Rechtsanwältin Dr. jur. Bettina  Luft gen. Plaisier, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 17.07.2021

Wenn der Streit ums Kind eskaliert



von
Dr. jur. Bettina Luft gen. Plaisier
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht

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Unsere Fachanwältin für Familienrecht hatte in TV Mittelrhein über einen Fall berichtet, der seinen Ausgang zu Beginn der Winterferien genommen hatte. Dies könnte sich aber jederzeit, also auch zum heutigen Beginn der Sommerferien in Rheinland-Pfalz wiederholen, so dass wir nun auch hier davon berichten wollen.

Mit dem Start in die Sommerferien beginnt auch wieder die Zeit der Ferienumgangskontakte. Viele Kinder verbringen in den Sommerferien eine längere Zeit mit dem umgangsberechtigten Elternteil. Beide Elternteile haben sich dabei an getroffene Vereinbarungen oder gerichtliche Beschlüsse zu halten. Dabei sind die Vorgaben betreffend die Zeit des Ferienumgangs, das Abholen und Zurückbringen, den Aufenthalt am Urlaubsort, die gegenseitige Informationspflicht, die Aushändigung von Papieren, Dokumenten und wichtigen Dingen, die die Kinder während des Ferienumgangs benötigen, wie z.B. Medikamente, Zahnspangen, Einlagen, etc., zu beachten. Vergleichbar sind die den Ferienumgang begleitenden Umstände mit denen der Teilnahme des Kindes an einer Ferienfreizeit. Auch hier müssen alle wichtigen Informationen, Dokumente und Dinge mitgegeben und ausgetauscht werden.

Der umgangsberechtigte Elternteil sollte die Zeit des Ferienumgangs nicht dazu nutzen, die Kinder in einen möglicherweise vorhandenen Elternkonflikt hineinzuziehen und sich schon gar nicht über die getroffenen Regelung zum Aufenthalt des Kindes im Haushalt des anderen Elternteils hinwegsetzen. 

Sollte sich eine Situation ergeben, die es zum Wohl des Kindes nötig macht, dass der umgangsberechtigte Elternteil das Kind nach dem Ferienumgang nicht wieder zum anderen Elternteil zurückgeben kann oder möchte, so ist unbedingt der Rechtsweg, d.h. der Weg über das Familiengericht, einzuhalten. Hier müssen entsprechende Eilanträge gestellt werden, so dass durch eine Entscheidung des Gerichtes darüber, eine rechtliche Basis für ein Einbehalten des Kindes durch den Umgangsberechtigten geschaffen wird. Hält der Umgangsberechtigte diesen Rechtsweg nicht ein, droht ihm die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 25.000,- € oder sogar Ordnungshaft, ein Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsabkommen, wenn sich der Umgangsberechtigte mit dem Kind im Ausland aufhält, und familiengerichtliche Verfahren zur Herausgabe des Kindes. Es kann sogar zu Einschränkungen des zukünftigen Umgangsrechtes kommen.“

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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