IT, EDV, E-Commerce, Datenschutz,
Telekommunikation & mehr
Der Fachanwalt für
Informationstechnologierecht (IT-Recht) darf
Technik nicht scheuen. Ein hohes Maß an
technischem Verständnis wird hier mit der
Anwendung von Gesetzen verknüpft, die häufig
nicht vor dem Hintergrund technischer
Sachverhalte erlassen wurden. Einige der
Regelungen stammen noch aus dem 19.
Jahrhundert.
Ein besonders praktisch
relevanter Bereich der Tätigkeit
liegt in der Begleitung von
Online-Shops und der
Vertragsgestaltung. Die Mandanten
erwarten in diesem Bereich zu Recht
einen Rechtsanwalt, der auch
versteht, wie die EDV-Abläufe sind
und welche Möglichkeiten der
Gestaltung es hier gibt.
Gerade Online-Shops sollten nicht
an der vorbeugenden anwaltliche
Beratung sparen. Das Angebot des
E-Commerce-Anbieters kann nicht nur
von Kunden, sondern auch von
Wettbewerbern jederzeit abgerufen
und dokumentiert werden. Die
Gesetzgebung macht es äußerst
schwer, das komplizierte
Regelungsflecht von
Gestaltungsregeln und
Informationspflichten einzuhalten.
Das bekannteste Thema sind noch die
besonderen Widerrufsrechte der
Kunden einschließlich der dazu
gehörigen Widerrufsbelehrung, die
immer mal wieder geändert werden
muss, da Rechtsprechung oder
Gesetzgebung neue Anforderungen
entwickeln. Fehler in der Gestaltung
eines Online-Shops können durch
Abmahnungen von Wettbewerbern oder
Wettbewerbsvereinen schnell teuer
werden, insbesondere, wenn diese
sich durch Rechtsanwälte vertreten
lassen.
Als Fachanwalt für IT-Recht
erstaunt uns die Praxis immer
wieder, hohe Summen in individuelle
Software-Projekte zu investieren
ohne einen angemessenen Vertrag dazu
abzuschließen. Die Verträge sind
häufig pauschal und nichtssagend.
Vor allem wenn der zu Beginn des
Projekts besprochene Ablauf sich
nicht den vertraglichen Regeln
widerfindet, sind Probleme
"vorprogrammiert". Anders als eine
Maschine ist Software zunächst etwas
abstraktes, dass selten so
eingesetzt werden kann, wie es "von
der Stange" angeboten wird. Der
Anpassungsaufwand einer
Unternehmenssoftware an die
individuellen Verhältnisse ist oft
hoch. Bekanntermaßen scheitern viele
IT-Projekte. Die Verträge sind
häufig von Technikern statt
Fachanwälten erstellt und aus den
verschiedensten früheren Projekten
zusammenkopiert. Die
Vertragsbedingungen sind deshalb
öfter nicht auf einem Niveau, wenn
man die Bedeutung der EDV für den
Betrieb einbezieht. Mit der
richtigen anwaltlichen
Vertragsbegleitung können von Anfang
an häufig auftretende Probleme in
IT-Projekten in der Regel vermieden
oder zumindest einer "was ist
wenn"-Regelung zugeführt werden.
Selbstverständlich unterstützen wir
nicht nur dabei, sondern auch, wenn
die Probleme bereits da sind.
Eine Umfrage des
Landesbeauftragten für den
Datenschutz in Rheinland-Pfalz
bestätigt: Immer noch wird von
vielen Unternehmen der betriebliche
Datenschutz nicht genug
berücksichtigt. Datenschutzverstöße
werden meist zwar aus Unkenntnis
begangen, können aber dennoch
gravierende Folgen haben: es drohen
beispielsweise nicht nur hohe
Bußgelder sondern auch ein
Vertrauensverlust im Kundenkreis.
Auslöser sind häufig Anzeigen von
ehemaligen Mitarbeitern oder
Verbrauchern. Als Fachanwälte im
Bereich der EDV unterstützen wir Sie
dann selbstverständlich, empfehlen
jedoch stets schon vorab anwaltliche
Beratung in Anspruch zu nehmen, denn
selbst die Pflichten zur Bestellung
von Datenschutzbeauftragten werden
häufig missachtet. Ein weiteres
regelmäßiges fachanwaltliches
Beratungsfeld im
Datenschutz sind Regelungen zur
Auftragsdatenverarbeitung sowie die
Ausarbeitung der notwendigen
Datenschutzerklärung auf der vom
Unternehmen betriebenen Webseite.
Kurzvorstellung des Fachanwalts für Informationstechnologierecht als Video
"TOP KANZLEI-TEAM FUR DEN BEREICH IT-RECHT"
so bezeichnete uns die Wirtschaftswoche 2018 zusammen mit 46 anderen führenden Kanzleien in diesem Bereich in der jährlichen Veröffentlichung.
Die Wirtchaftswoche hat dafür in der ersten Runde durch das Handelsblatt Research Institute unter Professor Bert Rürup zunächst 538 IT- Rechtsexperten aus 74 Kanzleien identifiziert. Dann erfolgte in der zweiten Runde eine Peer-Group- Befragung unter diesen Experten, von denen sich über 80 Anwälte beteiligten. Eigenbewertungen waren ausgeschlossen. Daraus entstand eine Liste von 105 Anwälten aus 50 Kanzleien, die im dritten Schritt der Jury vorgelegt wurde. Juroren waren dieses Mal die Unternehmensjuristen Jan Eckert von ZF Friedrichshafen, Philipp Haas von Robert Bosch, Isolde Würz von Thyssenkrupp, Claas Westermann von RWE und für die wissenschaftliche Seite Achim Schunder als Chef der Zeitschriftenniederlassung von C.H.Beck.