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Freitag, 10.03.2023

Cookie-Banner brauchen gleichwertige Alternativen auf der ersten Seite

"Alles akzeptieren" auf der Hauptseite des Cookies, aber ablehnen erst nach Klick auf "Einstellungen" führt nicht zu wirksamen Einwilligungen.



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Cookie-Banner und die darin enthaltene Einwilligungserklärung sind ein Dauerbrenner in der Datenschutzdebatte. Das Thema ist sowohl für Website-Betreiber als auch für Nutzer von Interesse. Dabei geht es insbesondere um die Frage, wie eine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über Cookies erlangt werden kann.

Die meisten Websites setzen heute Cookies ein, um Informationen über das Nutzungsverhalten von Besuchern zu sammeln. Dabei handelt es sich um kleine Dateien, die auf dem Computer des Besuchers gespeichert werden und Informationen wie Nutzerpräferenzen, Surfverhalten oder Einstellungen speichern können. Die Verwendung von Cookies ist jedoch mit telediensterechtlichen und datenschutzrechtlichen Anforderungen verbunden.

Solange im Cookie-Banner wirklich nur die Einwilligung in Bezug auf Cookies abgefragt wird, ist § 25 TTDSG die maßgebliche Norm in Deutschland. Wenn allerdings, wie häufig, auch die Einwilligung in ganze Datenverarbeitungsprozesse zugleich abgegeben werden soll, bildet Art. 7 DSGVO den Maßstab. Letztlich kommen die Gerichte und Behörden in Anwendung beider Normen zum gleichen Ergebnis und wenden letztlich die Maßstäbe der Datenschutzgrundverordnung an.

Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) muss eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten freiwillig erfolgen und auf einer informierten Entscheidung beruhen. Dazu gehört auch, dass der Nutzer klar und verständlich über den Zweck der Verarbeitung sowie über seine Rechte informiert wird. Ein Cookie-Banner soll dem Nutzer diese Informationen bereitstellen und ihm die Möglichkeit geben, seine Einwilligung zu geben oder abzulehnen.

In den letzten vier Monaten gab es zwei bedeutende Entscheidungen zu dem Thema. Das Landgericht München und die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL, äußerten, dass eine Einwilligung in die Verarbeitung von Cookies nicht wirksam ist, wenn das Ablehnen der Cookies nicht so einfach gemacht wird wie das Akzeptieren. Das bedeutet, dass ein Cookie-Banner, der nur eine Schaltfläche "Alles akzeptieren" und "Einstellungen" anbietet, nicht ausreichend ist, um eine wirksame Einwilligung zu erlangen.

Im Fall des Focus-Online-Portals hatte das Landgericht München entschieden, dass die vorgelegte Einwilligungserklärung in die Verwendung von Cookies unwirksam sei. Die Schaltfläche "Alles akzeptieren" sei zu dominant platziert und das Ablehnen der Cookies sei nicht so einfach gemacht worden wie das Akzeptieren. Das Gericht betonte, dass eine wirksame Einwilligung nur gegeben werden könne, wenn der Nutzer die Wahl habe, Cookies abzulehnen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden sei.

Auch die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL äußerte gegenüber der Social-Media-Plattform TikTok diese Ansicht. Die Einwilligungserklärung von TikTok war nicht wirksam, da das Ablehnen der Cookies nicht so einfach möglich sei wie das Akzeptieren. TikTok hatte nur eine Schaltfläche "Alles Akzeptieren" angeboten und das Ablehnen der Cookies war über Einstellungen verstreut. Noch im laufenden Verfahren änderte TikTok sein Verhalten und bietet heute gleichwertige Alternativen an.

Beide Entscheidungen machen deutlich, dass ein Cookie-Banner so gestaltet werden muss, dass der Nutzer die Wahl hat, Cookies abzulehnen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden ist. Eine einfache Schaltfläche "Alles akzeptieren" ohne gleichwertige Alternative reicht nicht aus, um eine wirksame Einwilligung zu erlangen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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