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Wenn in einem Vergabeverfahren alle Angebote teurer sind als der Auftraggeber vorher geschätzt hat, muss kein Vertrag geschlossen werden. Der Auftraggeber kann das Verfahren beenden, ohne weiteres Geld ausgeben zu müssen. Gefahr droht dem öffentlichen Auftraggeber nur dann, wenn seine ursprüngliche Kostenschätzung grob fehlerhaft war. Etwa weil er seiner Kostenschätzung veraltete Daten zugrunde gelegt hat. In diesem Fall kann es sogar passieren, dass der Auftraggeber dem Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat, Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns zahlen muss. Über die aktuelle Rechtsprechung informiert das folgende Video.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.