelnen Leistungsbilder und Honorartafelwerte blieb jedoch aus und sollte der 7. Novelle vorbehalten werden.
Am 17.07.2013 ist nun die HOAI 2013 als jene 7. Novellierung in Kraft getreten. Die HOAI 2013 gilt für alle Architekten- und Ingenieurverträge, die ab dem 17.07.2013 geschlossen wurden.
Gemäß dem 209 Seiten starken Referentenentwurf des Ministeriums vom 06.03.2013 ist es Ziel der HOAI 2013, das Berufsbild der Architekten und Ingenieure, welches sich bis dato an den Planungs- und Bauabläufen aus den 1980er Jahren orientierte, zu aktualisieren. Die HOAI 2013 soll dem zeitlichen Wandel Rechnung tragen, die einzelnen Leistungsbilder inhaltlich überarbeiten, die Honorartafelwerte individuell anpassen und gesetzgeberische Unzulänglichkeiten innerhalb der HOAI 2009 beseitigen.
Die wesentlichen Neuerungen der HOAI 2013 sind wie folgt zu beschreiben:
Die Honorartafelwerte wurden individuell unter Berücksichtigung des geänderten Leistungsumfanges des Planers erhöht. Mit dieser Erhöhung sollen den gestiegenen Baupreisen, Lebenshaltungskosten und den erweiterten Grundleistungen der einzelnen Leistungsphasen Rechnung getragen werden. Die Werterhöhungen betreffen in stärkerem Maße die anrechenbaren Kosten im unteren Teil der Honorartafeln. Berücksichtigt wurden sowohl die verbindlich geregelten Planungsleistungen, als auch die unverbindlichen Beratungsleistungen. Die Spanne der Honorarerhöhungen bspw. für das Leistungsbild der Objektplanung reicht von 0,7 % bis 45,83 %. Die Honorarempfehlungen bspw. für das Leistungsbild „Wärmeschutz und Energiebilanzierung“ steigen im Vergleich zur HOAI 2009 um 99,81 % bis zu 203,03 %.
Der Katalog der einzelnen Teilleistungen eines Leistungsbildes wurde erheblich erweitert. Dies gilt sowohl für die Grund- als auch für die Besonderen Leistungen.
Es werden wesentliche zusätzliche Grundleistungen definiert, die vom Planer zu erbringen sind, will er den vollen Prozentsatz einer Leistungsphase abrechnen. Der Auftragnehmer wird durch die HOAI 2013 in stärkerem Maße dazu verpflichtet, seinen Auftraggeber über die Kosten und den zeitlichen Ablauf des BV zu informieren. Die Koordinationspflicht des Architekten wird betont.
Auszugsweise ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:
Unter § 3 Abs. 3 HOAI 2013 stellt der Gesetzgeber klar, dass die in der HOAI aufgezählte Besonderen Leistungen nicht abschließend zu verstehen sind. Besondere Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen vereinbart werden, denen Sie nicht zugeordnet sind, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen.
Infolge der Erweiterung des Grundleistungskataloges innerhalb eines Leistungsbildes hat der Gesetzgeber die prozentuale Gewichtung der einzelnen Teilleistungen verändert. Soweit es bspw. die Grundleistung der Objektplanung betrifft, wurden die Leistungsphasen 1, 4 und 9 ab- und die Leistungsphasen 3 und 8 aufgewertet. Vergleichbares gilt für die übrigen Planungsleistungen.
Der Gesetzgeber hat die Neuregelungen zum Bauen im Bestand, die mit der HOAI 2009 eingeführt wurden, wieder zurückgenommen. Er ist zu der gesetzlichen Lage zurückgekehrt, die noch bei Anwendung der HOAI 2002 galt: Umbauzuschläge können bspw. gemäß § 36 Abs. 1 HOAI 2013 für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden i.H.v. bis zu 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden. Ohne schriftliche Vereinbarung wird regelmäßig ein Zuschlag i.H.v. 20 % ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad angenommen, § 6 Abs. 2 HOAI 2013.
Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist angemessen innerhalb der anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen, sodass sich diese beim Bauen im Bestand erhöhen. Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, § 2 Abs. 7 HOAI 2013.
Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt des Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und schriftlich zu vereinbaren, § 4 Abs. 3 HOAI 2013.
Der redaktionelle Aufbau des § 11 HOAI 2013 wurde vereinfacht. Gleichzeitig wurde der Honoraranspruch des Planers, der einen Auftrag für mehrere Objekte erhält, erheblich modifiziert: gemäß § 11 Abs. 3 HOAI 2013 wird eine Minderung der Prozentsätze nur noch für die LPh 1- 6 angeordnet. Eine Minderung der Prozentsätze für die LPh 7 findet nicht mehr statt.
Gemäß § 11 Abs. 4 HOAI 2013 findet eine Minderung des Honorars bei Grundleistungen, die bereits Gegenstand eines anderen Auftrages zwischen den Vertragsparteien waren, nur noch dann statt, wenn die jeweiligen Grundleistungen über ein gleiches Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Tragwerk beauftragt werden.
War der Honoraranspruch des Planers gemäß der HOAI 2009 bereits dann fällig, wenn er seine Leistung vertragsgemäß erbracht und prüffähig schlussgerechnet hatte, ist nun die Abnahme der Leistung des Planers durch den Auftraggeber zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Der Gesetzgeber gleicht § 15 HOAI 2013 den Fälligkeitsregelungen des allgemeinen Werkvertragsrecht an. § 641 Abs. 1 BGB regelt, dass die Vergütung des Auftragnehmers bei Abnahme des Werkes zu entrichten ist.
Der Gesetzgeber nimmt Änderungen bzgl. der Begriffsbestimmungen und des Aufbaus innerhalb der HOAI vor.
Redaktionell angepasst wurde auch der Anlagenteil der HOAI. Die jeweiligen Grund- und Besonderen Leistungen, sowie die Objektlisten werden innerhalb der Anlagen 2 – 15 jedem einzelnen Leistungsbild gesondert zugeordnet. Eine separate Auflistung der „Besonderen Leistungen“ innerhalb der Anlage 2 bzw. der Objektlisten unter der Anlage 3 ist insoweit entfallen.
Besonders zu erwähnen sind im Zusammenhang mit der HOAI 2013 noch folgende Fakten:
Die HOAI 2013 darf insgesamt als ein Schritt in die richtige Richtung bezeichnet werden. Gerade die redaktionellen Änderungen des Anlagenteils werden zu einer erheblichen Verbesserung der Handhabung der HOAI führen.
Die HOAI 2013 wird dennoch sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer vor zahlreiche neue Herausforderungen stellen. So steht der in Aussicht gestellten Honorarerhöhung eine erhebliche Ausweitung des Pflichtenprogramms des Auftragnehmers gegenüber. Der Planer wird vom Gesetzgeber noch stärker in die Pflicht genommen, die Interessen seines Auftraggebers hinsichtlich der Baukosten und der Bauzeit beim geplanten BV zu beachten. Der Auftragnehmer ist in noch stärkerem Maße zu einer Koordination / Mitwirkung der übrigen am Bau Beteiligten verpflichtet. Damit einher werden neue Haftungsfallen für den Auftragnehmer gehen, wenn es zu Kostensteigerungen, Bauzeitverzögerungen und Baumängeln während des Projektes kommt. Der Planer wird nun darauf achten müssen, eine Abnahme seiner Leistungen durch den Auftraggeber möglichst zeitnah herbeizuführen. Die schriftliche Vereinbarung von Zwischenabnahmen ist zu empfehlen. Der alte Streit, ob und in wie weit die mitzuverarbeitenden Bausubstanz innerhalb der anrechenbaren Kosten „angemessen“ zu berücksichtigen ist, wenn eine schriftliche Vereinbarung fehlt, wird neu entbrennen.
Sowohl die Auftraggeber als auch die Auftragnehmer werden die HOAI 2013 im Zuge der Vertragsgestaltung vor Leistungserbringung gewissenhaft zu berücksichtigen haben, entfalten doch eine Vielzahl von Honorarregelungen ihre Wirksamkeit erst bei schriftlicher Vereinbarung bei Auftragserteilung. Die Vertragsparteien sollten sich daher möglichst frühzeitig intensiv mit der HOAI 2013 auseinandersetzen, um sich vor bösen Überraschungen zu schützen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.