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Donnerstag, 01.10.2020

Geltung der Insolvenzantragspflicht im Fall des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit trotz COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz ab 1. Oktober 2020

Wichtige Information für Vorstände, Geschäftsführer und sonstige geschäftsführende Organvertreter



von
Eckhard Finke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
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Die Insolvenzantragspflicht im Fall des Insolvenzgrunds der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) lebt zum 1. Oktober 2020 - trotz des bis zum 31. Dezember 2020 grundsätzlich fortwirkenden COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) - wieder auf. Sofern mithin eine juristische Person (z.B. GmbH, AG) per 1. Oktober 2020 zahlungsunfähig (d.h. der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen, BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1) sein sollte, bedeutet dies für die Geschäftsführer, Vorstände und sonstigen geschäftsführenden Organvertreter, dass sie zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet sind.

Mit dem Aufleben der Insolvenzantragspflicht lebt auch die persönliche - zivil- und strafrechtliche -  Haftung der Vertretungsorgane im Fall einer verspäteten Insolvenzantragstellung wieder auf.

Angesichts dessen sollten die Vertretungsorgane von Unternehmen bei aktuell bestehenden Liquiditätsproblemen mithin kurzfristig prüfen, ob eine Zahlungsunfähigkeit nach dem 1. Oktober real werden könnte. Ein etwaig erforderlicher Insolvenzantrag wäre ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, zu stellen. Aber die gefährliche Haftung für Zahlungen des Geschäftsleiters ( z.B. § 64 GmbHG) greift bereits ab dem ersten Tag der festgestellten Insolvenzreife. In dem verbleibenden Dreiwochenzeitraum sind daher nur noch sehr eingeschränkte Auszahlungen zulässig.

 

Für den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin ausgesetzt, sofern die Corona-Pandemie ursächlich für die Überschuldung ist. Das mag auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, ist es aber nicht. Die jetzt wieder laufenden (liquiden) Betriebe sollen nicht durch die noch aus der Krise aufgebauten bilanziellen Rückstände in die Insolvenzantragspflicht kommen. Die Zahlungsunfähigkeit müssen diese Betriebe aber überwunden haben, um weiter vor den Corona-nachteilen geschützt zu sein.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Insolvenzantragspflicht zur Verfügung.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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