Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) kann einem Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Darüber hinaus kann die Führerscheinstelle ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, wenn aufgrund eines erheblichen Verstoßes oder wiederholter Verstöße Zweifel an der Fahreignung aufkommen.
Mitunter stellt die Führerscheinstelle für eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder Eignungsbedenken auf eine einzelne Verfehlung ab, die nur zur Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER) führt oder gar auf Ordnungswidrigkeiten ohne Punkte. Hier können sich im besonderen Maße Abgrenzungsschwierigkeiten zum Punktsystem ergeben. Darf die Führerscheinstelle schon von Bedenken an der Eignung ausgehen, wenn der Verkehrsteilnehmer noch nicht acht Punkte in Flensburg hat?
Erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
Bei einem „erheblichen Verstoß“ wäre dies möglich. Eine einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit, die gerade die Schwelle der Eintragungspflichtigkeit ins FAER überschreitet, kann nur im äußersten Ausnahmefall Anlass für ein Vorgehen außerhalb des Punktesystems sein. [1] Von „wiederholten Verstößen“ wird dabei ab mindestens zwei Verstößen gesprochen. [2] Es muss sich dabei in der Regel um Verstöße, die ins Fahreignungsregister eingetragen werden, handeln.[3]
Die Rechtsprechung [4] vertritt die Auffassung, dass die Fahrerlaubnis gem. § 3 I StVG zu entziehen sei, wenn sich ein Fahrerlaubnisinhaber etwa durch Zuwiderhandlungen, die der Punktebewertung unterliegen, als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, und zwar ohne, dass es darauf ankäme, welche Maßnahme im Hinblick auf die erreichte Punktzahl nach § 4 V StVG zu ergreifen wäre. Damit sei ein Schutz der Allgemeinheit vor den von Mehrfachtätern im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren auch dann gewährleistet, wenn nach dem Punktsystem die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung (noch) nicht gegeben seien. [5] Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems wegen der diesem unterfallenden Verkehrsverstöße bedürfe es in jedem Falle zusätzlich der positiven Feststellung, dass aufgrund dieser Verstöße die Eignung aus charakterlichen Gründen ausgeschlossen sei. Lasse sich die Ungeeignetheit unmittelbar aus den Verkehrsverstößen ableiten, sei die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen.
Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 I 3 StVG müsse aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Dafür müsste sich der Fahrerlaubnisinhaber von allen anderen „Punktetätern“ negativ abheben. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens seien nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von – isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen – Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen. [6]
Eignungsbedenken bei Ordnungswidrigkeiten – nur in Ausnahmefällen zulässig
Ordnungswidrigkeiten allein, auch wenn sie nach Art und Zahl Eignungsbedenken begründen sollten, berechtigen nicht zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.[7] Nur „in besonders krassen Fällen“ kann dies anders beurteilt werden.[8]
So stellt beispielsweise eine innerorts begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von über 100 % für sich genommen noch keinen ausreichenden Anlass dar, massive Eignungszweifel anzunehmen.[9] So habe der Gesetzgeber Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen in den Katalog der Taten, bei deren Vorliegen der Strafrichter nach § 69 II StGB im Regelfall die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen habe, nicht aufgenommen, der Katalog beschränke sich vielmehr auf Verkehrsstraftaten, erfasse also Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten wie Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht. Aus dem Punktsystem ergebe sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat.[10]
Treten jedoch zusätzliche Umstände hinzu, etwa weitere Verstöße gegen Verkehrsvorschriften oder konkrete Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, können sich aus der Gesamtschau durchaus Eignungszweifel oder sogar Eignungsmängel ergeben – stets abhängig vom konkreten Einzelfall. [11]
Fazit
Die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens außerhalb des Punktesystems ist rechtlich möglich – jedoch nur in engen Ausnahmefällen. Entscheidend ist stets die Einzelfallbewertung, insbesondere wenn sich aus dem Verhalten des Betroffenen charakterliche Eignungsmängel ableiten lassen.
Erhalten Sie Post von der Führerscheinstelle, in der es um angebliche Mängel an Ihrer Fahreignung geht, sollten Sie dringend die Unterstützung eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
[1] VGH München NJW 2014, 3802.
[2] Bouska / Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, Anm. 3 b zu § 13 FeV zu § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV.
[3] VGH München NJW 2014, 3802.
[4] VG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2007 – 9 K 1913/07, BeckRS 2007, 27009, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 7.11.2003 – 1 M 205/03.
[5] OVG Nordrhein-Westfalen, SVR 2011, 199; VG Karlsruhe, a.a.O., OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.
[6] vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 18.3.2010 –BeckRS 2011, 54432.
[7] Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, zu § 11 FeV, Anm., Buchst. e.
[8] OVG Lüneburg, NJW 2000, 685.
[9] OVG Lüneburg, a.a.O.
[10] VGH München, NJW 2014, 3802.
[11] OVG Lüneburg, a.a.O.
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