Rechtsanwalt Ralf Georg, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 01.12.2008

Kirchliche Eheschließung auch ohne Standesamt möglich



von
Ralf Georg
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht

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Am 01. Januar 2009 tritt eine Änderung des Gesetzes ein, mit der das Verbot, sich kirchlich trauen zu lassen ohne dass zuvor standesamtliche Ehe geschlossen wurde, aufgehoben wurde.

Unabhängig davon, wie man hierzu aus politischen und religiösen Gründen steht, ist folgendes zu beachten:

Eine rein kirchliche Trauung löst nicht sämtliche Rechtsfolgen der Zivilehe – wie etwa die erheblichen Steuervorteile – nach aus.

Dies kann zu bösen Überraschungen führen, wenn die „Eheleute“ sich trennen oder einer von Ihnen verstirbt.

Im Fall einer Trennung besteht weder einen Anspruch auf einen Anteil des Vermögenszuwachses des anderen noch hat derjenige , der seine berufliche Laufbahn wegen der Beziehung aufgegeben hat einen Unterhaltsanspruch oder gar einen Anspruch auf eine Teilhabe an der Altersversorgung des anderen Partners.

Auch wenn die Partnerschaft ein Leben lang bestehen bleibt gibt es deutliche Unterschiede zur standesamtlich geschlossenen Ehe.

Stirbt einer der Partner ohne ein Testament gemacht zu haben, stehen dem Überlebenden keinerlei Erbansprüche zu. Es kann also sein, dass ein ganz entfernter Verwandter oder gar der Staat Erbe des Vermögens des Verstorbenen wird, während dessen „Ehegatte“ mit leeren Händen dasteht. Zudem hat er in diesem Fall kein Recht über den Ort oder die Art der Bestattung seines Partners zu entscheiden. Auch kann er beispielsweise eine Organentnahme zu Transplantationszwecken nicht verhindern, wenn andere Angehörige des Verstorbenen diese befürworten.

Auch wenn aus der rein kirchlichen Ehe Kinder hervorgehen wird der Vater des Kindes nicht sein Vater im Rechtssinne. Daraus folgt, dass ihm kein Sorgerecht für das Kind zusteht. Der Vater kann die volle rechtliche Stellung als Vater in diesem Fall nur mit Zustimmung der Mutter erlangen.

Wird einer der „Eheleute“ strafrechtlich verfolgt, steht dem nur kirchlich Verheirateten kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Es kann also sogar ein Zwangsgeld oder eine Zwangshaft angeordnet werden, um ihn zu einer Aussage zu zwingen.

Es ist also dringend zu empfehlen, auch dann auch eine standesamtliche Trauung jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen oder Defizite durch entsprechende vertragliche Regelungen auszugleichen.

Durch eine vertragliche Regelung können nicht sämtliche Nachteile ausgeglichen werden. Insbesondere gilt dies für die Steuernachteile aus getrennter Veranlagung. Bei der Erbschaftssteuer wird es bei der Benachteiligung bleiben, wonach der hohe Freibetrag nicht für nur kirchlich Verheiratete  nicht gilt und auch sonstige Privilegien (z.B.: Steuerfreie Übertragung des Zugewinns oder Familienheims) nicht zur Anwendung kommen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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