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Ein Hauseigentümer beabsichtigt sein Haus umzubauen und zu modernisieren. Hierzu beauftragt er einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung.
Um Kosten zu sparen, beschäftigt der Hauseigentümer „Bauhelfer“. Die Bauhelfer entlohnt der Bauherr zwar mit 10,00 Euro/h in bar. Allerdings sieht er davon ab, die Helfer bei der Bauberufsgenossenschaft ordnungsgemäß zu melden und die erforderlichen Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen. Von dem Einsatz von Schwarzarbeitern wusste der Architekt nichts.
Die Arbeiten der Bauhelfer waren mangelhaft. Gewährleistungsansprüche stehen dem Hauseigentümer aber dennoch nicht gegen die Bauhelfer zu aufgrund Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG.
Allerdings meint der Hauseigentümer, dass ihm sein Architekt auf Schadenersatz im Hinblick auf die Mängel haftet. Schließlich habe der Architekt die Bauhelfer nur unzureichend überwacht und den Mangel nicht verhindert.
Der Hauseigentümer nimmt den beklagten Architekten auf Schadenersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Architektenvertrag in Anspruch.
Das OLG weist die Klage des Hauseigentümers ab.
Das OLG weist zunächst nochmals darauf hin, dass der Schwarzarbeiter und derjenige, der Schwarzarbeiter beschäftigt, nach dem Zweck des SchwarzArbG keinen Schutz verdienen. Durch diese Vorgehensweise der Gerichte sollen Bauherren und Auftragnehmer von der immer noch weit verbreiteten Schwarzarbeit Abstand nehmen.
Sofern der Architekt nichts von der illegalen Beschäftigung der Bauhelfer wisse, stelle es gemäß § 242 BGB eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Hauseigentümer nunmehr Gewährleistungs-/Schadensersatzansprüche gegen den insoweit gutgläubigen, baubegleitenden Architekten geltend machen könne. Auch dies sei mit dem generalpräventiven Zweck des Schwarzarbeitsverbots nicht vereinbar. Wer Schwarzarbeit fördere sei insgesamt nicht schutzwürdig.
Das OLG bestätigt die ständige BGH Rechtsprechung (bspw. BGH Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13), wonach derjenige, der Werkleistungen „schwarz“ beauftragt und ausführen lässt, im Falle von Mängeln an diesem Werk ohne jeden Schutz dasteht.
Diese eindeutige Konsequenz des SchwarzArbG kann der Auftraggeber auch nicht dadurch umgehen, dass er einen Architekten ordnungsgemäß damit beauftragt, die „Schwarzarbeit“ zu überwachen. Selbst wenn dem Architekten in diesem Zusammenhang ein Objektüberwachungsfehler vorgehalten werden kann, sind Ansprüche gegen den Architekten nach Treu und Glauben unter Verweis auf das SchwarzArbG ausgeschlossen.
Zwar hat das OLG Schleswig dieses Ergebnis nur für den Fall ausdrücklich entschieden, dass der Architekt nichts von dem Schwarzarbeitereinsatz wusste. Allerdings ist mit Blick auf die Wertungen des SchwarzArbG davon auszugehen, dass Schadenersatzansprüche gegen Architekten auch dann ausgeschlossen sind, wenn er um den Schwarzarbeitereinsatz wusste. Schließlich ist nicht einzusehen, warum der Auftraggeber in diesem Falle rechtlich bessergestellt werden soll.
Im Ergebnis ist daher einmal mehr und mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass Schwarzarbeit auf dem Bau nichts zu suchen hat. Insbesondere der Hauseigentümer setzt sich durch den Einsatz von Schwarzarbeitern einem erheblichen Risiko aus. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen Ausführer und Bauüberwacher werden ihm abgeschnitten. Im Fall von Mängeln bleibt er immer auf seinem Schaden sitzen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.