Donnerstag, 03.09.2026

Elternunterhalt: Wann Kinder für Pflege- und Heimkosten ihrer Eltern zahlen müssen



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Saskia Klöckner
Rechtsanwältin

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Wenn Eltern pflegebedürftig werden und die Kosten für ein Pflegeheim oder eine umfangreiche Pflege nicht mehr aus eigener Rente, Pflegeversicherung und vorhandenem Vermögen tragen können, stellt sich für viele Familien eine belastende Frage: Müssen die Kinder finanziell einspringen? Die Antwort lautet: grundsätzlich kann eine Unterhaltspflicht bestehen, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Eine automatische Haftung der Kinder für sämtliche Heim- oder Pflegekosten gibt es nicht.

Nach deutschem Recht sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Das bedeutet nicht nur, dass Eltern für ihre Kinder sorgen müssen, sondern in bestimmten Fällen auch, dass erwachsene Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig sein können. Diese Pflicht wird als Elternunterhalt bezeichnet und kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn ein Elternteil die Kosten der Pflege nicht mehr selbst tragen kann.

In der Praxis übernimmt zunächst häufig der Sozialhilfeträger die ungedeckten Pflege- oder Heimkosten, wenn Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht ausreichen. Anschließend prüft der Sozialhilfeträger, ob unterhaltspflichtige Kinder leistungsfähig sind und ob ein Rückgriff überhaupt in Betracht kommt. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt dabei eine wesentliche Entlastung: Auf das Einkommen von Kindern wird grundsätzlich erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen.

Diese Einkommensgrenze ist für viele Familien der entscheidende Punkt. Liegt das Jahresbruttoeinkommen des Kindes unter 100.000 Euro, kommt eine Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger regelmäßig nicht in Betracht. Erst wenn diese Grenze überschritten wird, beginnt die eigentliche Prüfung, ob und in welcher Höhe Elternunterhalt tatsächlich zu zahlen ist. Auch Verbraucherinformationen weisen darauf hin, dass Kinder seit Anfang 2020 nur bei einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 Euro für pflegebedürftige Eltern herangezogen werden können.

Wichtig ist außerdem: Im ersten Schritt wird nicht auf das Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin des Kindes abgestellt. Für die Frage, ob die 100.000-Euro-Grenze überschritten ist, kommt es grundsätzlich auf das Einkommen des Kindes selbst an. Geht es allerdings anschließend um die konkrete Unterhaltsberechnung, können die wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Familie und die ehelichen Lebensverhältnisse mittelbar eine Rolle spielen.

Bevor Kinder überhaupt in Anspruch genommen werden, müssen Eltern grundsätzlich zunächst ihre eigenen Mittel einsetzen. Dazu gehören insbesondere laufende Einkünfte, Rentenansprüche, Leistungen aus der Pflegeversicherung und vorhandenes verwertbares Vermögen. Allerdings gibt es geschützte Beträge und Vermögenspositionen, die nicht ohne Weiteres angetastet werden müssen. Dieses sogenannte Schonvermögen soll sicherstellen, dass der pflegebedürftige Elternteil seinen notwendigen Lebensbedarf weiter decken kann.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Schenkungen, die Eltern in den Jahren vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit vorgenommen haben. Unter bestimmten Voraussetzungen können Schenkungen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Hintergrund ist, dass Vermögensverschiebungen nicht dazu führen sollen, dass die Allgemeinheit oder unterhaltspflichtige Angehörige Kosten tragen müssen, obwohl zuvor noch verwertbares Vermögen vorhanden war.

Wird die Einkommensgrenze überschritten, bedeutet das dennoch nicht, dass das Kind automatisch alle ungedeckten Heim- oder Pflegekosten tragen muss. Es folgt eine genaue Prüfung der persönlichen Leistungsfähigkeit. Dabei werden eigene Verpflichtungen, laufende Belastungen und notwendige Ausgaben berücksichtigt. Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen oder volljährigen eigenen Kindern, Verpflichtungen gegenüber dem Ehepartner, angemessene Altersvorsorgeaufwendungen sowie bestimmte Kredit- oder Wohnkosten können hierbei relevant sein.

Aus dem Einkommen wird daher nicht schlicht der gesamte verfügbare Betrag herangezogen. Vielmehr wird ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ermittelt. Anschließend ist zu prüfen, welcher Betrag dem Kind selbst verbleiben muss. Gerade beim Elternunterhalt wird berücksichtigt, dass das erwachsene Kind regelmäßig bereits ein eigenes Leben aufgebaut hat, mit eigener Familie, eigener Lebensplanung, eigener Altersvorsorge und möglicherweise eigenem Immobilienerwerb.

Wer sich in der Nähe der 100.000-Euro-Grenze bewegt, sollte besonders sorgfältig vorgehen. Schon die Kommunikation mit dem Sozialhilfeträger kann rechtlich bedeutsam sein. Bevor umfangreiche Auskünfte zu Einkommen, Vermögen oder familiären Verhältnissen erteilt werden oder gar vorschnell Zahlungen geleistet werden, sollte geprüft werden, ob die Auskunftspflicht tatsächlich besteht und welche Angaben erforderlich sind.

Auch Ausnahmekonstellationen können eine Rolle spielen. In besonderen Fällen kann zu prüfen sein, ob ein Härtefall vorliegt oder ob Umstände aus der familiären Vergangenheit Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht haben. Solche Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind stets die konkreten familiären, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Für viele Kinder pflegebedürftiger Eltern bringt die aktuelle Rechtslage eine erhebliche Entlastung. Die Sorge, automatisch für hohe Heimkosten einstehen zu müssen, ist in vielen Fällen unbegründet. Gleichwohl sollte die Situation nicht unterschätzt werden, wenn das eigene Einkommen über der gesetzlichen Grenze liegt oder diese Grenze absehbar erreicht wird.

Sinnvoll ist daher eine frühzeitige rechtliche Prüfung, sobald eine Pflegebedürftigkeit der Eltern absehbar ist oder der Sozialhilfeträger bereits Auskunft verlangt. So kann geklärt werden, ob überhaupt eine Inanspruchnahme droht, welche Unterlagen vorzulegen sind und welche Abzüge im konkreten Fall berücksichtigt werden müssen. Gerade beim Elternunterhalt entscheidet häufig die genaue Berechnung darüber, ob und in welcher Höhe eine Zahlungspflicht besteht.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.