Verwaltungsrecht
Tätigkeitsbereich

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht stellt das Recht der ausführenden Gewalt dar. Es regelt primär die Beziehung zwischen dem Staat (Bundesland, Landkreis, Verbandsgemeinde und ihre jeweiligen Organe) und den Bürgern.

Die Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung und die Tragfähigkeit der Grundlagen der Entscheidungen werden sichergestellt.

Unser Team im verwaltungsrechtlichen Dezernat berät und vertritt sowohl Privatpersonen bei der Durchsetzung von Interessen wegen staatlichem Handeln, als auch die öffentliche Hand. Unsere Arbeit ist dabei nicht auf die forensische Tätigkeit vor Gericht beschränkt. Wir begleiten Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Entscheidungsprozesse. Bereits vor dem Erlass einer Entscheidung führen wir Gespräche mit den Beteiligten und versuchen bereits auf diesem Wege die Interessen unserer Mandanten durchzusetzen.

Schwerpunkte unserer Tätigkeit dabei sind:

  • Fragen des öffentlichen Bau- und Planungsrechts (Fragen rund um die Baugenehmigung, Vorgehen gegen Baugenehmigungen des Nachbarn, Bauleitplanung, insbesondere die Aufstellung von Bebauungsplänen)
  •  Fragen des Erschließungs- und Ausbaubeitragsrechts, inklusive der wiederkehrenden Beiträge
  •  Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht, Wasserrecht)
  •  öffentliches Wirtschaftsrecht (public-private-partnership)
  •  Ansiedlung von Einzelhandelsvorhaben
  •  Amtshaftungsrecht, Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung
  •  Beamtenrecht

Dabei legen wir besonderen Wert darauf, in den teilweise sehr komplexen Detailfragen, zielorientiert auf Ihre Interessen einzugehen.

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Gesetzliche Voraussetzungen

Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht bildet sich gemäß § 8 FAO aus den Bereichen

  1. besondere Kenntnisse in den Bereichen

    a) allgemeines Verwaltungsrecht,

    b) Verfahrensrecht,

    c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
  2. besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:

    a) öffentliches Baurecht,

    b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,

    c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),

    d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),

    e) öffentliches Dienstrecht.

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