Das Insolvenzrecht kann nicht nur das Insolvenzverfahren von Firmen und Privatpersonen reduziert werden. Wir sind weit darüber hinaus tätig.
Es gilt zunächst die Insolvenz möglichst zu vermeiden. Dies kann im Vorfeld durch Verhandlungen mit Banken und Gläubigern sowie durch weitere Sanierungsmaßnahmen versucht werden.
Zudem erstreckt sich unser Tätigkeitsgebiet auf die Vorbereitung von Insolvenzanträgen, den Verhandlungen mit Insolvenzverwaltern. Wir begleiten sämtliche Beteiligte im gesamten Insolvenzverfahren.
Hierzu gehören Themen wie
Darüber hinaus sind wir auch in allen insolvenzbezogenen Aspekten des Gesellschafts-, Steuer- und Strafrechts beratend tätig.
Das Unternehmensinsolvenzrecht beinhaltet die Krise und Insolvenz eines Unternehmens bzw. eines oder mehrerer Unternehmensträger, die nicht als Verbraucher im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO gelten.
Bezogen auf die am häufigsten in Deutschland vorkommende juristische Person der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Beratung in der Krise sowohl für die Gesellschaft selbst, aber auch für deren Gesellschafter und insbesondere für deren Geschäftsführung erforderlich. So kann sich der Geschäftsführer einer GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung nicht nur in eine persönliche Haftung begeben, sondern auch strafrechtsrelevant verhalten. Dies kann bis zu einem Berufsverbot führen.
Wir beraten alle Beteiligten in Bezug auf:
Außerdem ist für Gläubiger einer GmbH in Krisennähe häufig sinnvoll, sich kompetent insolvenzrechtlich beraten zu lassen, um finanzielle Schäden ist vermeiden, bereits eingetretene finanzielle Schäden nicht zu vertiefen oder möglicherweise zumindest teilweise auszugleichen.
Wir beraten Gläubiger bei:
Die Insolvenzordnung gibt jeder natürlichen Person im Sinne des § 304 InsO die Möglichkeit, sich seiner Verbindlichkeiten durch eine sogenannte Restschuldbefreiung zu entledigen.
Hierzu bedarf es einer Insolvenzeröffnungsantrages des Schuldners entsprechend der Regelung des § 305 InsO und des § 287 InsO.
Nach Durchlaufen der Dauer der Abtretungserklärung von grundsätzlich sechs Jahren wird dem Schuldner regelmäßig eine Befreiung von seiner Restschuld erteilt. Damit kann der Schuldner wieder einen Neuanfang beginnen.
Seit dem 01.07.2014 besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Dauer der Abtretungserklärung und damit des Insolvenzverfahrens auf fünf bzw. drei Jahren nach § 300 InsO.
Wichtig ist hierbei, dass die Ausnahmen von der Erteilung der, der Restschuldbefreiung unterfallenden Forderungen im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage stark ausgeweitet werden, vgl. § 302 Nr. 1 InsO.
Wir beraten Schuldner:
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