Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 15.07.2020

Hinweis auf Verbraucherstreitschlichtungsplattform muss in die AGB auf Webseiten

auch wenn keine Bestellmöglichkeit besteht



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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In den vergangenen Jahren haben wir immer wieder über die seit 09.01.2016 geltenden Pflichten zu Hinweisen auf die Europäische Streitbelegungsplattform (sog. OS-Plattform) sowie die Verbraucherstreitschlichtung berichtet. Fehler bei dieser Pflichtangabe kommen häufig zur Abmahnung und leider haben schon mehrere Mandanten Vertragsstrafen zahlen müssen, weil sie nach - nicht von uns beratener - Abgabe der Unterlassungserklärung bei erneuten Fehlern erwischt wurden. Insbesondere die Technik von eBay scheint fehlerhaft zu sein, denn offenbar ist von Zeit zu Zeit die Verlinkung einfach verschwunden, wie uns schon mehrere Mandanten berichteten.

Wer dieses Thema noch nicht kennt, wird sich vor allem für unseren Grundlagenartikel zu den Informationspflichten zur Alternativen Streitbeilegung für Online-Shops ab 09.01.2016 sowie den Folgeartikel wegen den rund ein Jahr später in Kraft getretenen ergänzenden Regelungen des deutschen Gesetzgebers interessieren.

Nun droht die nächste Abmahnwelle, denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25.06.2020 entschieden, müssen die Pflichthinweise nach dem deutschen Recht in den AGB vorhanden sein, wenn auf der Webseite eines Unternehmens AGB zum Abruf bereit gehalten werden. Insbesondere ist zu beachten:

  • Dies gilt auch, wenn über die Webseite überhaupt keine Verträge geschlossen werden.
  • Überdies gilt dies auch dann, wenn die Pflichthinweise schon im Impressum vorhanden sind.

In den Vorinstanzen hatte das Landgericht Düsseldorf noch die Ansicht vertreten, die AGB würden nicht verwendet, wenn auf der Webseite keine Vertrag geschlossen werden kann. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war sich unsicher und legte, weil das Deutsche Verbraucherstreitschlichtungsgesetz auf der europäischen Richtlinie 2013/11 beruht, die Frage dem EuGH vor.

Der EuGH begründet sein Urteil zunächst mit dem Wortlaut, der davon spricht, dass die Pflichtinformationen "in" den AGB enthalten sein müssen. Überdies betont der EuGH das Schutzziel des Verbraucherschutzes. Der Verbraucher soll schnell und einfach Rechtschutzmöglichkeiten erhalten. Stellt man sich nun vor, dass sich die AGB auf der Webseite und die später in den auf anderen Wegen abgeschlossenen Vertrag einbezogenen AGB nicht unterscheiden sollten, folgt schon hieraus, dass die Plichtangaben auch in den AGB enthalten sein müssen, die auf der Webseite veröffentlicht werden.

Auf dieser Basis urteilte der EuGH somit abschließend:

Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmer, der auf seiner Website die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zugänglich macht, über diese Website jedoch keine Verträge mit Verbrauchern schließt, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen über die Stelle oder die Stellen zur alternativen Streitbeilegung, von der bzw. von denen er erfasst wird, aufführen muss, sofern er sich verpflichtet oder verpflichtet ist, diese Stelle oder diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Es reicht insoweit nicht aus, dass der Unternehmer die Informationen in anderen auf der Website zugänglichen Dokumenten oder unter anderen Reitern der Website aufführt oder sie dem Verbraucher beim Abschluss des Vertrags, für den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, mittels eines gesonderten Dokuments zur Verfügung stellt.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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