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Der Nachzug bedeutet grundsätzlich, dass die Mietwohnung einer weiteren Person überlassen wird. Entsteht die Lebenspartnerschaft erst nach Abschluss des Mietvertrages besteht häufig ein Recht auf diesen Nachzug. Nur bei den engen Unzumutbarkeitsgründen können Vermieter dem entgegentreten.
Das Video wurde erstmals ausgestrahlt auf TV Mittelrhein und Westerwald-TV
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.