Rechtsanwalt Eckhard Finke, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 29.03.2020

Corona – Aussetzung der Insolvenzantragspflicht



von
Eckhard Finke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater

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Nachdem am Freitag auch der Bundesrat dem Gesetzespaket „Corona“ zugestimmt hat ist es nun auch amtlich: Die Insolvenzantragspflicht ist (vorerst) bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Das Justizministerium kann diese Regelungen bis zum 30.3.2021 verlängern.

Was bedeutet das?

Unternehmen, bei denen keine natürliche Person voll haftet (GmbH, GmbH & Co KG, Genossenschaft, Verein und AG) sind verpflichtet (innerhalb von spätestens 3 Wochen) einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn Sie überschuldet oder zahlungsunfähig sind. Diese Pflicht besteht derzeit dann nicht, wenn die Krise – also das Vorliegen eines der obengenannten Insolvenzgründe – auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Ein solcher Ursachenzusammenhang wird vermutet, wenn das Unternehmen zum 31.12.2019 noch gesund war. Anderseits bleibt die Insolvenzantragspflicht bestehen, wenn keine Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Wann das der Fall ist und in welchem zeitlichen Betrachtungshorizont diese Beurteilung vorzunehmen ist, gibt der Gesetzgeber nicht an. Hier wird eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und seine Besonderheiten erforderlich sein.

Betroffenen Unternehmen ist daher zu empfehlen, die jeweilige Situation und deren Auswirkungen in die nähere Zukunft hinein genau zu analysieren und zu untersuchen und das Ergebnis der Einschätzungen, insbesondere die Prognose in die Zukunft zu dokumentieren. In vielen Fällen wird die Bestätigung und Absicherung durch einen externen Fachmann zu empfehlen sein, um die Rechtssicherheit der Ergebnisse zu erhöhen und gleichwohl verbleibende Haftungsrisiken zu verringern.

Flankierende Regelungen:

Allein die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht reicht aber zum Schutz der Unternehmen und Unternehmer nicht aus. Daher wurde auch die – weitgehend wenig bekannte – Haftungsvorschrift des § 64 GmbHG (und gleichlautende Regelungen bei der AG, der Genossenschaft und der GmbH & Co KG) befristet ausgesetzt. Der Geschäftsführer kann trotz Krise Zahlungen leisten, auch wenn die Krise weiterbesteht.

Außerdem wurden die in der Krise gewährten Finanzierungshilfen begünstigt. Der Nachrang eines Gesellschafterdarlehens im Falle einer doch eintretenden Insolvenz wurde aufgehoben, so dass solche Darlehen, wenn sie bis zum 30.9.2023 zurückbezahlt werden privilegiert sind und der Unternehmer keine Nachteile aus seiner Nachfinanzierung aus der Krisenzeit haben soll, denn sonst werden solche Gesellschafterdarlehen nicht berücksichtigt und bereits erfolgte Rückzahlungen an den Gesellschafter sind wieder rückabzuwicklen. Dies erleichtert in vielen Fällen die Rettung des Unternehmens.

Anträge von Gläubigern (insbesondere Krankenkassen stellen häufig Insolvenzanträge) sind bis zum 30.9.2020 nur zulässig, wenn der Eröffnungsgrund schon vor dem 1.3.2020 vorlag. Derr Gläubiger muss also darlegen, dass schon vorher erhebliche Rückstände bestanden haben und diese nicht bezahlt werden konnten.

Gleichwohl

können sich Unternehmen keineswegs in Sicherheit gewähren. Der Schutzschirm ist für Unternehmen viel kleiner ausgefallen, als es im ersten Entwurf des Justizministeriums noch vorgesehen war. Alle fälligen Forderungen bleiben fällig und müssen bezahlt werden. Andernfalls entstehen Verzugszinsen und der Gläubiger ist auch nicht gehindert diese gerichtlich geltend zu machen. Das fürs Mietrecht eingeführte Kündigungsverbot gilt – entgegen dem ersten Referentenentwurf - nur für Mietverträge über Räume und Gebäude (also nicht für Fahrzeugmieten und –leasing) und nicht allgemein für alle Verträge. Sowohl Kreditraten an die Bank als auch Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen sind zu bezahlen. Bei Schwierigkeiten sollte daher mit den jeweiligen Gläubigern Kontakt aufgenommen werden und ein Regulierungsplan vorgelegt werden.

Das Eingehen neuer Verbindlichkeiten (z.B. die Bestellung von Waren) bleibt weiterhin ein strafrechtlich relevanter Betrug, wenn bereits absehbar ist, dass die Bezahlung wohl kaum möglich sein wird mit der Folge auch einer persönlichen Haftung des Handelnden für den Ausfall. Auch hier kann eine Liquiditätsplanung hilfreich sein, weil sie den handelnden entlastet, sollte es doch schief gehen.

Dies sind nur die wichtigsten Dinge zu den Corona / Corvit-19 / SARS-CoV-2 zusammengefasst. Die Praxis ist wie so oft komplexer und vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Haben Sie Fragen oder brauchen Sie Unterstützung kontaktieren Sie uns gern.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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