Elena Schorr, Rechtsanwältin in Koblenz

Elena Schorr

Rechtsanwältin


Koblenz
Frau Kaiser-Thorn
0261 - 404 99 - 26
0261 - 404 99 - 36


Kompetenzen

Privates Baurecht (BGB / VOB/B), Architektenleistungen / Architektenhonorar (HOAI), Allgemeines Werkvertragsrecht, Grundbuchrecht, Grundstücksrecht, Vergaberecht

Zusatzqualifikationen
Theoretische Qualifikation zur Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht

Fortbildungen
Ausgewählte Problemfelder des privaten Baurechts 2023 (05/2023)
 
  • Prozessrecht
  • § 605 d BGB
  • Stolperfallen im Berufsrecht
  • Durchführung mit Möglichkeit zur Audio/Video-Kommunikation


Ausgewählte Problemfelder des privaten Baurechts 2023 (05/2023)
 
  • Architektenrecht
  • Mängelrechte
  • Vorschussanspruch
  • Durchführung mit Möglichkeit zur Audio/Video-Kommunikation


Die Bedeutung des Sachverständigengutachtens im Bau- und Mietprozess (06/2022)
 
  • Die Auswahl des Sachverständigen
  • Die Ablehnung wegen Befangenheit
  • Die Leitung des Sachverständigen
  • Hilfspersonen, Bauteilöffnungen
  • Der Umgang mit Privatgutachten
  • Die Anhörung des Sachverständigen
  • Das Obergutachten
  • Richtiger Umgang mit dem Mangelbegriff und technischen Normen


Die Bauinsolvenz (04/2022)

Aktuelles Bau- und Architektenrecht: Kündigung und Bauzeitfragen (11/2021)
 
  • Kündigungsgründe nach BGB und VOB/B
  • Die Abrechnung des gekündigten Bau- und Architektenvertrages
  • Verlängerung der Ausführungsfristen
  • Preisanpassung nach § 2 Abs. 5 und § 2 Abs. 6 VOB/B
  • Entschädigung nach § 642 BGB


Seminar zum aktuellen Brandschutzrecht (09/2021)
  Allgemeine Themen:
  • Schutzziele des Brandschutzrechts
  • öffentlich-rechtliche Anforderungen
  • zivilrechtliche Vertragsgestaltung

Besondere Themen:
  • Brandschutz und Wärmedämmverbundsysteme
  • zur Erforderlichkeit eines sog. "zweiten Rettungswegs"


Bauvertragsgestaltung und Baurechtsreform (09/2021)
 
  • Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem BGB- und VOB/B- Bauvertrag
  • Die Auswirkungen der fehlenden Angleichung der VOB/B an die Baurechtsreform 2018, insbesondere: "Das Anordnungsrecht des Bestellers"
  • Möglichkeiten der Vertragsgestaltung, insbesondere: "Die VOB/B als Ganzes"


Die neue HOAI 2021 (02/2021)
 
  • Der Weg zur neuen HOAI 2021 über die Rechtsprechung des EuGH zum Preisrecht
  • Inkrafttreten und Anwendungsbereich der neuen HOAI 2021
  • Neue Reglungen und wichtige Änderungen
  • Entfallene Regelungen

Insbesondere:
  • Die Honorarvereinbarung im Lichte der neuen HOAI


Verbraucherschutz im Baurecht (09/2020)

Anwaltsvergütung in Bausachen (09/2020)

Bauverträge in Zeiten der COVID-19 Pandemie (04/2020)
 
  • Der Bauvertrag während der Corona-Epidemie
  • Bisheriger Rechtsrahmen (Infektionsschutzgesetz, BGB)
  • Unveränderte, unangepasste Leistungspflicht des AN?
  • "Force-Majeure"-/"Höhere-Gewalt"-Klausel
  • Bauzeitverlängerung gem. § 6 Abs. 2 VOB/B
  • Aufrechterhaltung der allgemeinen ORdnung auf der Baustelle gem. § 4 Abs. 1 VOB/B
  • Anordnung durch den AG
  • Vertragsanpassung, § 313 BGB?
  • Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB


Corona: Auswirkungen auf Architektenverträge und den Baustellenbetrieb (04/2020)
  Der Architektenvertrag während der Corona Epidemie
  • Muss man leisten?
  • Behinderungen und Verzögerungen, ein Fall "höherer Gewalt"?
  • Kann Zahlung verlangt werden?
  • Möglichkeiten einer Vertragsanpassung?
  • Schadenersatz?


Bauabwicklung unter dem Einfluss der Corona-Krise (04/2020)
 
  • „Corona“ bei der Abwicklung laufender Verträge
  • Kündigung von Verträgen
  • Sicherheit und Hygiene auf der Baustelle
  • „Corona“ beim Abschluss neuer Verträge


Architektenhaftung - Haftpflicht und Deckung (12/2019)

Drittbeziehungen am Bau (06/2019)

Aktuelle Rechtsprechung zum Bau- und Architektenrecht (02/2019)
 
  • Ende des Schadenersatzanspruches auf fiktiver Basis
  • Baukostenüberschreitung beim Architektenvertrag
  • DIN-Regelwerke = allgemein anerkannte Regeln der Technik?


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Neues Mandat oder

Neue Mandate können wir erst nach Prüfung des Sachverhaltes und eventueller Interessenkollisionen annehmen. Zunächst erhalten Sie eine automatisch generierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Danach werden wir Ihnen kurzfristig eine Nachricht über die Annahme des Mandats zukommen lassen. Erst mit unserer positiven Antwort kommt der Anwaltsvertrag zu Stande.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart wird.  Mit Ausnahme der Gebühren in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten, sowie einzelnen sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit dann nach dem Gegenstandswert und Tätigkeitsabschnitten.  Es gilt zusätzlich eine Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, maximal 20,00 € für Post- und Telekommunikation. Weitere Auslagen sind nach dem RVG möglich. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie die Kosten Ihres Anwaltes selbst tragen, auch wenn Sie in der Sache obsiegen. Wir sind berechtigt, Vorschuss zu verlangen. Für die Auszahlung oder Rückzahlung entgegengenommener Geldbeträge an den Auftraggeber wird bei Beträgen bis EUR 250,00 eine Hebegebühr in Höhe von EUR 2,50 erhoben. Im Falle der Auszahlung von Beträgen über EUR 250,00 gilt die gesetzlich nach Betrag gestaffelte Hebegebühr.

Vermerken Sie bitte in Ihrer Nachricht, wenn Sie zunächst die Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren durch uns wünschen. Unter Umständen werden wir einen Vorschuss bei Ihnen anfordern. Wir bieten Ihnen die Zahlung per Überweisung, Scheck oder bar (persönlich in der Kanzlei in Koblenz) an. Selbstverständlich übernehmen wir ebenfalls die wesentlichen Schritte der Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung. Teilen Sie uns bitte die für Sie zuständige Zweigstelle und die Versicherungsnummer mit. Wenn Sie dies wünschen und es die Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit zulässt, können wir auch zunächst eine Deckungsschutzzusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung anfragen, bevor wir in der Sache tätig werden.

Sie sind jederzeit zur Kündigung des Mandats berechtigt. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht des Dienstvertragrechts.

Verbraucher haben das nachfolgende Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz, Telefon: 0261 / 40499-0, Telefax: 0261 / 40499-38, anwaelte@caspers-mock.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Bei neuen Mandaten bitten wir um folgende zusätzliche Angaben

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Dienstleistungserbringer wie wir, zunächst die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten sollen, bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Dies bedeutet, dass wir nach unserer Mandatsbestätigung zunächst 14 Tage nicht weiter für Sie tätig werden sollen, selbst wenn in dieser Zeit Fristen ablaufen könnten oder Sie Rechtsnachteile erleiden. Sie als Verbraucher haben allerdings die Möglichkeit ausdrücklich den Beginn mit den Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu verlangen. Was wünschen Sie?

Füllen Sie das folgende Aktenzeichenfeld bitte nur aus, wenn Sie schon einmal Mandant bei uns waren.



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