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Das altehrwürdige Bürgerliche Gesetzbuch bekommt am 01.01.2022 Zuwachs durch neue Vertragstypen. Schon heute sollten Unternehmen aufhorchen, wenn die eigenen Angebote unter die neuen Vertragstypen fallen könnten und sich dann auf die neuen Regelungen einstellen.
Es wird in §§ 327 bis 327u BGB ein neuer Titel in das Gesetz eingefügt. Zudem gibt es Änderungen im Kaufrecht, Mietrecht, Schenkungsrecht und Werkvertragsrecht.
Hintergrund dieser Rechtsentwicklung ist die Europäische Union. Durch die neuen Normen werden die Richtlinien 2019/770 und 2019/771 umgesetzt. Angesichts dieses Ursprungs des neuen Rechts in der EU verwundert es kaum, wie komplex das neue Recht bereits hinsichtlich seines Anwendungsbereichts ist.
Nachfolgend werden wir daher nicht alle Fälle darstellen können, in denen das neue Recht anzuwenden oder auch nicht anzuwenden ist, sondern beschränken uns auf einen ersten Überblick.
Verträge über digitale Produkte ist der Oberbegriff des Gesetzes. Darunter fallen die zwei Unterkategorien
Außerdem gibt es noch den
der aber nichts mit DHL, DPD, Hermes & Co. zu tun hat. Und den
dessen Anwendungsbereich nicht zu unterschätzen ist.
Digitale Inhalte sind Daten. Die Daten werden vom Unternehmer digital erstellt und bereitgestellt. Einfache Beispiele sind Software, Computerspiele, Musik, Filme oder Bücher zu denen man digitalen Zugang erhält. Dies gilt auch, wenn man hierfür einen Datenträger (DCD, CD, USB-Stick) erhält.
Digitale Dienstleistungen können ihrerseits nach den Vorstellung des Gesetzgebers in zwei Ausführungen in Erscheinung treten, wobei sich beides natürlich auch überlappen kann und trotzdem eine digitale Dienstleistung vorliegt.
Der im neuen § 327a BGB definierte Paketvertrag meint Verträge, bei denen die digitalen Produkte kombiniert werden mit anderen Sachen oder nicht digitalen Dienstleistungen. Kauft man beispielsweise eine Langspielplatte mit Musik (LP = analoges Medium) und erhält einen Downloadcode für die digitale Version dazu, handelt es sich um einen Paketvertrag. Ein weiteres Beispiel wäre der Abschluss eines Abos zu einer Videoplattform wie Amazon Prime, wozu man im Paket ein Empfangsgerät hinzu erhält, wie den Amazon Fire TV Stick.
Die neuen Regelungen sollen zudem Anwendung finden, wenn Sachen digitale Produkte enthalten. Das Smartphone enthält ein Betriebssystem oder das Heizkörperthermostat eine App-Steuerung mittels der Hersteller-App. Anzuwenden sind neue Regelungen stets, gleich ob das Produkt nur unter Verwendung der digitalen Produkte genutzt werden kann oder auch eigenständig. So kann das Smartphone nicht ohne das mitgelieferte Betriebssystem genutzt werden. Ein smartes Heizkörperthermostat hingegen könnte auch so konstruiert sein, dass es vollständig durch Knöpfe bedient werden kann und die App nur eine zusätzliche Bedienmöglichkeit ohne Mehrwert ist. Je nachdem gibt es zwar unterschiedliche Regelungen für diese Varianten, aber stets sind neue Normen anzuwenden.
Wenn man sich nochmal das Smartphone-Beispiel anschaut, dann sind übrigens die Apps, die sich der Käufer im App-Store kauft, kein Teil des Vertrages über Sachen mit digitalen Elemente, sondern diese sind ein eigenständiger Vertrag über digitale Inhalte. Es kommt also darauf an, ob beim Kauf der Ware ein digitales Produkt im Kaufvertrag enthalten war. Um es richtig kompliziert zu machen, muss man hierbei auf den Kaufvertrag schauen, also die geschuldeten Leistungen. Hat zum Beispiel ein Smart-TV-Hersteller sein Gerät mit dem vorhandensein einer bestimmten App beworben (z.B. Netflix-App), wird das Vorhandensein der App Teil des Kaufvertrages. Auch wenn die Netflix-App noch vom Käufer aus einem Smart-TV-App-Store heruntergeladen werden muss, liegt dann ein einheitlicher Vertrag über Sachen mit digitalen Elementen vor.
Grundsätzlich muss der Verbraucher einen Preis zahlen. Wenn er allerdings mit seinem personenbezogenen Daten "bezahlt", also personenbezogene Daten bereitstellt oder sogar bereitstellen muss, sind die neuen Regelungen ebenfalls anzuwenden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.