Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 06.12.2010

AG Düsseldorf - Vorzeitige Kündigung des langjährigen Internet-System-Vertrages, also Webseitenerstellung und Webhosting



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Aus den Gründen:

(...)

Die Parteien schlossen am 30.102009 einen „Internet-System-Vertrag" bezeichnet als "Euroweb Premium Plus". Neben den Anschlusskosten von € 199,00 zuzüglich Umsatzsteuer, die bei Vertragsschluss zahlbar waren, hatte der Beklagte für die vereinbarte Vertragslaufzeit von 48 Monaten ein Entgelt von monatlich € 175,00 zuzüglich Umsatzsteuer, mithin € 208,25 zu entrichten. Hinsichtlich der Zahlung des Entgelts sieht §. 1 Abs. 1 der im Vertrag in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin eine jährliche. Vorauszahlungspflicht des Beklagten vor. Außerdem bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Während der umseitigen Laufzeit ist der Vertrag aus wichtigem Grund bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar."

Der Beklagte zahlte die Anschlusskosten und das Entgelt für das erste Vertragsjahr nicht. Die auf diesen Zeitraum entfallenen Entgelte zuzüglich der Anschlussgebühr bilden den Klagegegenstand.

Der Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2010 (Anlage B 10), die Kündigung des Internet-System-Vertrages erklärt.

Gegen den Beklagten ist ein Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 13.08.2010, AZ: 10-2362444-02-N, ergangen über € X, gegen den Einspruch eingelegt worden ist.

 

Die Klägerin beantragt im Urkundenprozess,

den Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 13.08.2010, AZ: 10-2362444-02-N aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt gegen den Klageanspruch vielfältige Einwendungen. Darüber hinaus habe der Beklagte von seinem freien Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB Gebrauch gemacht. Ein Ausschluss dieses Kündigungsrechtes sei unzulässig.

...

Die Klage ist unbegründet. Sie ist gemäß § 597 Abs. 1 ZPO und nicht lediglich als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, weil sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch "an sich" als unbegründet darstellt.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß § 631 Abs. 1 BGB zu.

Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen (BGH, NJW 2010, 1449). Aufgrund der rechtlichen Qualifizierung als Werkvertrag steht dem Beklagten auch grundsätzlich das Recht zur freien Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB zu, wovon die Beklagte Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus dem BGH-Urteil nicht, dass eine Kündigung gemäß § 649 BGB nicht möglich sei. Dort wird lediglich die Kündigung nach § 314 BGB angesprochen; dieses Kündigungsrecht existiert nach allgemeiner Meinung neben der Möglichkeit der Kündigung nach § 649 BGB. Insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen beider Kündigungstatbestände kann aus dem Umstand, dass der BGH weitere Feststellungen des Berufungsgerichts für notwendig erachtete, nicht geschlossen werden, dass er von einer Unanwendbarkeit des § 649 BGB ausgegangen ist.

Das Recht. zur Kündigung ist nicht durch § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen worden. Dies wird zwar augenscheinlich beabsichtigt, dieser Ausschluss ist jedoch gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2. Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt. Insbesondere, bei längerfristigen Verträgen kann § 649 Satz 1 BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bzw. allenfalls aus gewichtigen Gründen abbedungen werden (Spray in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 649, Rn. 17). Derart schwerwiegende Gründe auf Seiten der Klägerin sind nicht erkennbar. Zwar ist der Klägerin unter Verweis auf das oben zitierte BGH-Urteil zuzustimmen, dass sie berechtigte wirtschaftliche Interesse verfolgt und somit die Vorleistungspflicht wirksam ist, weil die Klägerin einen wesentlichen Teil der zu erbringenden Leistungen bereits zu Vertragsbeginn erbringt. Dieses bloße finanzielle Interesse der Klägerin kann jedoch keinen berechtigten Grund darstellen, die Kündigung gem. § 649 BGB abzubedingen, denn § 649 BGB wahrt die wirtschaftlichen Interesse der Klägerin. Diese behält nämlich gemäß § 649 S. 2 BGB ihren Anspruch auf die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, berechnet nach der vollen Vertragslaufzeit.

 

Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB nicht schlüssig dargelegt. In dem Schriftsatz der Beklagten vom 02.11.2010, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2010 unter ergänzenden Hinweis auf den erforderlichen Vortrag hinsichtlich § 649 S. 3 BGB Bezug genommen hat, wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Vergütungsanspruch aus § 649 Satz 2 BGB bisher nicht schlüssig dargelegt worden ist. Insoweit besteht der Vergütungsanspruch nur fort, soweit der Unternehmer infolge der Aufhebung des Vertrages keine Aufwendungen erspart hat und er nicht durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Zwar trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für entsprechende Abzüge. Der Unternehmer hat jedoch zunächst die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen voneinander abzugrenzen und getrennt voneinander abzurechnen. Bei letzterem sind ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb in Abzug zu bringen. Für diese Abrechnung einschließlich der Abzüge bei den nicht erbrachten Leistungen hat der Unternehmer schlüssig und auf den konkreten Vertrag bezogen vorzutragen, und zwar so ausführlich, dass dem Auftraggeber eine Überprüfung und Wahrung seiner Rechte möglich ist.

§ 649 Satz 3 BGB verhilft der Klägerin auch nicht teilweise in Höhe von 5 % zum Erfolg. Zwar gilt diese Vorschrift im vorliegenden Fall, weil der Internet-System-Vertrag nach dem 01.01.2009 abgeschlossen wurde (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB). Danach wird vermutet, dass der Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht. Diese Vermutung muss grundsätzlich der Besteller widerlegen. Nach Auffassung des Gerichts kann diese Vermutungsregelung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer im Rahmen einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast vorträgt, welche Kalkulation dem Vertrag zugrunde liegt. Wäre dies nicht so, hätte der Besteller keinerlei Möglichkeit, die von § 649 Satz 3 BGB aufgestellte Vermutung zu widerlegen, weil er keine Einblicke in die unternehmerische Sphäre der Klägerin hat. Eine Vermutung, die nicht widerlegt werden kann, weil der Unternehmer keine zu widerlegenden Umstände vorträgt, würde § 649 BGB ad absurdum führen. Insoweit unterliegt die Klage insgesamt der Abweisung.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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