Rechtsanwältin Dr. jur. Bettina  Luft gen. Plaisier, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 23.02.2023

Das Notvertretungsrecht von Ehegatten/Lebenspartnern seit dem 01.01.2023



von
Dr. jur. Bettina Luft gen. Plaisier
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht

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Zum 01.01.2023 trat eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Teil dieser Neuregelung ist die Einführung eines Notvertretungsrechts von Ehegatten und Lebenspartnern (eingetragene Lebensgemeinschaft) in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge (§ 1358 BGB), wenn ein Ehegatte/Lebenspartner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht mehr regeln kann.

Bisher durfte ein Ehegatte/Lebenspartner den anderen nur vertreten, wenn er durch eine Vorsorgevollmacht vom anderen Ehegatten/Lebenspartner bevollmächtigt war, die Regelungen zur Gesundheitsfürsorge enthält, oder wenn er vom Betreuungsgericht zum rechtlichen Betreuer des anderen Ehegatten/Lebenspartner bestellt wurde. Der am 1. Januar 2023 in Kraft getretene § 1358 BGB gibt Ehegatten/Lebenspartnern nun für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge, das allerdings an enge Voraussetzungen gebunden ist und nur maximal für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt.

Der Beginn dieses Zeitraums wird von dem Arzt oder der Ärztin festgelegt. Für diese Zeit ist dieser von der Schweigepflicht gegenüber dem Ehepartner/Lebenspartner des Patienten entbunden. Sollte ein Ehepaar/eine Lebenspartnerschaft nicht wollen, dass der andere Ehegatte/Lebenspartner ein solches Recht ausübt, kann er dem ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen. In genannten Ausnahmefällen, wenn die Ehegatten beispielsweise getrennt leben, kann das Vertretungsrecht auch ohne weitere Erklärung des Betroffenen nicht in Anspruch genommen werden.

Parallel zur Gesetzesänderung haben Ärzte seit dem 01.01.2023 rund um die Uhr die Möglichkeit im Zentralen Vorsorgeregister abzufragen, ob ein nicht mehr ansprechbar Patient eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung oder einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht des Ehegatten/Lebenspartners registriert hat. Unter www.vorsorgeregister.de kann jede Privatperson gegen eine Gebühr von ca. 20,00 € eine Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und/oder einen Ehegattenwiderspruch selbst registrieren.

Durch das neue Notvertretungsrecht ist die Vorsorge allerdings nicht vollumfänglich geregelt. Wegen der offenen rechtlichen Fragen einerseits und der Beschränkung auf ärztliche Behandlungen sowie die zeitliche Befristung andererseits, sollten Ehepaare/Lebenspartner weiterhin eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung haben, welche sinnvoll ist und ihren Hausarzt davon in Kenntnis setzen. Dies ist erforderlich, da sich das Notvertretungsrecht zum einen nur auf die Gesundheitsangelegenheiten bezieht, so dass Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten oder Bankgeschäfte, etc. davon nicht abgedeckt sind. Zum anderen besteht das Notvertretungsrecht nur max. 6 Monate. Sollte der betroffene Ehegatte nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht wieder selbst entscheiden können und liegt keine Vollmacht vor, muss zwangsläufig ein rechtlicher Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden.

Das neue Recht zur gegenseitigen Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ist auch ausdrücklich auf Ehegatten/Lebenspartner (eingetragene Lebengemeinschaft) beschränkt. Nicht vertretungsberechtigt sind damit beispielsweise erwachsene Kinder oder andere Vertrauenspersonen, die wiederum aufgrund einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt werden können.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann sowohl der Bereich der Gesundheitssorge als auch der Bereich der Vermögenssorge abgedeckt werden. Mit ihr hat der ausgewählte Bevollmächtigte die Möglichkeit, sämtliche notwendigen Handlungen für denjenigen vorzunehmen, der die Vollmacht erteilt hat.

Wir helfen Ihnen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Betreuungsverfügungen gerne weiter und beantworten Ihnen Ihre Fragen im Zusammenhang mit dem Notvertretungsrecht der Ehegatten/Lebenspartner.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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