Rechtsanwältin Désirée Lambert, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 13.01.2023

Kindesunterhalt

Ein Überblick



von
Désirée Lambert
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

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Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt und zwar bis zum Abschluss einer Berufsausbildung. Diesen Unterhalt haben vorrangig die Eltern zu leisten. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der Großeltern in Betracht.

Betreut ein Elternteil ein minderjähriges Kind, schuldet er in der Regel keinen Barunterhalt. Vielmehr erfüllt er seine Unterhaltsverpflichtung durch Naturalleistungen, d.h. Pflege und Betreuung seines Kindes, das zur Verfügung stellen von Wohnung, Essen, Kleidung, usw.. Der nicht betreuende Elternteil schuldet hingegen Barunterhalt. Die Höhe des Unterhalts hängt u.a. von seinem Einkommen, dem Alter des Kindes und weiteren Unterhaltsverpflichtungen ab. Ab Eintritt der Volljährigkeit des Kindes sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Einkünfte. 

Anwälte, Behörden und Gerichte orientieren sich zur konkreten Bemessung der Unterhaltsverpflichtung an Tabellen und Leitlinien, die von den Oberlandesgerichten erstellt wurden und regelmäßig angepasst werden. Von Bedeutung ist hier insbesondere die Düsseldorfer Tabelle. 

Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist nur ein Teil des Einkommens. Vom Bruttoeinkommen sind die Lohn- oder Einkommensteuer, Kirchensteuer, Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Alter, Invalidität und Arbeitslosigkeit in Abzug zu bringen. Als weitere Abzugsposten kommen jedenfalls berufsbedingte Aufwendungen, also Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeit sowie berücksichtigungswürdige Schulden in Betracht. Inwieweit Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, kann laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nur im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. 

Der Bundesgerichtshof hat bspw. im März 2022 entschieden, dass auch beim Kindesunterhalt grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung seiner selbstgenutzten Immobilie erbringt, berücksichtigt werden können. 

Bei der Berechnung der Höhe des Unterhalts sind zahlreiche Aspekte im Einzelfall zu berücksichtigen. Eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ist daher zu empfehlen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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