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Der Gesetzgeber hat im Rahmen einer Eilmaßnahme die Insolvenzantragspflicht vorerst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt, wie wir gestern berichteten. Damit wird aber eher ein formales und haftungsrechtliches Problem beseitigt, wirklich geholfen ist den Unternehmen damit aber noch nicht. Ob und inwieweit die finanziellen Maßnahmen – hier ist in erster Linie an das erleichterte und erweiterte Kurzarbeitergeld, die Steuererleichterungen und die Unterstützungen durch staatliche Hilfsprogramme zu verweisen – die Not der Unternehmen wirklich beseitigen können wird erst die Zukunft und die weitere Entwicklung zeigen können.
Schon jetzt wird aber klar, dass in vielen Bereichen die Probleme weit über die Kernkrise der Corona-Pandemie hinaus wirken werden, sei es weil die Geschäfte länger beeinträchtigt sind, nur schwer wieder anlaufen, Kunden oder Lieferanten ausgefallen sind oder die finanziellen Folgen nicht aufgefangen werden können. Vielerorts wird eine auf uns zu rollende Welle von Insolvenzverfahren erwartet.
Die Unternehmen und Unternehmer sind daher gut beraten nach der ersten Krisenbewältigung ihren Blick auf die mittelfristigen Erwartungen der nächsten Monate zu lenken und ein Szenario hierfür zu entwickeln, um Risiken frühzeitig zu erkennen und diesen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass viele Sanierungen daran scheitern, dass sie zu spät eingeleitet wurden.
Schon der Begriff „Insolvenz“ schreckt viele ab, ja ist geradezu ein rotes Tuch. Bedeutet es doch in vielen Fällen das Ende des Unternehmens und oftmals auch in der Folge die persönliche Insolvenz des Unternehmers selbst. Dabei stellt die Insolvenzordnung mittlerweile Sanierungsinstrumente bereit, die eine Rettung des Unternehmens zum Ziel haben. Die Umsetzung einer EU-Richtlinie soll dieses Instrumentarium noch einmal verbessern.
Herzstück einer solchen Sanierung ist in der Regel ein Insolvenzplan. Er soll das Unternehmen ganz oder in Teilen erhalten, gleichzeitig aber den Gläubigern eine bestmögliche Befriedigung gewähren und dabei eine Zerschlagung und Abwicklung des Unternehmens verhindern. Der Insolvenzplan ist als Sanierungsinstrument sehr flexibel und lässt viele Möglichkeiten zu, bis hin zu Änderungen im Gesellschafterbestand. Er ist ein Vehikel um kreative Ideen umzusetzen und damit der jeweiligen besonderen Situation des Unternehmens Rechnung zu tragen. Dabei stimmen letztlich die Gläubiger im Rahmen eines Erörterungstermins beim Insolvenzgericht über den Insolvenzplan ab, wobei aufgrund der gesetzlichen Regelungen ein „Blockierer“ ggf. überstimmt werden kann, was sonst oftmals ein erhebliches Hemmnis für eine Sanierungsmaßnahme ist. Es kommt also auch darauf an, die Gläubiger zu überzeugen, was oftmals insbesondere bei langjährigen Geschäftsbeziehungen gut gelingt. Leider ist der Umsetzungsweg noch etwas aufwendig gestaltet, so dass es oft einige Monate dauert, bis das Verfahren abgeschlossen ist und der Sanierungsplan umgesetzt werden kann. Ein Grund mehr, sich frühzeitig mit der Thematik zu befassen bevor die Krise des Unternehmens keine Handlungsalternativen mehr zulässt und die Zeit für eine Plansanierung nicht mehr ausreicht. Dann begibt sich das Unternehmen in die Hand eines Insolvenzverwalters und der Unternehmer verliert seine Handlungshoheit.
Mittlerweile etabliert hat sich die Eigenverwaltung, in der der Unternehmer weiter handlungsfähig und verantwortlich bleibt und ihm vom Gericht lediglich ein sogenannter Sachwalter zur Seite gestellt wird. Der Sachwalter übernimmt verschiedene Aufgaben (z.B. die Gläubigertabelle) und überwacht das Unternehmen in der Krisenzeit. Sinn macht die Eigenverwaltung vor allem, wenn gleichzeitig ein Insolvenzplan umgesetzt werden soll. Da bei der Antragstellung das Insolvenzgericht davon überzeugt werden muss, dass eine Eigenverwaltung sinnvoll ist, sollten die Grundzüge der Sanierung zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen und dem Gericht mitgeteilt werden. Die Gerichte verlangen in der Regel von dem eigenverwaltenden Unternehmen Fachkompetenz im Bereich Sanierung und Insolvenz, die dann aber auch durch einen externen Berater sichergestellt werden kann. Die Eigenverwaltung führt oftmals im Kreis der Kunden und Lieferanten zu einem deutlich geringeren Vertrauensverlust und erleichtert somit die Fortführung der Unternehmenstätigkeit während der Krise und die Überzeugung für den Sanierungsplan. Ein Antrag auf Eigenverwaltung sollte daher stets gut vorbereitet und dem Insolvenzgericht entsprechend präsentiert werden.
Ebenfalls ein wichtiges Sanierungsinstrument ist das Schutzschirmverfahren. Es kann nur zusammen mit einer Eigenverwaltung genutzt werden und setzt voraus, dass das Unternehmen noch zahlungsfähig ist. Die Zahlungsunfähigkeit darf also noch nicht eingetreten sein. Ein Schutzschirmverfahren kommt daher lediglich in Betracht bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit und/oder einer Überschuldung und verlangt in besonderem Maße eine frühzeitige Krisenerkennung und entsprechende Reaktion darauf.
Voraussetzung für ein Schutzschirmverfahren ist die Vorlage eines externen Gutachters, das bescheinigt, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung erfolgversprechend ist. Dieses Gutachten darf nicht der Berater erstellen, der die Sanierung und den Insolvenzplan vorbereitet oder den Antrag beim Gericht stellt.
Das Schutzschirmverfahren blockiert dann drohende Vollstreckungen und den vorhersehbaren Zusammenbruch, der zur Insolvenzantragspflicht führen würde, indem die Altgläubiger „gestoppt“ werden, damit die Zeit genutzt werden kann, um einen Sanierungsplan aufzustellen und umzusetzen. Dabei können Hilfsinstrumente wie eine Insolvenzgeldvorfinanzierung genutzt werden, wenn voraussichtlich die wesentlichen Arbeitsplätze erhalten werden können. Ein weiterer Vorteil ist, dass das Unternehmen die Person des vorläufigen Sachwalters bestimmen kann, was die Vorhersehbarkeit der Abläufe verbessert, da mit dem vorgesehenen Sanierungssachwalter Abstimmungen frühzeitig vorgenommen werden können und sollten.
Insbesondere für ein im Kern gesundes Unternehmen, welches durch ein besonderes Ereignis in Schwierigkeiten geraten ist, sind die vorstehend aufgezeigten Mittel geeignet, um eine Sanierung umzusetzen.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.