Der Fachanwalt für
Familienrecht bildet sich
gemäß § 12 FAO aus den
Bereichen
materielles Ehe-,
Familien- und
Kindschaftsrecht unter
Einschluss
familienrechtlicher
Bezüge zum Erb-,
Gesellschafts-, Sozial-,
Schuld-, Steuer- und
Vollstreckungsrecht und
zum öffentlichen Recht,
der nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und
der eingetragenen
Lebenspartnerschaft,
familienrechtliches
Verfahrens- und
Kostenrecht,
Internationales
Privatrecht im
Familienrecht,
Theorie und Praxis
familienrechtlicher
Mandatsbearbeitung und
Vertragsgestaltung.