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Die von uns vertretene Beklagte hatte einige Tage nach Wirksamwerden der DSGVO alle Kunden ihres Online-Shops angeschrieben und um Zustimmung zum E-Mail-Newsletter gebeten. Diese Nachricht wurde auch an Kunden geschickt, die nie eine Einwilligung gegeben hatten.
Der Kläger (Rechtsanwalt) mahnte ab. Die Beklagte reagiert nicht. Daraufhin erhob der Kläger Klage beim Landgericht Koblenz auf Unterlassung, Auskunft und Schmerzensgeld nicht unter 500 €. Das Landgericht bewertete den Streitwert als nicht 5.000 € übersteigend und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Diez. Die Beklagte erkannte den Unterlassungsantrag an. Sie erteilte Auskunft. Zudem wurden 50 € Schmerzensgeld anerkannt.
Wir hatten mit dem Mandanten abgestimmt, dass evtl. gar kein Schmerzensgeld zu zahlen sein könnte. Zugleich wollten wir und der Mandant aber eine deutliche "Duftmarke" setzen, für wie gering wir die Beeinträchtigung des Klägers sehen. Daher wurden 50 € anerkannt.
Das Amtsgericht Diez lässt in den Urteilsgründen tatsächlich erkennen, dass es bereits Bedenken hat, ob in diesem Fall überhaupt ein immaterieller Schaden anzuerkennen ist. Ein Verstoß gegen Vorschriften alleine führt nicht direkt zum Schadensersatz. Zudem sei für Bagatellverstöße kein Schmerzensgeld anzuerkennen.
Jedenfalls ist für eine einzelne E-Mail hält das Gericht aber kein höheres Schmerzensgeld als 50 € für angemessen.
Das Urteil im Volltext können Sie sich als PDF ansehen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.