Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Christian Hecken, LL.M., LL.M., Rechtsanwalt in Bonn

Christian Hecken, LL.M., LL.M.

LL.M. (Wirtschaftsrecht und Steuerrecht)
LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht)
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bonn
Frau Muss
0228 - 972 798 - 203
0228 - 972 798 - 209
Koblenz
Frau Wegner
0261 - 404 99-25
0261 - 404 99-35
Köln
Frau Retzmann
0221 - 55 405-367
0221 - 55 405-45
Düsseldorf
Frau Retzmann
0211 - 61663-415
0211 - 61663-416

Kompetenzen

Strafverteidigung bundesweite Beratung von Behörden und Institutionen (Rechtsgutachten) Wirtschafts-/ Steuerstrafrecht Opferschutz Berufung u. Revision Bußgeld- und BtMG-Verfahren Disziplinarrecht  Verfassungsbeschwerden

Zusatzqualifikationen
Staatsanwalt in den Bezirken der Staatsanwaltschaften Dortmund und Hagen (2014-2015)

LL.M., "Master of Laws" im Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Osnabrück (2020)

LL.M., "Magister Legum" im Wirtschaftsrecht und Steuerrecht an der Ruhr Universität Bochum (2011)

Zertifikat im Datenschutzrecht an der Westfälischen Wilhelms Universität Münster (2019)

Namentliche Erwähnungen in den Dänischen         Tageszeitungen Ekstra Bladet und Berlingske sowie in der Spanisch-sprachigen Tageszeitung El País sowie in allen großen Deutschen Tageszeitungen und Nachrichtenmagazinen

Mitgliedschaften
Externer Unabhängiger Beauftragter der Marienhausgruppe, Berater für Opfer sexualisierter Gewalt

Bund der Selbständigen - Bundesvereinigung mittelständischer Unternehmer e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen

Fortbildungen
Verteidigung in der Strafvollstreckung

Sexual- und Beziehungsdelikte

Unterschriften im Strafverfahren § 136 IV StPO - audivisuelle Vernehmung

Fortbildungsexkursion beim Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Vortragsveranstaltung „Verfassungsrichter in Düsseldorf“ bei Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Andreas L. Paulus an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf

Fortbildungsveranstaltung bei der Justizakademie in Recklinghausen für Staatsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen

Fortbildungsveranstaltungen für Staatsanwälte bei der Staatsanwaltschaft Paderborn, Staatsanwaltschaft Hagen und Generalstaatsanwaltschaft Hamm

Veröffentlichungen
Verfahrenseinstellung im Ahrtal - Pressekonferenz

SWR, SWR - Zur Sache Rheinland-Pfalz, Beitrag vom 26.09.2024 zum Thema Flutkatastrophe 2021

SWR Aktuell Rheinland-Pfalz, Beitrag vom 25.09.2024 zur Flutkatastrophe an der Ahr

SAT1, Nachrichten 17:30 live, Beitrag zur Flutkatastrophe 2021, Hinterbliebene der Ahrflut fordern neue Ermittlungen

SWR, Die Flutkatastrophe an der Ahr - Fehler, Folgen und Verantwortung, Beitrag vom 19.09.2024

Deutschlandfunk, Beitrag vom 12.07.2024, Deutschland heute, Hinterbliebene im Ahrtal wollen neue Ermittlungen

Deutschlandfunk Kultur, Länderreport, Beitrag vom 12.07.2024, Hinterbliebene im Ahrtal wollen neue Ermittlungen

SWR Kultur, Beitrag vom 01.07.2024, Die Flutkatastrophe im Ahrtal - True Crime -, Warum kommt Johannas Tod nicht vor Gericht?

SAT1, Nachrichten 17:30 live, Beitrag vom 16.05.2024 zur Flutkatastrophe 2021, Abschlussbericht zu Ahrtal-Ermittlungen wird nicht veröffentlicht

SWR, SWR - Zur Sache Rheinland-Pfalz, Beitrag vom 25.04.2024 zum Thema Flutkatastrophe 2021

SWR, SWR - Zur Sache Rheinland-Pfalz, Beitrag vom 25.04.2024 zum Thema Flutkatastrophe 2021

ARD, ARD-Tagesschau, Nachrichten, Beitrag vom 18.04.2024 zum Thema Flutkatastrophe 2021

SWR, SWR-Rheinland-Pfalz Aktuell, Beitrag vom 18.04.2024 zum Thema Flutkatastrophe 2021

WDR, WDR-Aktuell, Beitrag vom 18.04.2024 zum Thema Flutkatastrophe 2021

SAT1, Nachrichten 17:30 live, Beitrag vom 18.04.2024, zur Flutkatastrophe 2021

SWR, SWR - Zur Sache Rheinland-Pfalz, Beitrag vom 04.04.2024, Thema: Mord- und Ehrenmordprozesse

RTL Nord, Nachrichten, Beitrag vom 26.03.2024 zum Thema Ehrenmord auf der Autobahn A7

ARD, ARD-Mittagsmagazin, Beitrag vom 22.03.2024 zum Thema Betäubungsmittelstrafrecht

SWR, SWR -Zur Sache Rheinland-Pfalz, Beitrag vom 21.03.2024 zum Thema Betäubungsmittelstrafrecht

Kritik am Gutachten zur Flutkatastrophe im Ahrtal

Disziplinarrecht

Strafbarkeit der Fälschung von Impfausweisen

Strafbarkeit der Fälschung von Impfausweisen – Praxisbetrachtungen, zusammen mit Ref. iur. Hanna Kother und Rechtsanwalt Schmuck in NJOZ 2022, 193

Strafbarkeit der Fälschung von Impfausweisen – Praxisbetrachtungen in: NJOZ 2022, 193ff.

alle Einträge Neue Sanktionen in der Abfall- und Entsorgungswirtschaft – Straf- und bußgeldrechtliche Risiken bei der Entsorgung von Abfall in: NJOZ 2021, 1217 ff. zusammen mit Rechtsanwalt Schmuck

Ist die Nutzung von Handys am Steuer wirklich bußgeldbewährt?

Ist die Handy-Nutzung am Steuer derzeit verboten? Zur Diskussion um die Nichtigkeit von § 23 Absatz 1a StVO in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Februar 2021, 84ff.

Kostenfolge bei Einspruch gegen Bußgeldbescheid auf Grundlage der (teil-)nichtigen StVO Novelle 2020 in: Deutsches Autorecht, Januar 2021, 47 zusammen mit Rechtsanwalt Dr. Fromm

AG Wuppertal: Verpflichtung der Staatskasse zur Tragung der Verfahrenskosten bei Aufhebung rechtsfehlerhafter Bußgeldbescheide nach dem „neuen“ Bußgeldkatalog durch die Bußgeldstelle in: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht, Dezember 2020, 654.

Falsche Berechnung der Corona-Soforthilfe - Richtiges Verhalten bei Betrugsvorwürfen und Rückzahlungsbegehren in: Mittelstand Digital (Zeitschrift des BDS Bund der Selbständigen NRW e.V. und der BVMU, Bundesvereinigung mittelständischer Unternehmer e.V.), Ausgabe 11-2020, 14

Die strafrechtliche Beurteilung vorgetäuschter Entsendungen in Strafo 2020, 354 zusammen mit Rechtsanwälten Schmuck und Saager

Zur Rechtswidrigkeit innerhalb der Strafandrohungen in den Verwaltungsbestimmungen zur „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ – Stichwort „subventionserhebliche Tatsache“? in NJOZ 23/2020, 673, zusammen mit Rechtsanwälten Schmuck und Tümmler

Die Unterschrift in der strafrechtlichen Revision, NJOZ 2020, 257 zusammen mit Rechtsanwalt Schmuck

Vortragstätigkeiten
Vortrag bei der Hochschule der Polizei in Rheinland-Pfalz: "Audiovisuelle Vernehmungen aus Sicht der Verteidigung" (2020)

Sprachen
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Neues Mandat oder

Neue Mandate können wir erst nach Prüfung des Sachverhaltes und eventueller Interessenkollisionen annehmen. Zunächst erhalten Sie eine automatisch generierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Danach werden wir Ihnen kurzfristig eine Nachricht über die Annahme des Mandats zukommen lassen. Erst mit unserer positiven Antwort kommt der Anwaltsvertrag zu Stande.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart wird.  Mit Ausnahme der Gebühren in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten, sowie einzelnen sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit dann nach dem Gegenstandswert und Tätigkeitsabschnitten.  Es gilt zusätzlich eine Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, maximal 20,00 € für Post- und Telekommunikation. Weitere Auslagen sind nach dem RVG möglich. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie die Kosten Ihres Anwaltes selbst tragen, auch wenn Sie in der Sache obsiegen. Wir sind berechtigt, Vorschuss zu verlangen. Für die Auszahlung oder Rückzahlung entgegengenommener Geldbeträge an den Auftraggeber wird bei Beträgen bis EUR 250,00 eine Hebegebühr in Höhe von EUR 2,50 erhoben. Im Falle der Auszahlung von Beträgen über EUR 250,00 gilt die gesetzlich nach Betrag gestaffelte Hebegebühr.

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Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Johann-Peter-Frank-Straße 2, 56070 Koblenz, Telefon: 0261 / 40499-0, Telefax: 0261 / 40499-38, anwaelte@caspers-mock.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Bei neuen Mandaten bitten wir um folgende zusätzliche Angaben

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Dienstleistungserbringer wie wir, zunächst die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten sollen, bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Dies bedeutet, dass wir nach unserer Mandatsbestätigung zunächst 14 Tage nicht weiter für Sie tätig werden sollen, selbst wenn in dieser Zeit Fristen ablaufen könnten oder Sie Rechtsnachteile erleiden. Sie als Verbraucher haben allerdings die Möglichkeit ausdrücklich den Beginn mit den Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu verlangen. Was wünschen Sie?

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