Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) darf Technik nicht scheuen. Ein hohes Maß an technischem Verständnis wird hier mit der Anwendung von Gesetzen verknüpft, die häufig nicht vor dem Hintergrund technischer Sachverhalte erlassen wurden. Einige der Regelungen stammen noch aus dem 19. Jahrhundert.
Ein besonders praktisch relevanter Bereich der Tätigkeit liegt in der Begleitung von Online-Shops und der Vertragsgestaltung. Die Mandanten erwarten in diesem Bereich zu Recht einen Rechtsanwalt, der auch versteht, wie die EDV-Abläufe sind und welche Möglichkeiten der Gestaltung es hier gibt.
Gerade Online-Shops sollten nicht an der vorbeugenden anwaltliche Beratung sparen. Das Angebot des E-Commerce-Anbieters kann nicht nur von Kunden, sondern auch von Wettbewerbern jederzeit abgerufen und dokumentiert werden. Die Gesetzgebung macht es äußerst schwer, das komplizierte Regelungsflecht von Gestaltungsregeln und Informationspflichten einzuhalten. Das bekannteste Thema sind noch die besonderen Widerrufsrechte der Kunden einschließlich der dazu gehörigen Widerrufsbelehrung, die immer mal wieder geändert werden muss, da Rechtsprechung oder Gesetzgebung neue Anforderungen entwickeln. Fehler in der Gestaltung eines Online-Shops können durch Abmahnungen von Wettbewerbern oder Wettbewerbsvereinen schnell teuer werden, insbesondere, wenn diese sich durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
Als Fachanwalt für IT-Recht erstaunt uns die Praxis immer wieder, hohe Summen in individuelle Software-Projekte zu investieren ohne einen angemessenen Vertrag dazu abzuschließen. Die Verträge sind häufig pauschal und nichtssagend. Vor allem wenn der zu Beginn des Projekts besprochene Ablauf sich nicht den vertraglichen Regeln widerfindet, sind Probleme "vorprogrammiert". Anders als eine Maschine ist Software zunächst etwas abstraktes, dass selten so eingesetzt werden kann, wie es "von der Stange" angeboten wird. Der Anpassungsaufwand einer Unternehmenssoftware an die individuellen Verhältnisse ist oft hoch. Bekanntermaßen scheitern viele IT-Projekte. Die Verträge sind häufig von Technikern statt Fachanwälten erstellt und aus den verschiedensten früheren Projekten zusammenkopiert. Die Vertragsbedingungen sind deshalb öfter nicht auf einem Niveau, wenn man die Bedeutung der EDV für den Betrieb einbezieht. Mit der richtigen anwaltlichen Vertragsbegleitung können von Anfang an häufig auftretende Probleme in IT-Projekten in der Regel vermieden oder zumindest einer "was ist wenn"-Regelung zugeführt werden. Selbstverständlich unterstützen wir nicht nur dabei, sondern auch, wenn die Probleme bereits da sind.
Eine Umfrage des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz bestätigt: Immer noch wird von vielen Unternehmen der betriebliche Datenschutz nicht genug berücksichtigt. Datenschutzverstöße werden meist zwar aus Unkenntnis begangen, können aber dennoch gravierende Folgen haben: es drohen beispielsweise nicht nur hohe Bußgelder sondern auch ein Vertrauensverlust im Kundenkreis. Auslöser sind häufig Anzeigen von ehemaligen Mitarbeitern oder Verbrauchern. Als Fachanwälte im Bereich der EDV unterstützen wir Sie dann selbstverständlich, empfehlen jedoch stets schon vorab anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, denn selbst die Pflichten zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten werden häufig missachtet. Ein weiteres regelmäßiges fachanwaltliches Beratungsfeld im Datenschutz sind Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung sowie die Ausarbeitung der notwendigen Datenschutzerklärung auf der vom Unternehmen betriebenen Webseite.
Kurzvorstellung des Fachanwalts für Informationstechnologierecht als Video
so bezeichnete uns die Wirtschaftswoche 2018 zusammen mit 46 anderen führenden Kanzleien in diesem Bereich in der jährlichen Veröffentlichung.
Die Wirtchaftswoche hat dafür in der ersten Runde durch das Handelsblatt Research Institute unter Professor Bert Rürup zunächst 538 IT- Rechtsexperten aus 74 Kanzleien identifiziert. Dann erfolgte in der zweiten Runde eine Peer-Group- Befragung unter diesen Experten, von denen sich über 80 Anwälte beteiligten. Eigenbewertungen waren ausgeschlossen. Daraus entstand eine Liste von 105 Anwälten aus 50 Kanzleien, die im dritten Schritt der Jury vorgelegt wurde. Juroren waren dieses Mal die Unternehmensjuristen Jan Eckert von ZF Friedrichshafen, Philipp Haas von Robert Bosch, Isolde Würz von Thyssenkrupp, Claas Westermann von RWE und für die wissenschaftliche Seite Achim Schunder als Chef der Zeitschriftenniederlassung von C.H.Beck.
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