Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Donnerstag, 23.09.2021

Neue Vertragstypen im Bürgerlichen Gesetzbuch für Digitales: Digitale Produkte, Paketverträge und Sachen mit digitalen Elementen

Digitale Produkte sind digitale Inhalte und Dienstleistungen



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 45
E-Mail:

Das altehrwürdige Bürgerliche Gesetzbuch bekommt am 01.01.2022 Zuwachs durch neue Vertragstypen. Schon heute sollten Unternehmen aufhorchen, wenn die eigenen Angebote unter die neuen Vertragstypen fallen könnten und sich dann auf die neuen Regelungen einstellen.

Es wird in §§ 327 bis 327u BGB ein neuer Titel in das Gesetz eingefügt. Zudem gibt es Änderungen im Kaufrecht, Mietrecht, Schenkungsrecht und Werkvertragsrecht.

Hintergrund dieser Rechtsentwicklung ist die Europäische Union. Durch die neuen Normen werden die Richtlinien 2019/770 und 2019/771 umgesetzt. Angesichts dieses Ursprungs des neuen Rechts in der EU verwundert es kaum, wie komplex das neue Recht bereits hinsichtlich seines Anwendungsbereichts ist.

Nachfolgend werden wir daher nicht alle Fälle darstellen können, in denen das neue Recht anzuwenden oder auch nicht anzuwenden ist, sondern beschränken uns auf einen ersten Überblick.

Verträge über digitale Produkte

Verträge über digitale Produkte ist der Oberbegriff des Gesetzes. Darunter fallen die zwei Unterkategorien

  • Verträge über digitale Inhalte
  • Verträge über digitale Dienstleistungen

Außerdem gibt es noch den

  • Paketvertrag

der aber nichts mit DHL, DPD, Hermes & Co. zu tun hat. Und den

  • Vertrag über Sachen mit digitalen Elementen,

dessen Anwendungsbereich nicht zu unterschätzen ist.

Verträge über digitale Inhalte

Digitale Inhalte sind Daten. Die Daten werden vom Unternehmer digital erstellt und bereitgestellt. Einfache Beispiele sind Software, Computerspiele, Musik, Filme oder Bücher zu denen man digitalen Zugang erhält. Dies gilt auch, wenn man hierfür einen Datenträger (DCD, CD, USB-Stick) erhält.

Verträge über digitale Dienstleistungen

Digitale Dienstleistungen können ihrerseits nach den Vorstellung des Gesetzgebers in zwei Ausführungen in Erscheinung treten, wobei sich beides natürlich auch überlappen kann und trotzdem eine digitale Dienstleistung vorliegt.

  1. Entweder wird die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder auch nur der Zugang zu solchen Daten ermöglicht. Ein Beispiel hierfür wäre eine Tierverwaltungsplattform, bei der der Tierbesitzer Daten über seine Tiere, die Impfungen u.ä. eingibt, um zum Beispiel rechtzeitig an den nächsten fälligen Tierarztbesuch erinnert zu werden.
  2. In der zweiten Alternative geht es um die gemeinsame Nutzung derjenigen Daten, die hochgeladen wurden, oder die Ermöglichung einer Interaktion mit solchen Daten. Man denke hier an die klassischen Social-Media-Accounts oder auch eine cloudbasierte Textverarbeitung.

Paketverträge

Der im neuen § 327a BGB definierte Paketvertrag meint Verträge, bei denen die digitalen Produkte kombiniert werden mit anderen Sachen oder nicht digitalen Dienstleistungen. Kauft man beispielsweise eine Langspielplatte mit Musik (LP = analoges Medium) und erhält einen Downloadcode für die digitale Version dazu, handelt es sich um einen Paketvertrag. Ein weiteres Beispiel wäre der Abschluss eines Abos zu einer Videoplattform wie Amazon Prime, wozu man im Paket ein Empfangsgerät hinzu erhält, wie den Amazon Fire TV Stick.

Verträge über Sachen mit digitalen Elementen

Die neuen Regelungen sollen zudem Anwendung finden, wenn Sachen digitale Produkte enthalten. Das Smartphone enthält ein Betriebssystem oder das Heizkörperthermostat eine App-Steuerung mittels der Hersteller-App. Anzuwenden sind neue Regelungen stets, gleich ob das Produkt nur unter Verwendung der digitalen Produkte genutzt werden kann oder auch eigenständig. So kann das Smartphone nicht ohne das mitgelieferte Betriebssystem genutzt werden. Ein smartes Heizkörperthermostat hingegen könnte auch so konstruiert sein, dass es vollständig durch Knöpfe bedient werden kann und die App nur eine zusätzliche Bedienmöglichkeit ohne Mehrwert ist. Je nachdem gibt es zwar unterschiedliche Regelungen für diese Varianten, aber stets sind neue Normen anzuwenden.

Wenn man sich nochmal das Smartphone-Beispiel anschaut, dann sind übrigens die Apps, die sich der Käufer im App-Store kauft, kein Teil des Vertrages über Sachen mit digitalen Elemente, sondern diese sind ein eigenständiger Vertrag über digitale Inhalte. Es kommt also darauf an, ob beim Kauf der Ware ein digitales Produkt im Kaufvertrag enthalten war. Um es richtig kompliziert zu machen, muss man hierbei auf den Kaufvertrag schauen, also die geschuldeten Leistungen. Hat zum Beispiel ein Smart-TV-Hersteller sein Gerät mit dem vorhandensein einer bestimmten App beworben (z.B. Netflix-App), wird das Vorhandensein der App Teil des Kaufvertrages. Auch wenn die Netflix-App noch vom Käufer aus einem Smart-TV-App-Store heruntergeladen werden muss, liegt dann ein einheitlicher Vertrag über Sachen mit digitalen Elementen vor.

Gegenleistung

Grundsätzlich muss der Verbraucher einen Preis zahlen. Wenn er allerdings mit seinem personenbezogenen Daten "bezahlt", also personenbezogene Daten bereitstellt oder sogar bereitstellen muss, sind die neuen Regelungen ebenfalls anzuwenden. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden