Rechtsanwalt Lars Christian Nerbel, Rechtsberater in Bonn
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Dienstag, 15.12.2015

Sturmschäden am Dach: Nicht immer ein Elementarschaden!



von
Lars Christian Nerbel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Der Fall:

Der klagende Hauseigentümer unterhielt bei der Beklagten, einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft, eine Feuer- und Elementarschadenversicherung. Nach einem Sturm der Windstärke 10 kurz vor Weihnachten im Jahre 2011 ist bei dem VN im Treppenhaus und im Schlafzimmer Feuchtigkeit eingedrungen. Als Ursache macht der Eigentümer ein sturmbedingtes Abheben von Dachziegeln aus, weshalb anschließend Regen habe eindringen können.

Die in Anspruch genommene Versicherung behauptet, es handele sich um einen Einregenschaden aufgrund eines undichten Daches, jedenfalls habe das Dach vorher bereits erhebliche Mängel aufgewiesen und beruft sich auf Leistungsfreiheit.

Der hinzugezogene Sachverständige hat festgestellt, dass die Art der Befestigung der Dachsteine nicht zu kritisieren sei, aber insgesamt der Dachaufbau ein Defizit in der Regensicherheit aufweise. Regen sei über die Klaffungen zwischen den Dachabdeckplatten und den Nagelköpfen der Befestigungsnägel eingedrungen. Eine Anhebung der Dachplatten durch den Sturm konnte er nicht eindeutig bestätigen.

Das Landgericht spricht dem Eigentümer Versicherungsschutz zu. Die Beklagte müsse die Umstände, die zur ihrer Leistungsfreiheit führen, beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen.

Entscheidung:

Das OLG hebt das Urteil auf, da die beklagte Versicherung sich auf Leistungsfreiheit berufen könne. Zwar sei das Landgericht zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Feuchteschaden unmittelbar durch den Sturm als versicherte Gefahr verursacht wurde. Das Landgericht habe aber die Beweislast verkannt. Die Beklagte habe bewiesen, dass Wasser über Gebäudeöffnungen eingedrungen sei. Versicherungsschutz bestehe aber nur dann, wenn die Öffnungen durch den Sturm entstanden seien, die müsse der Eigentümer beweisen. Den Beweis, dass die Lockerung der Befestigung erst durch den Sturm entstanden ist, konnte er nicht führen, da sich nach dem Gutachten nicht ausschließen ließ, dass das festgestellte Herausragen von Nägeln andere Ursachen hatte. 

Praxistipp:

Regelmäßig muss der VN muss im Rahmen eines Rechtsstreits beweisen, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt. Lediglich für die in den Versicherungsbedingungen genannten Geschehensabläufe besteht Versicherungsschutz. Selbst für den Fall, dass der VN dies beweist, ist lediglich die unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen umfasst. Dies führt zu teilweise schwer nachvollziehbaren Fallgestaltungen. Sammelt sich beispielsweise Regenwasser in einem Lichtschacht, weil das Regenwasser durch den Sturm in den Lichtschacht gepeitscht wird, staut sich das Wasser im Lichtschacht und bringt die Fensterscheibe zum Zerbrechen, so liegt keine unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen vor, das Ansammeln des Wassers und das Zerbersten der Scheibe infolge des Überdrucks aber hat den Schaden verursacht, das Hineinpeitschen des Sturms Zwischenursache (LG Köln, Urteil vom 10.10.1994 - 24 O 56/94 -). Andererseits ist das ablösen von Teilen des Außenputzes sturmbedingt, auch wenn Hohlstellen die Ablösung begünstigt haben (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.04.2006 - 5 U 496/05 -).

Bezug

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2014,- 12 U 63/14 -.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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