Die Diskussion um geschlechtsneutrale Formulierungen in Texten und Reden aller Art nimmt immer breiteren Raum in der Gesellschaft ein. Das betreibende Unternehmen einer Webseite musste nun feststellen, dass dies nicht nur ein Thema für Linguisten ist. Es kam zu einer Verurteilung. Wird das Urteil in der noch laufenden Berufungsinstanz geändert, wird die Webseite geändert werden müssen.
Shop bot nur "Herr" oder "Frau" als Auswahlmöglichkeiten
Die auf den Massenverkehr ausgelegt Webseite - dem Vernehmen nach angeblich der Online-Shop der Deutschen Bahn - hatte nur die Auswahlmöglichkeiten "Herr" oder "Frau" angeboten. Es musste beim Kauf von Waren oder bei der Registrierung zum Online-Shop eine dieser Auswahlmöglichkeiten zwingend gewählt werden. In der Folgekommunikation richtete sich das E-Commerce-Shopsystem dann nach der Auswahl und verwendete entsprechende Anreden bei der Abwicklung getätigter Käufe, bei Reklamationen oder in Werbezuschriften.
Forderungen der anspruchstellenden Person
Eine klagende Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität sah sich dadurch in ihren Rechten verletzt. Sie verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und 5.000 € Geldentschädigung.
Unterlassungsanspruch ist gegeben - Webseite muss geändert werden
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Antrag auf Unterlassung mit folgendem Tenor statt:
"Die beklagte Person wird verurteilt, es zu unterlassen, die klagende Person bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Dienstleistungs- oder …vertrags dadurch zu diskriminieren, dass
a) die klagende Person bei der Nutzung von Angeboten der beklagten Person zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss und nicht eine geschlechtsneutrale Anrede auswählen kann;
b) die klagende Person bei der Ausstellung von …, Schreiben des Kundenservice, Rechnungen sowie begleitender Werbung und in der Verwaltung dafür gespeicherter personenbezogener Daten als Frau oder Herr bezeichnet wird."
Dies wurde ergänzt um die übliche Ordnungsmittelandrohung.
Die gewünschten 5.000 € "Schmerzensgeld" wurden nicht zugesprochen, aber die ausgesprochene Unterlassungsverurteilung muss man als Praktiker als sehr weitgehend einstufen, denn sie bedeutet im Ergebnis die Notwendigkeit, das Webshop-System vollständig um eine weitere neutrale Kommunikationsform umzuprogrammieren. Viele Webshops basieren auf mehr oder weniger fertigen Standard-Systemen und dürften für den einzelnen Seitenbetreiber nicht derart umfassend erweiterbar sein. Man könnte nun dem Thema entgehen, indem die Anrede keine zwingende Auswahl wird, aber auch darauf müsste das Shopsystem ausgelegt sein und die Möglichkeit bieten, dann mit neutralen Texten zu agieren.
Argumentationspotential für Folgefälle
Immerhin bietet das sonst sehr ausführlich begründete und abgewogene Urteil zu diesem Thema noch Potential, um in Folgefällen oder in der dort noch laufenden Berufungsinstanz zu diskutieren, ob jeder Webseitenbetreiber entsprechend verpflichtet ist.
Das Landgericht stellte selbst fest, dass der Webshopbetreiber nur in den Grenze der Zumutbarkeit zur Unterlassung verpflichtet werden kann. Er hat alle ihm rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Beeinträchtigung auszuschließen. Demnach ist nur ein gewisser Mehraufwand dem Shopbetreiber zuzumuten.
Im Fall hatte nun aber das beklagte Unternehmen zum Thema Unzumutbarkeit in Bezug auf sich selbst nichts vorgetragen, sondern nur mit den allgemeinen Kosten der Umstellung im gesamten Konzern argumentiert. In Folgefällen könnte man an dieser Stelle somit versuchen, das Gericht von der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit entsprechender Änderungen zu überzeugen, wird aber darauf achten müssen, tatsächlich die Kosten für das beklagte Unternehmend darzustellen.
Möglichkeiten der Umsetzung
Kommt man hiermit nicht aus der Unterlassungspflicht heraus, wird im Urteil insofern sogar diskutiert, wie diese Anforderung umgesetzt werden könnte:
"Dieser Unterlassungsverpflichtung kann die beklagte Person also einerseits nachkommen, indem sie neben „Herr“ und „Frau“ weitere Anreden schafft, von denen mindestens eine geschlechtsneutral sein muss, zum Beispiel wie das von der klagenden Person vorgeschlagene „Guten Tag.“ Denkbar ist auch ein freies Textfeld, in welches eine Anrede eigener Wahl eingetragen werden kann. Dem Unterlassungsgebot kann die beklagte Person andererseits auch dadurch nachkommen, indem sie auf die Angabe einer Anrede verzichtet. Nur solange die beklagte Person auf einer zwingenden Anredewahl von entweder „Herr“ oder „Frau“ besteht, ist das Unterlassungsbegehren berührt."
Rechtliche Begründung
Rechtlich interessant sind die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtslage. Ein Unterlassungsanspruch wurde nicht direkt aus § 21 Abs. 1 S. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gewährt, sondern über den Umweg der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, was offenbar nicht einmal die klagende Partei vorhergesehen hatte.
Kein Verstoß gegen das AGG
Es fehlte nämlich tatsächlich an einer Benachteiligung im Sinne des AGG. Kurz gesagt wurde die klagende Person nicht vom Bezug der Waren ausgegrenzt, sie musste auch nicht mehr bezahlen oder erhielt sonst schlechtere Konditionen. Es konnte ganz normal und zu gleichen Konditionen wie für alle anderen Besteller gekauft werden und es gab keine Nachteile bei der Abwicklung. Der Vertrag und seine Ausführung war für alle gleich. Damit lag weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung iSv § 3 Abs. 1, 2 AGG vor, so dass die Voraussetzungen des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots nach § 19 AGG nicht erfüllt waren.
Somit konnte kein Anspruch nach dem AGG gewährt werden.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt
Das Gericht fand daher zu seinem Urteil über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, bei dessen Verletzung die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gewähren. Die Überlegungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht leitet das Landgericht Frankfurt am Main ein:
"Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt aber unter anderem die geschlechtliche Identität, „die regelmäßig ein konstituierender Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist“ (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16 = NJW 2017, 3643, Rn. 39). Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633), denn hierüber vollzieht sich regelmäßig die Zuordnung zu einem Geschlecht."
Die klagende Partei war nun gezwungen worden, sich für eine Anrede zu entscheiden und damit für ein Geschlecht. Als Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität wollte und konnte diese Entscheidung aber von ihr nicht getroffen werden. Sie musste sich und ihre Identität selbst verleugnen, um die Webseite nutzen zu können. Das Landgericht berief sich insofern weiter auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
"Da sich die Geschlechtsidentität eben auch über die Anrede ausdrückt, bedingt ihr Schutz auch die Achtung der Geschlechtsidentität bei der Anrede. So kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Person eine ihrem neuen Rollenverständnis entsprechende Anrede verlangen, wenn sie ihren Namen nach den Vorschriften des Transsexuellengesetzes bereits geändert hat (BVerfG, Beschluss vom 15.08.1996 - 2 BvR 1833/95 = NJW 1997, 1632, 1633; BGH, Urteil vom 13.3.2018 – VI ZR 143/17 = NJW 2018, 1671, 1675 Rn. 45)."
Diese Ausführungen veranlassten das Landgericht Frankfurt am Main nun im konkreten Fall noch zur Rechtsfortbildung, da die klagende Partei noch keine Personenstandsänderung durchgeführt hatte. Gleichwohl bestand für die Kammer offenbar kein Zweifel, dass die klagende Partei tatsächlich eine nicht-binäre Geschlechtsidentität hatte und ließ diese "gefühlte" Geschlechtsidentität in Anlehnung an weitere Urteile des Bundesverfassungsgerichts genügen. Insofern bestehe gerade eine gefühlte Gefährdung der selbstbestimmten Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit, wenn diese andauernd in einer nicht ihrer Geschlechtsidentität entsprechenden Form angesprochen wird.
Keine Gleichheit im Unrecht
Nicht unberücksichtigt blieb die allgemeine Handhabung. Das Gericht setzte sich durchaus damit auseinander, dass es quasi nirgendwo neben "Herr" und "Frau" eine weitere Auswahlmöglichkeit gibt. Hier gilt aber letztlich für das Gericht der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht". Selbst dort wo massenweise Recht gebrochen wird, muss die betroffene Person deshalb nicht die Verletzung im Einzelfall der Nutzung des Beklagten-Webshops hinnehmen.
Eine Geldentschädigung wurde nun nicht zugesprochen, da es sich nicht um die notwendige schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelte. Insofern steht jedenfalls keine "Klageindustrie" für die Betreiber von Webshops zu befürchten.
Fazit
Während es im Bereich der Stellenanzeigen bereits Usus ist, "m/w/d" zu suchen, besteht in anderen Bereichen die Empfehlung, eine geschlechtsneutrale Auswahlmöglichkeit zu schaffen, wo eine Anrede zwingend gewählt werden muss. Dies muss dann in allen Folgesystemen, wie Transaktionsmails, Anschreiben, CRM Systeme usw. ebenfalls umgesetzt werden.
Ausblick
Die Sache gab für das Gericht keinen Anlass, die Thematik unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu betrachten. Auch aus Sicht der DSGVO kann aber Ungemach drohen und die Datenschutzcompliance erfordert es, sich des Themas anzunehmen.
Es gilt der Grundsatz der Datenrichtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. DSGVO). Dem kann nur Rechnung getragen werden, wenn die gemeinhin als "Diverse" bezeichnete Personenkreise ihre Geschlechtsidentität entsprechend hinterlegen können.
Überdies sollte geprüft werden, ob die Anrede überhaupt zwingend erforderlich sein muss. Eine Prüfung unter dem Grundsatz der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) wird häufig zu dem Ergebnis gelangen, dass aus diesem Grund keine Anredeauswahl vorzuschreiben ist.
Verfahrensgang:
- LG Frankfurt, Versäumnisurteil vom 7. August 2020, 2-13 O 131/20
- LG Frankfurt, Endurteil vom 03.12.2020, 2-13 O 131/20
- OLG Frankfurt am Main, 9 U 92/20, bislang kein Urteil bekannt
Update 27.01.2022:
Das OLG Karlsruhe hat im Urteil vom 14. Dezember 2021 - 24 U 19/21 die vorstehenden Grundsätze bestätigt. Es sieht ebenfalls eine Unerlaubte Diskriminierung durch Auswahlmöglichkeit von nur zwei Geschlechtern beim Online-Shopping – aber keinen Entschädigungsanspruch.
Update 21.04.2022:
Es gab ein weiteres Verfahren ähnliches Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.08.2021, Az. 2-30 O 154/20. Aus der Pressemitteilung:
Die Beklagte ist Vertriebstochter des größten deutschen Eisenbahnkonzerns. Die klagende Partei besitzt eine nicht-binäre Geschlechtsidentität, seit Oktober 2019 lautet der Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde „ohne Angabe". Die klagende Partei ist Inhaberin einer BahnCard der Beklagten und bemühte sich seit Oktober 2019 vergeblich, die hierfür bei der Beklagten hinterlegten Daten hinsichtlich der geschlechtlichen Anrede anzupassen. Zudem ist es auch beim Online-Fahrkartenkauf als nicht registrierte Person im System der Beklagten zwingend erforderlich, zwischen einer Anrede als Frau oder Herr auszuwählen. Die klagende Partei ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Entschädigung und Unterlassung gegen die Beklagte zu, da deren Verhalten diskriminierend sei.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 26.08.2021 der Klage teilweise stattgegeben. Der klagenden Partei stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 21 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 19, 3 und 1 AGG zu, da die zwingende Auswahl einer Anrede als Frau oder Herr im Zusammenhang mit der BahnCard oder beim Online-Fahrkartenkauf eine Benachteiligung im Sinne des AGG darstelle. Jedoch sei der Beklagten eine Frist von einem halben Jahr einzuräumen, um den Eingriff zu beenden.
Ein Zahlungsanspruch aus § 21 Abs. 2 S. 3 AGG stehe der klagenden Partei hingegen nicht zu. Bei der gebotenen Abwägung sei das in der zögerlichen Umsetzung liegende Fehlverhalten der Beklagten im Hinblick auf den erfolgten Eingriff nicht als so schwer zu bewerten, als dass es die Zahlung einer Geldentschädigung begründe.
Dieses Urteil des Landgerichts Frankfurt ist vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main inhaltlich nicht überprüft worden. Die Rechtsanwälte der Deutschen Bahn hatten die Berufungsfrist versäumt.
Update 31.07.2026:
Wir fragten uns, wie damals das Urteil des OLG Frankfurt am Main zu dem Ursprungsfall vor dem Landgericht eigentlich lautete.
Update: OLG Frankfurt bejaht Diskriminierung nach dem AGG und spricht Entschädigung zu
Das zwischenzeitlich ergangene Berufungsurteil hat die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis nicht nur weitgehend bestätigt, sondern die Rechtsposition der klagenden Person sogar gestärkt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 9 U 92/20, dass die zwingende Auswahl zwischen den Anreden „Herr“ und „Frau“ bei der Nutzung eines Online-Angebots eine unzulässige Benachteiligung einer Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität darstellen kann. Anders als noch das Landgericht leitete das OLG den Unterlassungsanspruch unmittelbar aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz her.
OLG sieht unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG
Das Landgericht hatte einen Verstoß gegen das AGG noch abgelehnt. Es hatte darauf abgestellt, dass die klagende Person die angebotenen Leistungen zu denselben Preisen und Bedingungen wie andere Kundinnen und Kunden erwerben konnte. Der Vertrag selbst habe keinen ungünstigeren Inhalt gehabt.
Dieser Bewertung folgte das OLG nicht.
Nach Auffassung des Senats kommt es nicht allein darauf an, ob die eigentliche Leistung zu gleichen wirtschaftlichen Bedingungen angeboten wird. Entscheidend sei vielmehr, dass eine Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität den Online-Vertrag nur abschließen könne, wenn sie eine objektiv unzutreffende Angabe mache und sich entweder als „Herr“ oder als „Frau“ einordne.
Menschen mit binärer Geschlechtsidentität könnten demgegenüber eine ihrer Identität entsprechende Angabe auswählen. Darin liege eine weniger günstige Behandlung und damit eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne der §§ 3, 19 AGG.
Das Merkmal der „Begründung“ eines Schuldverhältnisses in § 19 Abs. 1 AGG sei weit auszulegen. Es erfasse nicht nur den endgültigen Vertragsinhalt, sondern auch die Voraussetzungen und Modalitäten, unter denen ein geschäftlicher Kontakt angebahnt und ein Vertrag abgeschlossen werden könne. Ein Unternehmen dürfe einen Online-Vertragsschluss daher nicht davon abhängig machen, dass eine nicht-binäre Person eine für sie falsche binäre Geschlechtsangabe auswählt.
Schutz auch ohne Änderung des Personenstands
Das OLG stellte außerdem klar, dass der Schutz nicht davon abhängt, ob die nicht-binäre Geschlechtsidentität bereits im Personenstandsregister eingetragen ist.
Maßgeblich sei das dauerhaft verfestigte Selbstverständnis der betroffenen Person hinsichtlich ihrer eigenen Geschlechtsidentität. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schütze die individuelle geschlechtliche Identität. Deshalb könne das Rechtsschutzinteresse nicht allein mit dem Hinweis verneint werden, dass im Geburtenregister noch eine binäre Geschlechtsangabe vermerkt sei.
Kein Anspruch auf eine bestimmte neutrale Anrede
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Unternehmen zwingend eine ganz bestimmte zusätzliche Anrede wie „divers“, „Guten Tag“ oder eine andere von der betroffenen Person gewünschte Form bereitstellen müssen.
Das OLG stellte ausdrücklich fest, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine bestimmte Anredeform besteht. Das Unternehmen muss aber vermeiden, die Nutzung seines Angebots zwingend von der Auswahl einer unzutreffenden Anrede als „Herr“ oder „Frau“ abhängig zu machen.
Praktisch kann dies beispielsweise dadurch umgesetzt werden, dass
- die Angabe einer Anrede vollständig freiwillig wird,
- auf eine Anrede verzichtet wird,
- eine geschlechtsneutrale Auswahlmöglichkeit vorgesehen wird oder
- ein freies Eingabefeld angeboten wird.
Entscheidend ist das Ergebnis: Eine nicht-binäre Person darf nicht gezwungen werden, für einen Vertragsschluss eine falsche binäre Anrede auszuwählen.
Umstellungsfrist bis zum 1. Januar 2023
Bei der Verpflichtung zur Änderung des allgemeinen Online-Buchungssystems berücksichtigte das OLG allerdings den technischen und organisatorischen Aufwand.
Das Gericht räumte der Beklagten deshalb eine Umstellungsfrist von etwas mehr als sechs Monaten bis zum 1. Januar 2023 ein. Der Senat erkannte an, dass nicht nur eine einzelne Auswahlmaske geändert werden musste. Vielmehr seien auch die dahinterliegenden IT-Systeme und Verarbeitungsprozesse betroffen.
Der von der Beklagten pauschal behauptete Kostenaufwand von rund drei Millionen Euro führte jedoch nicht dazu, dass die Umstellung insgesamt als unzumutbar angesehen wurde. Die interne Planung der Beklagten, die Änderungen erst Ende 2023 im Rahmen eines größeren Gesamtkonzepts umzusetzen, müsse die klagende Person nicht hinnehmen. Das OLG hielt eine Umsetzung bis zum Jahreswechsel 2022/2023 für technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.
Individuelle Kommunikation musste sofort geändert werden
Von der allgemeinen Umstellung des Buchungssystems unterschied das Gericht die konkrete Kommunikation mit der klagenden Person.
Die Beklagte durfte die klagende Person in Fahrkarten, Rechnungen, Schreiben des Kundenservice, begleitender Werbung und den hierfür gespeicherten Daten nicht mehr als „Herr“ oder „Frau“ bezeichnen. Für diese individuelle Verpflichtung gewährte das OLG keine Übergangsfrist.
Nach Auffassung des Senats war es einem Unternehmen dieser Größe ohne Weiteres zumutbar, die Datensätze und Kommunikationsvorgänge der klagenden Person erforderlichenfalls individuell herauszufiltern und eine weitere falsche Anrede sofort zu verhindern.
1.000 Euro Entschädigung zugesprochen
Auch hinsichtlich der verlangten Geldentschädigung wich das OLG von der Entscheidung des Landgerichts ab.
Das Landgericht hatte eine Geldentschädigung noch vollständig abgelehnt. Das OLG sprach der klagenden Person dagegen einen Betrag von 1.000 Euro zu. Rechtsgrundlage war § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG.
Der Senat sah einen immateriellen Schaden als nachgewiesen an. Dabei berücksichtigte er insbesondere die von der klagenden Person geschilderten psychischen Belastungen und den Umstand, dass sie trotz mehrfacher Beanstandungen über einen längeren Zeitraum weiterhin mit einer männlichen Anrede angeschrieben worden war.
Die ursprünglich verlangten mindestens 5.000 Euro hielt das Gericht jedoch für zu hoch. Zugunsten der Beklagten berücksichtigte es, dass die Benachteiligung nicht gezielt gegen die konkrete Person gerichtet gewesen sei und die Software ursprünglich nicht mit der Absicht entwickelt worden sei, nicht-binäre Menschen zu diskriminieren. Im Ergebnis seien 1.000 Euro erforderlich, aber auch ausreichend, um der klagenden Person Genugtuung zu verschaffen.
Praktische Konsequenzen für Webseiten- und Shopbetreiber
Das Urteil verschärft die rechtliche Bewertung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung erheblich. Es geht nicht mehr lediglich um einen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht konstruierten Unterlassungsanspruch. Das OLG nimmt ausdrücklich eine unmittelbare Benachteiligung nach dem AGG an.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass mögliche Ansprüche nicht auf Unterlassung beschränkt sein müssen. Bei einem immateriellen Schaden kommen vielmehr auch Entschädigungsansprüche nach § 21 Abs. 2 AGG in Betracht.
Betreiber von Webseiten, Kundenportalen und Onlineshops sollten daher überprüfen,
- ob eine Anrede für den Vertragsschluss überhaupt erforderlich ist,
- ob ausschließlich „Herr“ und „Frau“ ausgewählt werden können,
- ob die gewählte Anrede automatisiert in Rechnungen, Tickets, Newslettern oder Kundenservice-Schreiben übernommen wird und
- ob abweichende Anredewünsche technisch oder zumindest durch eine individuelle Bearbeitung berücksichtigt werden können.Die Revision ließ das OLG nicht zu.
Die einfachste und häufig zugleich datenschutzrechtlich vorzugswürdige Lösung dürfte darin bestehen, auf eine verpflichtende Erhebung der Anrede vollständig zu verzichten. Wird eine Anrede erhoben, sollte jedenfalls eine Gestaltung gewählt werden, die nicht-binäre Personen nicht zu einer unzutreffenden Angabe zwingt.
Aktualisierter Verfahrensgang:
LG Frankfurt am Main, Teil-Versäumnisurteil vom 11. August 2020, Az. 2-13 O 131/20
LG Frankfurt am Main, Schlussurteil vom 3. Dezember 2020, Az. 2-13 O 131/20
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juni 2022, Az. 9 U 92/20
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