Donnerstag, 01.05.2014
Die am 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechtsreform 2013 - was Unternehmer beachten müssen
von
Dr. jur. Dirk LindloffRechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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Alle Unternehmer, die entgeltliche Verträge mit Verbrauchern schließen, können von der Verbraucherrechtsreform betroffen sein.
I. Grundpflichten für Alle
- Identifizierungspflicht bei Anrufen des Unternehmers
- Nebenentgelte müssen ausdrücklich vereinbart werden
- Zahlungsentgelte sind nur eingeschränkt möglich
- Eingeschränkte Entgelte für telefonische Auskünfte zur Vertragsabwicklung
- Information, die zur Verfügung gestellt werden müssen:
- Wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung
- Identität, Anschrift, Telefonnummer
- Gesamtpreis oder, wenn nicht möglich, Art der Preisberechnung
- AGB
- Termin Zahlung, Lieferung und Leistung
- Beschwerdeverfahren
- Gesetzliche Gewährleistung oder Garantien, dann mit Bedingungen
- Laufzeit und Kündigungsbedingungen
- Erläuterungen bei digitalen Inhalten
Es gibt eine große Ausnahme von den Informationspflichten: Geschäfte des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden.
II. Fernabsatz (Online-Shop, Verträge am Telefon u. per Fax, u.ä.)
Geändert werden Informationspflichten, Pflichten zur Gestaltung eines Online-Shops sowie die Widerrufsbelehrung. Es wird außerdem ein Widerrufsformular eingefügt.
III. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Der früher eingängige Begriff der Haustürverträge wird erweitert, so dass noch mehr Vertragssituationen besonderen Bedingungen, Informationspflichten und Widerrufsrechten von Verbrauchern unterliegen können.
IV. Bereichsausnahmen
Einige Vertragstypen sind recht weitgehend vom Anwendungsbereich ausgenommen, wobei dies immer im Detail nachzuprüfen ist, da das Gesetz leider nicht so pauschal formuliert, wie unsere nachfolgenden Stichpunkte:
- Notariell beurkundete Verträge
- Immobiliengeschäfte
- Bauverträge
- Reiseleistungen
- Personenbeförderungsverträge
- Teilzeitwohnrechteverträge
- Behandlungsverträge
- Lieferverträge über Lebensmittel und Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs
- Automatenverträge
- Kleingeschäfte unter 40 €, die sofort erfüllt werden
Auch bei diesen Verträgen gilt aber
- Identifizierungspflicht bei Anrufen des Unternehmers
- Nebenentgelte müssen ausdrücklich vereinbart werden
- Zahlungsentgelte sind nur eingeschränkt möglich
Die Details können wir hier nicht näher darstellen. Alle Pflichten sind ab dem 13.06.2014 einzuhalten.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.