Fachanwalt für Arbeitsrecht, Ralph Muthers, Rechtsanwalt in Koblenz

Ralph Muthers

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht


Koblenz
Frau Walter
0261 - 404 99 - 605
0261 - 404 99 - 786


Kompetenzen

Individualarbeitsrecht, insbesondere Gestaltung von Arbeitsverhältnissen und Vergütungssystemen sowie Aufhebung von Arbeitsverhältnissen und Kündigungsschutzrecht, Betriebsverfassungsrecht (z.B. Betriebsänderungen, Interessenausgleich, Sozialplan), Tarifvertragsrecht

Mitgliedschaften
VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V.

Fortbildungen
Die Pflicht zur Zeiterfassung – was Arbeitgeber jetzt tun müssen (02/2023)
  Inhalt der Veranstaöltung:
  • Arbeitszeit im Sinne des ArbZG
  • Arbeitszeit im Sinne der Vergütung, §§ 611ff BGB
  • Zeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit
  • Auswirkungen der Entscheidung des EuGH zur Zeiterfassung vom 14. Mai 2019
  • Die Entscheidung des BAG vom 13. September 2022
  • Folgen der Nichterfassung für Arbeitgeber und Führungskräfte
  • Der LASI-Bußgeldkatalog
  • Delegationskonzept und „Arbeitszeitbeauftragter“ im Betrieb
  • Betriebsverfassungsrechtliches
  • Prozessuales


Insolvenzarbeitsrecht (09/2022)

"Sicher ist sicher " - Das aktuelle Update zum Arbeitsschutz (06/2022)
  Inhalt:
  • Die Auswirkung der COVID 19 Pandemie auf den Arbeitsschutz
  • Die Gefährdungsbeurteilung als zentrale Aufgabe des Arbeitgebers
  • Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf „fachkundige“ Mitarbeiter
  • Die Bewertung „gleicher“ Arbeitsbedingungen
  • Arbeitsschutz und Homeoffice – welche Vorschriften gelten?
  • Gesundheitsvorsorge
  • Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei Arbeitsschutzverstößen durch den Arbeitgeber


Altersteilzeit (03/2022)

Arbeitsrecht Querbeet - Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen aus allen Bereichen des Individual-Arbeitsrechts (03/2022)

Arbeitsrecht und Unternehmenskauf - Personal als Dealtreiber und Dealbreaker (03/2022)

IT-Mitbestimmung im Unternehmen (11/2021)

Arbeitsrecht Querbeet – 3. Veranstaltung - Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungenaus allen Bereichen des Individualarbeitsrechts (11/2021)
  Das Seminar behandelt anhand der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
und den Instanzgerichten aktuelle Fragen des Individual-Arbeitsrechts. Dazu werden
einzelne Entscheidungen praxisgerecht aufbereitet und verständlich vermittelt. In Teil 3
dieses Vortrages beschäftigt sich das Seminar mit Entscheidungen zu folgenden
Themenbereichen:
  • CORONA - ArbG Hamburg, 23.3.21, 15 Ca 566/20 (Annahmeverzugslohn bei Arbeit ohne Maske)
  • KURZARBEIT - ArbG München, 19.7.2021, 33 Ca 13634/20 (Kurzarbeit – AGB Kontrolle)
  • ABMAHNUNG - LAG Niedersachsen, 4.5.21, 11 Sa 1180/20 (Entfernung Abmahnung nach Ende des ArbVerh.)
  • AGG - LAG Baden-Württemberg, 17.5.21, 10 Sa 49/20 (AGG-Anspruch bei Kündigung ohne
  • Zustimmung des Integrationsamts)
  • KÜNDIGUNG - LAG Nürnberg, 18.3.2021, 4 Sa 413/20 (Kündigung nach Ablehnung der Kurzarbeit), LAG Rheinland-Pfalz, 6.9.2021, 1 Sa 299/20 (Kündigung wegen Entzug der Fahrerlaubnis) und LAG Hamm, 25.03.2021, 18 Sa 1197/20 (Kündigung wegen Kopftuch)
  • ZEUGNIS - BAG, Urteil vom 27.04.2021, 9 AZR 262/20 (Zeugnis in tabellarischer Form)
  • PROZESSUALES - LAG Baden-Württemberg, 1.9.21, 4 Sa 63/20 (beA – nachträgliche Zulassung der Klage), LAG Baden-Württemberg, 28.07.2021, 4 Sa 68/20 (Zugang per Einwurf-Einschreiben) und OLG Brandenburg, 6.8.2021, 15 WF 69/21 (beschränkte Vollmacht im PKH-Verfahren)


Arbeitsrecht Querbeet - Aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen aus allen Bereichen des Individuellarbeitsrechts (07/2021)

Corona und andere Katastrophen - das Arbeitsverhältnis im Krisenmodus (03/2021)

Restrukturierungen und Arbeitsrecht (11/2020)

Scheinselbstständigkeit (08/2020)

Betriebsbedingte Kündigungen in der Krise rechtssicher gestalten (06/2020)

Coronavirus: Die wichtigsten Fragestellungen in arbeitsrechtlichen Mandaten (03/2020)

Interessenausgleich und Sozialplan (03/2020)

Aktuelle Entwicklung im Arbeitsrecht (06/2019)

Arbeitsrecht im Arbeitgebermandat (02/2019)

Update Betriebsverfassungsrecht (11/2018)

Schnittstelle Arbeits- und Sozialrecht: Aktuelles zum SGB III unter besonderer Berücksichtigung sozialrechtlicher Folgen arbeitsrechtlicher Entscheidungen (10/2018)

Die Betriebsratswahl 2018 (01/2018)

Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis 2018 (11/2017)

Professionelle Vertretung in der Einigungsstelle (06/2017)

Aktuelles zu Teilzeit, Leiharbeit und befristeten Arbeitsverhältnissen (01/2017)

Datenschutz und andere Rechtsfragen rund um den PC am Arbeitsplatz (07/2016)

alle Einträge Brennpunkte im Arbeitsrecht (04/2016)

Fallstudie Arbeitsvertrag (01/2016)

Beweis, Beweisverwertung und Verwertungsverbote im arbeitsgerichtlichen Verfahren (10/2015)

Neues aus dem Urlaubs- und Befristungsrecht (10/2015)

Fehler im arbeitsgerichtlichen Vergleich – Fallen und Chancen (06/2015)

Update Arbeitsrecht (02/2015)

Flexibilität im Arbeitsrecht durch Vertragsgestaltung (09/2014)

EU-Arbeitsrecht in der anwaltlichen Praxis (07/2014)

Neues zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht (12/2013)

Befristungsrecht im Arbeitsrecht (04/2013)

Sprachen
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Französisch

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Neues Mandat oder

Neue Mandate können wir erst nach Prüfung des Sachverhaltes und eventueller Interessenkollisionen annehmen. Zunächst erhalten Sie eine automatisch generierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Danach werden wir Ihnen kurzfristig eine Nachricht über die Annahme des Mandats zukommen lassen. Erst mit unserer positiven Antwort kommt der Anwaltsvertrag zu Stande.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart wird.  Mit Ausnahme der Gebühren in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten, sowie einzelnen sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit dann nach dem Gegenstandswert und Tätigkeitsabschnitten.  Es gilt zusätzlich eine Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, maximal 20,00 € für Post- und Telekommunikation. Weitere Auslagen sind nach dem RVG möglich. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie die Kosten Ihres Anwaltes selbst tragen, auch wenn Sie in der Sache obsiegen. Wir sind berechtigt, Vorschuss zu verlangen. Für die Auszahlung oder Rückzahlung entgegengenommener Geldbeträge an den Auftraggeber wird bei Beträgen bis EUR 250,00 eine Hebegebühr in Höhe von EUR 2,50 erhoben. Im Falle der Auszahlung von Beträgen über EUR 250,00 gilt die gesetzlich nach Betrag gestaffelte Hebegebühr.

Vermerken Sie bitte in Ihrer Nachricht, wenn Sie zunächst die Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren durch uns wünschen. Unter Umständen werden wir einen Vorschuss bei Ihnen anfordern. Wir bieten Ihnen die Zahlung per Überweisung, Scheck oder bar (persönlich in der Kanzlei in Koblenz) an. Selbstverständlich übernehmen wir ebenfalls die wesentlichen Schritte der Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung. Teilen Sie uns bitte die für Sie zuständige Zweigstelle und die Versicherungsnummer mit. Wenn Sie dies wünschen und es die Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit zulässt, können wir auch zunächst eine Deckungsschutzzusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung anfragen, bevor wir in der Sache tätig werden.

Sie sind jederzeit zur Kündigung des Mandats berechtigt. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht des Dienstvertragrechts.

Verbraucher haben das nachfolgende Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz, Telefon: 0261 / 40499-0, Telefax: 0261 / 40499-38, anwaelte@caspers-mock.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Bei neuen Mandaten bitten wir um folgende zusätzliche Angaben

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Dienstleistungserbringer wie wir, zunächst die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten sollen, bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Dies bedeutet, dass wir nach unserer Mandatsbestätigung zunächst 14 Tage nicht weiter für Sie tätig werden sollen, selbst wenn in dieser Zeit Fristen ablaufen könnten oder Sie Rechtsnachteile erleiden. Sie als Verbraucher haben allerdings die Möglichkeit ausdrücklich den Beginn mit den Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu verlangen. Was wünschen Sie?

Füllen Sie das folgende Aktenzeichenfeld bitte nur aus, wenn Sie schon einmal Mandant bei uns waren.



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