Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 01.10.2011

Internet und Datenschutz - was ist zu beachten?



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 45
E-Mail:

Sehr geehrter Herr Dr. Lindloff,

die Rechtsanwaltskanzlei „Caspers Mock & Partner mbB“, für die Sie tätig sind, wurde Ende 2010 mit dem Preis als „Kanzlei des Jahres 2010 – Region Südwesten“ ausgezeichnet, wozu wir Ihnen nachträglich noch recht herzlich gratulieren wollen. Sie vertreten dabei  sowohl als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz als auch für IT-Recht unter anderem die Interessen von Klienten, wenn es um das Thema Internetrecht geht.

Uns fallen immer wieder neue rechtliche Probleme im Bereich der Gestaltung der Webseiten unserer Kunden auf, die in den Jahren zuvor noch kein Thema waren. Wo liegt hier die Schwierigkeiten Ihres Rechtsbereichs und warum kommen immer wieder neue Themen hoch?

Dr. Dirk Lindloff:

Die Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung rund um das Internet ist aufgrund des verhältnismäßig geringen Alters des Mediums noch nicht so gefestigt, wie man dies von anderen Rechtsfeldern, wie beispielsweise dem Arbeitsrecht, gewohnt ist. Die Folge ist, dass nahezu monatlich neue Gesichtspunkte des Internetrechts zu Tage treten. Zudem bedingt das rasante Wachstum an Möglichkeiten im Internet eine hohe Dynamik, da neue Technologien von existierenden Gesetzen und der aktuellen Rechtsprechung erst zur Kenntnis genommen werden, wenn ein gewisser Schwellenwert hinsichtlich der Nachfrage überschritten wurde.

Modix:

Dabei sind mittlerweile ja bereits einige Grundregeln bekannt, wenn es um das Thema „gewerblicher Internetauftritt“ geht. Können Sie unseren Kunden diese wichtigsten, allgemeinen Grundregeln nennen, die prinzipiell beachtet werden sollten, um rechtssicher gewerblich im Internet auftreten und so dieses Medium mit dem größtmöglichen wirtschaftlichen Erfolg bei geringstmöglichem juristischem Risiko nutzen zu können?

Dr. Dirk Lindloff:

Wichtig ist es zunächst zu erkennen, dass eine Webseite rechtlich ungleich komplizierter als die Gestaltung eines gedruckten Werbeflyers oder einer Unternehmensbroschüre ist. Eine gewisse Skepsis gegenüber der neuen Technik hat eine Vielzahl von rechtlichen Themen hervorgerufen. Ganz grundsätzlich müssen Impressum und Datenschutz(erklärung) stimmen. Produkt- oder Unternehmensaussagen sollten stets richtig sein.

Modix:

Wo liegen die Risiken, wenn man die rechtliche Komponente des Internetauftritts außer Acht lässt?

Dr. Dirk Lindloff:

Die wohl unschönste und vermutlich auch kostspieligste Erfahrung, die ein Autohaus im Rahmen des gewerblichen Betriebs eines Internetauftritts machen kann, ist, eine Abmahnung zu erhalten. Ist diese berechtigt, können hieraus schnell Anwaltskosten bis in vierstellige Höhen resultieren. Bei genauer Prüfung erweist sich allerdings, dass eine Vielzahl von Abmahnungen gerichtlich gar keinen Bestand hätten.

Modix:

Was würden Sie einem Autohaus empfehlen, das eine Abmahnung aufgrund seines Internetauftritts erhält?

Dr. Dirk Lindloff:

In den meisten Fällen wird eine Überprüfung der Abmahnung durch einen in diesem Rechtsbereich kundigen Rechtsanwalt sinnvoll sein. Beispielsweise hatten wir jüngst „Abmahnungen“ zu bearbeiten, in denen auf Basis des UWG angebliche Verstößen gegen § 13 des Telemediengesetz geltend gemacht worden. § 13 TMG ist eine Vorschrift, die datenschutzrechtliche Belange regelt.

Modix:

Wie ist Ihre Einschätzung zu diesem Sachverhalt?

Dr. Dirk Lindloff:

Im Datenschutz übt der Staat sein Machtmonopol selbst aus, d.h. die Bundesländer haben Behörden geschaffen, die für die Überwachung der Datenschutzbestimmungen zuständig sind und gegebenenfalls auch empfindliche Bußgelder verteilen können. Es erscheint daher höchst fraglich, ob in diesem Bereich tatsächlich Abmahnungen berechtigt sein können. Das Thema „Datenschutz“ rückt aktuell in einen besonderen Fokus, wozu wohl auch die Diskussion um den Internetdienst Google Street View aus dem Jahr 2010 beigetragen haben dürfte. So hat der Landesbeauftragte für Datenschutz in Rheinland-Pfalz nach Abstimmung mit den Datenschutzbehörden der anderen Bundesländer jüngst darauf hingewiesen, dass auch Google Analytics datenschutzrechtlich als bedenklich einzustufen sei.

Modix:

Worin liegt denn die datenschutzrechtliche Herausforderung dieses Dienstes und was würden Sie Autohäusern raten, die diesen Service nutzen?

Dr. Dirk Lindloff:

Google Analytics ist ein Konzept, dass bereits seit Jahren bekannt ist. Gleichwohl gehen erst jetzt die Datenschutzbehörden das Thema Google Analytics verstärkt an. Daher besteht dringender Handlungsbedarf. Autohäuser, die Google Analytics auf ihrer Webseite nutzen,  sind datenschutzrechtlich verantwortlich. Die von Google vorgegebene Datenschutzerklärung entbindet nicht von dieser Verantwortung und genügt auch nach Ansicht der Behörden für einen zulässigen Einsatz der Standard-Version von Google Analytics nicht.

Modix:

Wie lautet denn vor diesem Hintergrund Ihre juristische Einschätzung bezüglich den gerade erst startenden Hypes rund um „Twitter“, „Facebook“ und andere?

Dr. Dirk Lindloff:

Die meisten dieser Dienste stammen aus Ländern, die mit den strengen deutschen Maßstäben des deutschen Datenschutzrechts nicht mithalten können. Als Webseitenbetreiber muss man hier sehr aufpassen. Techniken wie beispielsweise der Facebook „Gefällt mir“-Button werden häufig als sog. Javascripts von den Web 2.0-Anbietern bereit gestellt. Häufig stehen diese Javacript-Funktionen im Verdacht personenbezogene Daten aller Besucher schon beim bloßen Anschauen der Webseite des Autohauses zu verarbeiten. Als verantwortlicher Betreiber steht das Autohaus aber den deutschen Datenschutzbehörden für diese Funktionen bis hin zum möglichen Bußgeld gerade. Wenig hilfreich ist es dann, nur auf den Namen des „großen Anbieters“ vertraut zu haben. Einfach so diese Funktionen in die Webseite einzubauen oder einbauen zu lassen ist daher nicht empfehlenswert. Aus juristischer Sicht ist es Aufgabe des Autohauses das Thema Datenschutz zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Sehr geehrter Herr Dr. Lindloff, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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