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Die EU hatte eine Verordnung für ein System Alternativer Streitbeilegung (AS) in der EU für Online-Käufe und Online abgeschlossene Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern erlassen, die zum 09.01.2016 verbindliche Informationspflichten für Online-Shops eingeführt hat. Wir hatten hierüber berichtet.
Diese Verordnung bedurfte der weiteren Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber, vor allem um die rechtlichen Rahmenbedingungen für die nationalen Verbraucherstreitbeilegungsstellen zu schaffen. Bei dieser Gelegenheit hat der Gesetzgeber aber auch weitergehende Informationspflichten für alle Branchen, die Verträge mit Verbrauchern schließen, geschaffen. Daher stellt sich nunmehr, quasi als Teil 2, erneut das Thema, welche Informationspflichten ab 01.02.2017 bestehen. Geregelt ist dies in § 36 f. des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG).
Dem Gesetz unterfallen alle Unternehmer, die
und Verträge mit Verbrauchern schließen.
Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob Online-Geschäfte betrieben werden. Auch die reine Präsentation eines Unternehmens mittels einer Webseite löst die Informationspflichten nunmehr aus. Und selbst die wenigen Unternehmen, die keine Webseite betreiben sollten, sind betroffen, wenn sie AGB verwenden. Achtung: AGB können schon vorliegen, wenn Bestellformulare mit irgendwelchen kurzen rechtlichen Bedingungen verwendet werden. Der AGB-Begriff ist sehr weit und verlangt keine DIN A4-Seite voller rechtlicher Regelungen in Form von gegliederten Absätzen oder Ähnliches. Es kann sich zum Beispiel auch um ein Mietvertragsformular handeln.
Die zum 09.01.2016 eingeführten Pflichten hatten lediglich die Informationspflicht geschaffen, auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU hinzuweisen. Solange man sich nicht an einem AS-System beteiligte, musste man hierzu nichts mitteilen.
Selbst wenn der Unternehmen somit nicht an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilnehmen will und hierzu nicht verpflichtet ist, muss er dies auf der Webseite und in den AGB mitteilen. Bezüglich der AGB gibt es noch die Möglichkeit, die Information "zusammen" mit den AGB zu geben, zB. wenn man die AGB nicht wegen der neuen Pflichten neu drucken möchte, könnte man einen Beilagezettel verwenden. Ein solcher Hinweis kann zum Beispiel lauten:
"Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen."
Die Informationspflichten gehen noch weiter, wenn der Unternehmen sich verpflichtet hat, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen oder wenn ihn Rechtsvorschriften zur Teilnahme zwingen. Dann muss der Unternehmer zusätzlich Angaben zur Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle geben. Eine Liste der zugelassenen Verbraucherstreitbeilegungsstellen hat das Bundesjustizamt veröffentlicht (Stand Linkprüfung 29.11.2016) und eine Übersicht hält die Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland bereit. Diese Angaben auf der Webseite oder in den AGB können wie folgt aussehen:
"Wir sind verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle XYZ, Adresse, Webseite teilzunehmen."
Eine gute Nachricht für Kleinunternehmen: Wer am 31.12 eines Vorjahres weniger als 11 Personen beschäftigt hat, muss die Pflichten auf der Webseite und in AGB nicht erfüllen.
Während sich Webseiten und AGB noch relativ einfach pauschal ändern lassen und der Unternehmer sich anschließend erst wieder um das Thema kümmern muss, wenn sich der Status seiner Bereitschaft oder Verpflichtung zur Nutzung einer Verbraucherschlichtungsstelle ändert, bedarf die nächste neue Informationspflicht der ständigen Berücksichtigung. Zudem trifft sie auch Kleinunternehmen.
In diesem Fall hat der Unternehmer den Verbraucher gegebenenfalls noch einmal zu informieren. Allerdings geht die Informationspflicht an dieser Stelle etwas weiter. Jeder Unternehmer ist jetzt verpflichtet, eine etwaig für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite zu benennen. Wenn beispielsweise bei Rechtsanwälten die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft nur eine freiwillig nutzbare Verbraucherschlichtungsstelle ist, muss auf der Webseite und in den AGB diese Stelle nicht benannt werden. Entsteht jedoch Streit, der nicht beigelegt werden kann, dann muss diese Schlichtungsstelle dem Verbraucher doch bekannt gegeben werden, auch wenn zugleich mitgeteilt wird, dass man nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken.
Wie auf der Webseite oder den AGB gibt es erneut die Pflicht mitzuteilen, ob man zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. An dieser Stelle stellt das Gesetz dann erstmals klar, dass bei Bereitschaft oder Teilnahmepflicht bezüglich mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen auch alle zu benennen sind.
Diese Information hat in Textform zu erfolgen. Kann sich eine Hotline also beispielsweise mit dem Verbraucher nicht einigen, wird die Hotline nach dem Telefonat mindestens eine E-Mail an den Verbraucher mit den vorgeschriebenen Informationen veranlassen müssen.
Die genannten Pflichten differenzieren teilweise danach, ob eine Bereitschaft oder Pflicht zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle besteht.
Eine Pflicht kann sich zunächst aus gesetzlichen Regelungen ergeben, wie sie zum Beispiel für manche Wirtschaftsbereiche existiert (vgl. § 111b Energiewirtschaftsgesetz für Energieversorger).
Denkbar ist aber auch eine Verpflichtung auf Grund von Verbandszugehörigkeiten, allgemeinen Verpflichtungen in Verträgen (zb. Siegelsystemen, dh. Prüfsiegel auf Webseiten von Online-Shops mit denen Vertrauen beim Kunden geschaffen werden soll) oder auch individuellen vertraglichen Verpflichtungen u.ä.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sieht keine Sanktionen vor, wenn gegen die Pflichten verstoßen wird. Allerdings wird man die Informationspflichten als verbraucherschützende Normen im Sinne des Wettbewerbsrechts ansehen müssen, so dass Abmahnungen von Wettbewerbern, Verbänden, Verbraucherzentralen und ähnlichen anspruchsberechtigten Stellen drohen. Im Rahmen dieser Abmahnungen wird meist Unterlassung und Anwaltskostenersatz gefordert.
Weitergehende Informationen hält auch eine Broschüre des Bundesministerium der Justiz bereit oder Sie wenden sich für eine Einzelfallprüfung an uns.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.