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Eine eingeschränkte Videoüberwachung, bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich, ohne das andere Eigentümer in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden ist zulässig (AG Hamburg – Blankenese, Urteil vom 09.01.2013, - 539 C 7/14).
In einer zwei Parteien Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Beklagte eine Tür- und eine Gartenkamera installiert. Die Parteien stritten darum, welchen Bereich des Sonder- und Gemeinschaftseigentum von der Kamera erfasst werde. Die Beklagte behauptet, die Überwachungskameras seien zu ihrem eigenen Schutz installiert worden, diese seien ausschließlich auf das Schlüsselloch der Haustür gerichtet, die weitere Kamera im Garten überwache das Garagenschloss, andere Personen oder Bereiche würden nicht gefilmt.
Die Beklagte wird Entfernung der Überwachungskameras in Anspruch genommen, hilfsweise auf Unterlassen der Überwachung.
Die Klage ist im Hauptantrag (Entfernung) abzuweisen entschied das Amtsgericht Hamburg- Blankenese. Eine Entfernung der Überwachungskamera komme bereits deshalb nicht in Betracht, da es Sache der Beklagten sei, ob sie diese entfernen oder anderweitig einschränken möchte. Auch auf Unterlassen kann die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden, da eine Wiederholungsgefahr nicht vorläge. Die Tatsache, dass allenfalls ein minimaler Bereich der Sondernutzungsfläche der Kläger mit erfasst wurde, spreche nicht für eine Wiederholungsgefahr. Die eingeschränkte Videoüberwachung, bezogen auf den eigenen Sondernutzungsbereich ist zulässig. Eine präzise Beobachtung anderer – jedenfalls mit dieser Kamera- sei technisch nicht möglich.
Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg – Blankenese beruft sich maßgeblich auf eine nicht vorliegende Wiederholungsgefahr. Dies vorliegend abzulehnen ist tatsächlich schwer vertretbar, da es immer in das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, u.a. BVerfG, Beschl. vom 11.08.2009,- 2 BvR 941/08 -.
Bereits der BGH hatte im Jahre 2013 entschieden, dass eine Videoüberwachung des gemeinschaftlichen Eigentums möglich ist, wenn sie unter der Regie und Aufsicht der „Gemeinschaft“ stattfindet und ein berechtigtes, konkret und verbindlich festzulegendes Gemeinschaftsinteresse das Interesse des einzelnen überwiegt, BGH, Urteil vom 24.05.2013, IV ZR 220/12-.
Im Rahmen einer WEG, die zum Beispiel in Bonn angesiedelt sein kann, sollte sich der Einzelne darüber hinaus immer vergewissern, ob durch die Installation einer Videokamera und einer damit evtl. einhergehenden optischen Veränderung, eine bauliche Veränderung vorliegt.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.