Rechtsanwalt Ralph Muthers, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 29.03.2017

Diskriminierungsschutz im Arbeitsrecht



von
Ralph Muthers
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Zum Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben ist 2006 das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft getreten. Ziel des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist der umfassende Schutz vor Benachteiligung wegen bestimmter, im Gesetz abschließend aufgezählter Merkmale.

Diese sind:

  • Rasse oder ethnische Herkunft
  • Geschlecht
  • Religion oder Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Jede Benachteiligung wegen dieser Merkmale ist unzulässig. Allerdings verbietet das Gesetz damit nicht jede Differenzierung bzw. Ungleichbehandlung.  Nicht in jeder Ungleichbehandlung bzw. Differenzierung liegt zugleich eine Benachteiligung bzw. Diskriminierung, weil Ungleichbehandlungen sachlich gerechtfertigt sein können.

Allerdings sind die Hürden für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung regelmäßig hoch. Arbeitgebern ist daher zu raten, nach Möglichkeit bereits jedwede Differenzierung oder Ungleichbehandlung aufgrund der im Gesetz abschließend aufgezählten Merkmale zu vermeiden. Es sollte nach Möglichkeit bereits der Anschein einer Differenzierung wegen eines im AGG genannten Merkmals vermieden werden.

Zeitlich findet das AGG im Arbeitsleben umfassende Anwendung und ist bereits bei der Stellenausschreibung zu beachten. Arbeitgebern ist daher zu raten, Stellen so neutral wie möglich auszuschreiben. So sind Stellen insbesondere Geschlechtsneutral auszuschreiben, beispielsweise durch die Verwendung des Zusatzes „m/w“.

Im Falle eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen das AGG steht Arbeitnehmern ein Unterlassungsanspruch zu. Daneben kommen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche in Betracht. Für den Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung sieht das Gesetz sog. Verfallsfristen vor. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung muss innerhalb einer Frist von 2 Monaten beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung beginnt grundsätzlich mit der Kenntnis der Benachteiligung.

Auch muss, sofern der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, eine Klage innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Das Video wurde erstmals ausgestrahlt auf TV Mittelrhein und Westerwald-TV.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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