Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 28.02.2022

Double-Opt-In-Mails sollten keine Spur von Werbung enthalten



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Double-Opt-In-Verfahren sind weit verbreitet. Mit ihnen wird meist überprüft, ob der Inhaber einer E-Mail-Adresse, die in ein Webformular eingegeben wurde, auch das Webformular bediente oder ob dies zumindest seine Zustimmung findet. Häufig werden hiermit E-Mail-Newsletter oder andere E-Mails vorbereitet, die Werbung enthalten.

Werbung in E-Mails erfordert meist eine Einwilligung des Empfängers (Opt-In). In eng begrenzten Fällen darf auch nach vorheriger Bestellung nochmal ohne ausdrückliche Einwilligung geworben werden.

Damit nun Webformulare nicht missbraucht werden, um Dritten E-Mail-Werbung zukommen zu lassen, wird beim Double-Opt-In-Verfahren erst einmal eine E-Mail geschickt, die einen Bestätigungslink enthält. Klickt der Empfänger auf den Link in der Double-Opt-In-Mail, ist klar, dass er das Webformular vorher bedient hat und daher seine Einwilligung auf der Webseite (Opt-In) noch einmal bestätigte (Double-Opt-In).

Hintergrund

Um es vornehm auszudrücken: Die Rechtsprechung ist mit E-Mail-Werbung äußerst kritisch. Daher kann jedem Unternehmen nur geraten werden, dass Double-Opt-In-Verfahren zu nutzen.

Keine Werbung

Die Versuchung für Unternehmen ist nun groß, in der Double-Opt-In-Mail möglichst schon freundlich und service-orientiert zu wirken. Dies kollidiert aber mit der kritischen Rechtsprechung, wie ein Urteil des Landgericht Stendal zeigt (LG Stendal, Urt. v. 12.05.2021 - Az.: 22 S 87/20).

Als unzulässige Werbung in der Double-Opt-In-Mail wurden vom Gericht bezeichnet:

"Welcome to XY"

und

"Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@XY.de"

und

die Verwendung des eigenen Logos des Unternehmens in der Double-Opt-In-Mail.

Abstrakte Ausgangslage

Der Begriff der Werbung umfasst nach allgemeiner Rechtsansicht alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst.

Gründe des Urteils

Gemessen an dieser weiten Definition des Begriffs Werbung hatten die genannten Elemente der streitgegenständlichen Bestätigungsmail werbenden Charakter, meint das Gericht.

"Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to XY“ sind geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe, auf die Marke „XY“ einprägsam aufmerksam zu machen und ein Absatz förderndes Kundeninteresse zu erzeugen. 

Aber auch der Zusatz „Hast Du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über info@XY.de“ wirkt mittelbar Absatz fördernd, da mit ihm ein Service, der das Ziel der Kundengewinnung hat, angeboten wird. Diese werbende Wirkung ist umso größer bei einem Adressaten, der durch die Bestätigungsmail erstmals mit der Beklagten in Kontakt kommt, da die Eingabe seiner E-Mail-Adresse auf der Website der Beklagten nicht von ihm veranlasst wurde. 

Das Gericht betont noch, dass es keine Bagatellgrenze gibt. Auch „ein bisschen“ Werbung sei in einer E-Mail ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig.

Anwendungsbereich

Beachten muss man, dass die kritische Sicht auf E-Mail-Werbung unabhängig davon ist, ob ein Adressat ein Verbraucher oder wie vorliegend Gewerbetreibender ist.

Fazit

Man sollte bei der Gestaltung von E-Mails an Dritte, solange keine bestätigte Werbeeinwilligung vorliegt, noch einmal ganz genau darüber nachdenken, was einem als Unternehmer als werbende Elemente einer E-Mail ausgelegt werden könnte. Hierauf ist vorsorglich zu verzichten.

Ausblick

Denkt man das Urteil und seine Grundlagen weiter, könnte man auch Werbung in allen möglichen anderen Gestaltungen, die man in E-Mails findet, erkennen.

Zum Beispiel dürfte die gesetzlich vorgesehene Bestelleingangsbestätigung kein Logo des Online-Shops enthalten, wenn nicht vorher eine Werbeeinwilligung (mittels Double-Opt-In abgesichert) eingeholt wurde. Kritisch würde unter Umständen auch der Hinweis auf einen Newsletter, den der Besteller noch gesondert abonnieren könnte, sein. Vielleicht wäre sogar ein Hinweis im Footer einer E-Mail auf mehrere Standorte eines Unternehmens dann Werbung, denn damit zeigt der Unternehmer durchaus verkaufsfördernd, wie groß sein Unternehmen ist.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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