Einleitung
Das Insolvenzrecht kann
nicht nur das Insolvenzverfahren von Firmen und
Privatpersonen reduziert werden.
Wir sind weit darüber hinaus tätig.
Es gilt zunächst die
Insolvenz möglichst zu vermeiden.
Dies kann im Vorfeld durch
Verhandlungen mit Banken und
Gläubigern sowie durch weitere
Sanierungsmaßnahmen versucht werden.
Zudem erstreckt sich unser
Tätigkeitsgebiet auf die
Vorbereitung von Insolvenzanträgen,
den Verhandlungen mit
Insolvenzverwaltern. Wir begleiten
sämtliche Beteiligte im gesamten
Insolvenzverfahren.
Hierzu gehören Themen wie
- Forderungsanmeldungen
- Teilnahme an
Gläubigerversammlungen
- Verteidigung gegen
Anfechtungsansprüche
- Abwicklung von
Verträgen
- Durchsetzung von
Sonderrechten der Gläubiger wie
bspw. Absonderungsrechte und
Aussonderungsrechte sowie
- die Erlangung und die
Versagung der
Restschuldbefreiung.
Darüber hinaus sind wir
auch in allen insolvenzbezogenen
Aspekten des Gesellschafts-, Steuer-
und Strafrechts beratend tätig.
Was umfasst das
Unternehmensinsolvenzrecht?
Das Unternehmensinsolvenzrecht
beinhaltet die Krise und Insolvenz
eines Unternehmens bzw. eines oder
mehrerer Unternehmensträger, die
nicht als Verbraucher im Sinne des
§ 304 Abs. 1 InsO gelten.
Bezogen auf die am häufigsten in
Deutschland vorkommende juristische
Person der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) ist eine
Beratung in der Krise sowohl für die
Gesellschaft selbst, aber auch für
deren Gesellschafter und
insbesondere für deren
Geschäftsführung erforderlich. So
kann sich der Geschäftsführer einer
GmbH wegen verspäteter
Insolvenzantragstellung nicht nur in
eine persönliche Haftung begeben,
sondern auch strafrechtsrelevant
verhalten. Dies kann bis zu einem
Berufsverbot führen.
Wir beraten alle Beteiligten in
Bezug auf:
- Beseitigung von
Insolvenzgründen
- Vermeidung der
Verwirklichung von
Insolvenzstraftaten
- Vorbereitung der
Insolvenzantragstellung
- Rechtzeitiger
Insolvenzantragstellung
- Vermeidung der persönlichen
Haftung, bspw. wegen
Insolvenzverschleppung
Außerdem ist für Gläubiger einer
GmbH in Krisennähe häufig sinnvoll,
sich kompetent insolvenzrechtlich
beraten zu lassen, um finanzielle
Schäden ist vermeiden, bereits
eingetretene finanzielle Schäden
nicht zu vertiefen oder
möglicherweise zumindest teilweise
auszugleichen.
Wir beraten Gläubiger bei:
- Insolvenzfesten
Zahlungsmöglichkeiten vor der
Insolvenz
- Anmeldung der Forderungen
zur Insolvenztabelle
- Verteidigung gegen
Anfechtungsansprüchen des
Insolvenzverwalters
- Vorbereitung und
Durchsetzung von
Durchgriffshaftungsansprüchen
Was ist zu tun, wenn eine
natürliche Person zahlungsunfähig
bzw. überschuldet ist?
Die Insolvenzordnung gibt jeder
natürlichen Person im Sinne des
§ 304 InsO die Möglichkeit, sich
seiner Verbindlichkeiten durch eine
sogenannte
Restschuldbefreiung zu
entledigen.
Hierzu bedarf es einer
Insolvenzeröffnungsantrages des
Schuldners entsprechend der Regelung
des
§ 305 InsO und des
§ 287 InsO.
Nach Durchlaufen der Dauer der
Abtretungserklärung von
grundsätzlich sechs Jahren wird dem
Schuldner regelmäßig eine Befreiung
von seiner Restschuld erteilt. Damit
kann der Schuldner wieder einen
Neuanfang beginnen.
Seit dem 01.07.2014 besteht die
Möglichkeit der Verkürzung der Dauer
der Abtretungserklärung und damit
des Insolvenzverfahrens auf fünf
bzw. drei Jahren nach
§ 300 InsO.
Wichtig ist hierbei, dass die
Ausnahmen von der Erteilung der, der
Restschuldbefreiung unterfallenden
Forderungen im Gegensatz zur
bisherigen Gesetzeslage stark
ausgeweitet werden, vgl.
§ 302 Nr. 1 InsO.
Wir beraten Schuldner:
- im Rahmen der Beurteilung
der wirtschaftlichen Situation;
- über den zeitlichen und
organisatorischen Ablauf des
Insolvenzverfahrens
- bei der außergerichtlichen
Schuldenbereinigung;
- im Rahmen der Vorbereitung
und Einreichung von
-
Insolvenzeröffnungsantrag
gemäß Anlage der
Verbraucherinsolvenzvordrucksverordnung
– VbrInsVV
-
Bescheinigung über das
Scheitern des
außergerichtlichen
Einigungsversuches auf
der Grundlage
persönlicher Beratung
und eingehender Prüfung der
Einkommens- und
Vermögensverhältnisse
- Fertigung des
Vermögensverzeichnisses
- Fertigung der
Vermögensübersicht
- Erstellung des
Gläubigerverzeichnis
- Erstellung des
Forderungsverzeichnisses
-
Verfahrenskostenstundungsantrag
gemäß
§ 4a InsO
- Vertretung des Schuldners im
laufenden Insolvenzverfahren