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Am 16.12.2022 hat der Deutsche Bundestag in Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU 2019/1937) das sog. Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet, mit dem ein besserer Schutz von Personen erreicht werden soll, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Fehlverhalten oder Verstöße erlangt haben und dies melden wollen. Es ist zu erwarten, dass der Gesetzesentwurf im Januar 2023 auch den Bundesrat passiert und dann verkündet wird.
Demnach müssen private und öffentliche Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten und betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 HinSchG). Private Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten erhalten vom Gesetzgeber aber eine Schonfrist und müssen die internen Meldestellen erst ab dem 17.12.2023 einrichten, § 42 HinSchG. Das bedeutet aber auch, dass private Arbeitgeber mit in der Regel 250 oder mehr Beschäftigten unverzüglich handeln und mit Verkündigung des Gesetzes eine interne Meldestelle einrichten und betreiben müssen. Wer dies unterlässt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 EUR rechnen, § 40 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m Abs. 2 HinSchG.
Die interne Meldestelle muss aber nicht zwingend mit einer Person besetzt sein, die beim Arbeitgeber angestellt ist. Gemäß § 14 Abs. 1 HinSchG kann vom Arbeitgeber auch ein Dritter (z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei) mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut werden. Wir bieten für unsere Mandanten diese Dienstleistung bereits an.
Mehrere private Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen eine gemeinsame Stelle einrichten, was insbesondere für Konzerne relevant sein dürfte.
Die eingerichteten Meldestellen haben die Identität der hinweisgebenden Person, der Person, die Gegenstand der Meldung ist sowie der sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren, § 8 HinSchG. Auch sind die Meldekanäle so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die diese bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben, § 16 Abs. 2 HinSchG. Der interne Meldekanal muss ermöglichen, dass Meldungen in mündlicher Form (auch per Telefon), in Textform oder auf Wunsch des Hinweisgebers auch im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft abgegeben werden, § 16 Abs. 2 HinSchG.
Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien oder deren Androhung sind verboten, § 36 Abs. 1 HinSchG. Auch enthält § 36 Abs. 2 HinSchG eine Beweislastumkehr, wonach vermutet wird, dass die Benachteiligung eine verbotene Repressalie ist, wenn eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erleidet.
Beschäftigungsgeber müssen daher handeln und einen internen Meldekanal einrichten.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.