Freitag, 03.07.2026

Widerrufsrecht bei Werkverträgen – Rechte und Risiken für Verbraucher und Unternehmer



Video von
Lars Christian Nerbel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Wenn Sie als Verbraucher einen Werkvertrag abschließen, etwa für Elektroarbeiten oder Renovierungsleistungen, stellt sich häufig die Frage, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, da es entscheidend auf die Umstände des Vertragsschlusses ankommt. Maßgeblich ist insbesondere, ob der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist.

Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich dann, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen wurde. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vertrag bei Ihnen zu Hause oder an einem vergleichbaren Ort unterzeichnet wird. Gleiches gilt für sogenannte Fernabsatzverträge, also Verträge, die ausschließlich über Kommunikationsmittel wie Telefon, E-Mail oder Online-Plattformen abgeschlossen werden.

Anders verhält es sich, wenn der Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird. Auch wenn der Vertrag auf einer Baustelle zustande kommt, kann ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, insbesondere dann, wenn der Vertragsschluss auf Ihre vorherige Initiative zurückgeht. In diesen Fällen liegt regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht vor.

Von besonderer Bedeutung ist der Beginn der Widerrufsfrist. Diese beträgt grundsätzlich 14 Tage. Allerdings beginnt diese Frist erst dann zu laufen, wenn Sie als Verbraucher ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden. Eine solche Belehrung muss klar, verständlich und vollständig erfolgen.

In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung entweder ganz unterbleibt oder fehlerhaft ist. In diesen Fällen verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich – und zwar auf bis zu 12 Monate und 14 Tage. Dies führt zu einer erheblichen Unsicherheit für Unternehmer, da Verträge über einen langen Zeitraum hinweg widerrufbar bleiben.

Besonders gravierend sind die Folgen eines Widerrufs, wenn der Unternehmer bereits mit der Ausführung der Arbeiten begonnen hat. Wird der Vertrag wirksam widerrufen, ist er grundsätzlich rückabzuwickeln. Das bedeutet, dass bereits erbrachte Leistungen zurückzugeben oder wirtschaftlich auszugleichen sind.

Ein Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen besteht für den Unternehmer jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Voraussetzung ist insbesondere, dass Sie als Verbraucher ausdrücklich verlangt haben, dass mit den Arbeiten vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird. Ohne eine solche ausdrückliche Aufforderung entfällt der Vergütungsanspruch regelmäßig vollständig.

In der Praxis führt dies dazu, dass Unternehmer im Falle eines Widerrufs trotz bereits erbrachter Leistungen keinerlei Vergütung erhalten – weder für ihre Arbeitsleistung noch für eingesetztes Material. Diese Rechtsfolge ist äußerst einschneidend und kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen.

Die Rechtsprechung hat diese Konsequenzen zuletzt nochmals deutlich bestätigt. Insbesondere wurde klargestellt, dass der Schutz des Verbrauchers hier Vorrang genießt und Unternehmer die gesetzlichen Anforderungen strikt einzuhalten haben. Fehler bei der Widerrufsbelehrung gehen dabei regelmäßig zulasten des Unternehmers.

Vor diesem Hintergrund ist Unternehmern dringend zu empfehlen, ihre Vertragsgestaltung sorgfältig zu prüfen und insbesondere auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu achten. Ebenso sollten klare Regelungen zum vorzeitigen Beginn der Arbeiten getroffen werden, um das Risiko eines vollständigen Vergütungsverlustes zu vermeiden.

Für Sie als Verbraucher bedeutet dies umgekehrt, dass Sie Ihre Rechte kennen und gegebenenfalls auch nachträglich geltend machen können. Insbesondere bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung kann ein Widerruf auch noch lange nach Vertragsschluss möglich sein.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.