Der Anwendungsbereich von Bußgeldvorschriften ist schnell erreicht, wenn ein Datenverarbeitungsvorgang auf einen Dritten ausgelagert wird, ohne die nach dem Gesetz notwendige Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abzuschließen und natürlich auch umzusetzen. Der Fachanwalt für IT-Recht kann hierzu die notwendigen Vereinbarungen individuell ausarbeiten, sofern kein eindeutiger Fall einer Funktionsübertragung vorliegt.
Eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ist ein Vertrag, in dem festgelegt wird, wie ein Unternehmen oder eine Organisation, der Auftragsverarbeiter, personenbezogene Daten im Auftrag eines anderen Unternehmens oder einer anderen Organisation, dem Auftraggeber, verarbeiten darf. Die AVV regelt die Pflichten und Verantwortungen des Auftragsverarbeiters im Hinblick auf den Datenschutz und stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO und anderen datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet werden.
Die AVV wird in der Regel dann benötigt, wenn der Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber personenbezogene Daten verarbeitet, die nicht in seinem eigenen Unternehmen oder seiner eigenen Organisation erhoben wurden. Beispiele hierfür sind Cloud-Dienste, die von einem externen Anbieter bereitgestellt werden, oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch ein Callcenter im Auftrag eines anderen Unternehmens.
Es ist wichtig, dass die AVV alle Anforderungen der DSGVO und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften erfüllt und alle relevanten Aspekte der Auftragsverarbeitung abdeckt. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Auftragsverarbeitung verantwortlich und muss daher sicherstellen, dass die AVV entsprechend ausgestaltet ist.
Übersehen wird dabei teilweise, dass die AVV alleine noch keine Rechtfertigungsgrundlage darstellt, um die Daten dem Dritten zu übergeben oder die Daten von dem Dritten im Auftrag erfassen zu lassen.
Die AVV alleine reicht jedoch nicht aus, um die Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss immer eine gesetzliche Grundlage haben, auf die sich der Auftraggeber und der Auftragsverarbeiter berufen können. Die gesetzlichen Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der DSGVO festgelegt.
Für eine AVV gelten dabei die gleichen möglichen gesetzliche Grundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie auch sonst bei der Datenverarbeitung, wie z.B.
- Einwilligung der betroffenen Person
- Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist
- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt
- Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person
- Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde
- Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen
Die AVV muss daher immer auf einer gesetzlichen Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen und diese ausdrücklich anführen. Sie muss zudem alle Anforderungen der DSGVO und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften erfüllen und alle relevanten Aspekte der Auftragsverarbeitung abdecken.