In diesen Kanzleiräumen unserer Anwaltskanzlei finden auch Sie Ihren Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, der Sie kompetent berät und vor Gericht vertritt.
Insolvenz- und Sanierungsrecht
Wir bieten Fachanwaltskompetenz.
Tätigkeitsbereich

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Einleitung

Das Insolvenzrecht kann nicht nur das Insolvenzverfahren von Firmen und Privatpersonen reduziert werden. Wir sind weit darüber hinaus tätig.

Es gilt zunächst die Insolvenz möglichst zu vermeiden. Dies kann im Vorfeld durch Verhandlungen mit Banken und Gläubigern sowie durch weitere Sanierungsmaßnahmen versucht werden.

Zudem erstreckt sich unser Tätigkeitsgebiet auf die Vorbereitung von Insolvenzanträgen, den Verhandlungen mit Insolvenzverwaltern. Wir begleiten sämtliche Beteiligte im gesamten Insolvenzverfahren.

Hierzu gehören Themen wie

  • Forderungsanmeldungen
  • Teilnahme an Gläubigerversammlungen
  • Verteidigung gegen Anfechtungsansprüche
  • Abwicklung von Verträgen
  • Durchsetzung von Sonderrechten der Gläubiger wie bspw. Absonderungsrechte und Aussonderungsrechte sowie
  • die Erlangung und die Versagung der Restschuldbefreiung.

Darüber hinaus sind wir auch in allen insolvenzbezogenen Aspekten des Gesellschafts-, Steuer- und Strafrechts beratend tätig.

Was umfasst das Unternehmensinsolvenzrecht?

Das Unternehmensinsolvenzrecht beinhaltet die Krise und Insolvenz eines Unternehmens bzw. eines oder mehrerer Unternehmensträger, die nicht als Verbraucher im Sinne des § 304 Abs. 1 InsO gelten.

Bezogen auf die am häufigsten in Deutschland vorkommende juristische Person der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Beratung in der Krise sowohl für die Gesellschaft selbst, aber auch für deren Gesellschafter und insbesondere für deren Geschäftsführung erforderlich. So kann sich der Geschäftsführer einer GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung nicht nur in eine persönliche Haftung begeben, sondern auch strafrechtsrelevant verhalten. Dies kann bis zu einem Berufsverbot führen.

Wir beraten alle Beteiligten in Bezug auf:

  • Beseitigung von Insolvenzgründen
  • Vermeidung der Verwirklichung von Insolvenzstraftaten
  • Vorbereitung der Insolvenzantragstellung
  • Rechtzeitiger Insolvenzantragstellung
  • Vermeidung der persönlichen Haftung, bspw. wegen Insolvenzverschleppung

Außerdem ist für Gläubiger einer GmbH in Krisennähe häufig sinnvoll, sich kompetent insolvenzrechtlich beraten zu lassen, um finanzielle Schäden ist vermeiden, bereits eingetretene finanzielle Schäden nicht zu vertiefen oder möglicherweise zumindest teilweise auszugleichen.  

Wir beraten Gläubiger bei:

  • Insolvenzfesten Zahlungsmöglichkeiten vor der Insolvenz
  • Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle
  • Verteidigung gegen Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters
  • Vorbereitung und Durchsetzung von Durchgriffshaftungsansprüchen

Was ist zu tun, wenn eine natürliche Person zahlungsunfähig bzw. überschuldet ist?

Die Insolvenzordnung gibt jeder natürlichen Person im Sinne des § 304 InsO die Möglichkeit, sich seiner Verbindlichkeiten durch eine sogenannte Restschuldbefreiung zu entledigen.

Hierzu bedarf es einer Insolvenzeröffnungsantrages des Schuldners entsprechend der Regelung des § 305 InsO und des § 287 InsO.

Nach Durchlaufen der Dauer der Abtretungserklärung von grundsätzlich sechs Jahren wird dem Schuldner regelmäßig eine Befreiung von seiner Restschuld erteilt. Damit kann der Schuldner wieder einen Neuanfang beginnen.

Seit dem 01.07.2014 besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Dauer der Abtretungserklärung und damit des Insolvenzverfahrens auf fünf bzw. drei Jahren nach § 300 InsO.

Wichtig ist hierbei, dass die Ausnahmen von der Erteilung der, der Restschuldbefreiung unterfallenden Forderungen im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage stark ausgeweitet werden, vgl. § 302 Nr. 1 InsO.

Wir beraten Schuldner:

  • im Rahmen der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation;
  • über den zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Insolvenzverfahrens
  • bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung;
  • im Rahmen der Vorbereitung und Einreichung von
    • Insolvenzeröffnungsantrag gemäß Anlage der Verbraucherinsolvenzvordrucksverordnung – VbrInsVV
    • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    • Fertigung des Vermögensverzeichnisses
    • Fertigung der Vermögensübersicht
    • Erstellung des Gläubigerverzeichnis
    • Erstellung des Forderungsverzeichnisses
    • Verfahrenskostenstundungsantrag gemäß § 4a InsO
  • Vertretung des Schuldners im laufenden Insolvenzverfahren
Fachanwälte

für Insolvenz- und Sanierungsrecht
 

Gesetzliche Voraussetzungen

Der Fachanwalt für Insolvenzrecht bildet sich gemäß § 14 FAO aus den Bereichen

  1. Materielles Insolvenz- und Sanierungsrecht
    • Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
    • Wirkungen der Verfahrenseröffnung
    • Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Sachwalters, des Verfahrenskoordinators, des Restrukturierungsbe- auftragten sowie des Sanierungsmoderators
    • Vermögenssicherung und Stabilisierung sowie Verwaltung der Masse
    • Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
    • Abwicklung und Gestaltung von Rechtsverhältnissen
    • Insolvenzgläubiger
    • Insolvenzanfechtung
    • Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
    • Steuerrecht in der Insolvenz
    • Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
    • Insolvenzstrafrecht
    • Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
  2. Verfahrensrecht
    • Insolvenzeröffnungsverfahren
    • Regelverfahren
    • Restrukturierungs- und Insolvenzplan
    • Verbraucherinsolvenz
    • Restschuldbefreiungsverfahren
    • Sonderinsolvenzen 
  3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
    • Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse
    • Rechnungslegung in der Insolvenz
    • Betriebswirtschaftliche Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzplans, der Sanierung, der übertragenden Sanierung sowie der Liquidation

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