Urheberrecht

Urheber nehmen Rechte ernster denn je


Mit dem Urheberrecht kommt unbemerkt jeder täglich in Berührung. Hört man Radio, wird dadurch auch das Recht des Urhebers an der öffentlichen Sendung berührt. Das Urheberrecht geht vom Werk aus und meint damit eben nicht nur das Kunstwerk von Picasso, sondern vielfältige Ausdrucksformen rund um Text, Bild und Ton. Dies geht bis zum Schutz von Software oder der Linksammlung als Datenbank. Die möglichen Ausdrucksformen von urheberrechtlich geschützten Werken ist damit sehr vielfältig.

Gleichzeit hat das Urheberrecht die Eigenschaft ohne Anmeldung oder Eintragung zu entstehen - ja es ist nicht einmal ein Urheberrechtsvermerk notwendig. Das berühmte © hat in Deutschland keine Bedeutung. Hier liegt natürlich die Gefahr einmal ein Urheberrecht zu übersehen.

Urheberrechte sind nicht nur wichtiger Arbeitsbestandteil für Verlage, Filmproduzenten oder Plattenfirmen. Die Produktfotografie im eigenen Warenkatalog unterliegt dem Urheberschutz, so dass stets darauf geachtet werden muss, ganz genau die Rechte vom Fotografen eingeräumt zu erhalten, die man benötigt und andererseits eben auch mit dem Urheberrecht eventuellen Nachahmern die Grenzen aufzeigen kann.

Grundlage des Urheberrechts

Das Urheberrecht ist ein Rechtsgebiet, das den Schutz geistigen Eigentums regelt. Es schützt die kreativen Leistungen von Individuen, die in Form von Werken der Literatur, Kunst, Musik, Film, Fotografie etc. veröffentlicht werden.

Das Urheberrecht gibt dem Urheber eines Werkes das ausschließliche Recht, das Werk zu nutzen und zu verbreiten. Dies bedeutet, dass nur der Urheber selbst oder von ihm autorisierte Personen das Werk nutzen dürfen. Dazu gehört beispielsweise das Recht, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu veröffentlichen.

Das Urheberrecht schützt auch die Nutzungsrechte an einem Werk, das heißt, dass der Urheber das Recht hat, für die Nutzung seines Werkes entgeltlich oder unentgeltlich eine Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern.

Verträge über Nutzungsrechte

Wenn nicht der Urheber selbst das geschützte geistige Eigentum ausnutzen will, sondern ein Dritter, sollte er einen Nutzungsrechtsvertrag besitzen.

Es ist in der Regel empfehlenswert, einen Vertrag über Nutzungsrechte abzuschließen, wenn man das Nutzungsrecht an einem Werk erwerben möchte. Ein Nutzungsrechtevertrag regelt die Bedingungen für die Nutzung eines Werkes und kann beispielsweise folgende Punkte enthalten:

  • Die Art und Weise, in der das Werk genutzt werden darf (z.B. Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung)
  • Die Dauer der Nutzung (z.B. für eine bestimmte Zeitspanne oder auf unbestimmte Zeit)
  • Die Gebühren, die für die Nutzung des Werkes zu entrichten sind
  • Die Rechte und Pflichten des Nutzers und des Urhebers
  • Ein Nutzungsrechtevertrag ist in der Regel verbindlich und kann einklagbar sein.

Dieses Thema wird häufig bei Auftragsproduktionen übersehen. Wenn man beispielsweise einen Fotografen beauftragt, folgt hieraus nicht automatisch das Recht für den Auftraggeber alles mit den Bildern machen zu können. Rechte werden ohne ausdrückliche Vereinbarung nur soweit übertragen, wie dies nach dem Vertragszweck erforderlich ist. Ansonsten bleiben die Rechte beim Fotografen. Wenn Man somit etwas beauftragt, z.B. die Erstellung eines Werkes durch einen Dienstleister, sollten man daher auf jeden Fall auch die Nutzungsrechte im Auge behalten, um zu verhindern, dass der Dienstleister das Nutzungsrecht an dem von ihm erstellten Werk ganz oder teilweise behält.

Weiterhin sind häufig Private das Ziel

Wir haben mit Urheberrechten nicht nur ständig im Bereich von gewerblich genutzen Fotografien, IT-Verträgen und bei der Beratung von Medienunternehmen zu tun. Über die letzten Jahre hat auch der Bereich der Verfolgung von Urheberrechtsverstößen durch oer gegen Privatleute ständig an Boden gewonnen.

Beginnend mit den Kampagnen der Musikindustrie, damals häufig vertreten von Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg, und später zunehmend stark gefolgt von den Filmrechteinhabern sahen und sehen sich Anschlussinhaber von Breitband-Internetanschlüssen Abmahnungen mit erheblichen Schadensersatzforderungen ausgesetzt. Eltern haften in diesem Bereich erstaunlich häufig für ihre Kinder und sind es dann, die sich mit den Abmahnschreiben auseinander setzen müssen.

Der Kampf der Rechteinhaber gegen die Filesharing-Netzwerke ist dabei auch unter rechtlichen und technischen Aspekten bis heute spannend und ständigen neuen Tendenzen der Gerichte unterworfen, die wir natürlich weiter beobachten.

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