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Nach jahrelangen – und teilweise übertrieben aufgeblasenen – Diskussionen um angeblich besondere Regelungen für Influencer-Werbung stellt der Bundesgerichtshof nun abschließend klar:
Selbstverständlich gilt für Influencer zunächst einmal das, was für alle Medien gilt.
Das heißt im Einzelnen:
Neu ist eigentlich nur eine Wertung des Bundesgerichthofs:
Eine Werbung liege auch immer dann vor, wenn ein direkter Link auf den Hersteller des Produktes gesetzt werde.
Praktisch ist diese Wertung des BGH nachvollziehbar. Denn Influencer werden häufig für „gemessene“ Werbeerfolge über „pay per lead“ bezahlt.
Dennoch erscheint es für „Digital Natives“ etwas schräg, dass ein Beitrag durch ein Link zu Werbung werde. Denn im modernen Internet wird ein Beitrag gerade dann als wertvoll verstanden, wenn die Quellen direkt mit Links belegt werden. Das wird schon den Kindern in Schule als „Medienkompetenz“ vermittelt.
Auch rechtlich mag bezweifelt werden, ob in diesem Punkt schon das abschließende Ergebnis vorliegt. Denn für „klassische“ Medien, konkret den Heise-Verlag, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der sogenannten „AnyDVD-Verfahren“ vor 10 Jahren festgestellt: Die Verwendung von Links in einer „pressetypische Stellungnahme mit Informationscharakter“ ist durch die Presse- und die Meinungsfreiheit gedeckt (1 BvR 1248/11 vom 15. 12. 2011). Warum sollten also für Berichterstattung durch Bilder andere Maßstäbe gelten?
Es bleibt deswegen abzuwarten, ob Influencer-Verfahren noch bis zum Bundesverfassungsgericht gehen werden.
Bis auf Weiteres lässt sich praktisch mit den konkreten Forderungen des Bundesgerichtshofs jedenfalls gut arbeiten.
BGH, Urteile vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.