Pflicht zum Mitführen von Erste-Hilfe-Material
§ 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) regelt das Mitführen von Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen. Seit dem 1. Januar 2015 muss der Erste-Hilfe-Kasten im Auto die aktualisierte DIN-Norm 13164 erfüllen. Dieser muss exemplarisch enthalten: 1 Heftpflasterrolle (5 m x 2,5 cm), 14teiliges Pflasterset, 4 Wundschnellverbände (10 cm x 6 cm), 1 Verbandpäckchen klein (K), eine Rettungsdecke (210 cm x 160 cm), etc. Die Vorschrift in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung schreibt auch vor, wie der Verbandskasten aufzubewahren ist. So ist das Erste-Hilfe-Material in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.
Geldbußen
Es droht dem Fahrzeugführer ein Verwarnungsgeld von nur 5 EUR, wenn das Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material in Betrieb genommen wird. Auch Kfz-Halter müssen mit einer Geldbuße rechnen, wenn sie zulassen oder sogar anordnen, dass kein Erste-Hilfe-Material im Fahrzeug mitgeführt wird, bei Pkw i.H.v. 10 EUR. Ordnungswidrig handelt auch, wer Erste-Hilfe-Material (mitzuführender Gegenstand gem. § 31b Nr. 2 StVZO) nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt (§ 69a Abs. 5 Nr. 4b, § § 24 StVG).
Wird wegen eines abgelaufenen Verbandskastens eine Geldbuße verhängt, so sollte ein Bußgeldbescheid nicht akzeptiert werden, wenn das Verbandsmaterial noch haltbar ist, also ausgetauscht wurde.
Haltbarkeit
Die Haltbarkeit eines Kfz-Verbandkastens beträgt in der Regel 4-5 Jahre. Oftmals sind Verbandskästen in Pkw in der Praxis abgelaufen, weshalb das Mindesthaltbarkeitsdatum überprüft werden sollte. Das Verfallsdatum ist meist auf der Rückseite abgebildet. Sowohl das Nichtmitführen als auch das Mitführen im abgelaufenen Zustand sind daher ebenso bußgeldrechtlich relevant. Der Inhalt des Verbandkastens entspricht dann nicht mehr den Mindestanforderungen der DIN, zumal Medizinprodukte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Medizinprodukte nicht mehr anzuwenden sind, wenn das Datum abgelaufen ist. Bei altem Verbandsmaterial besteht die Gefahr, dass es keimbelastet ist. Da es im Falle eines Unfalls oft um Leben und Tod gehen kann, lohnt es sich, einen gültigen Verbandskoffer dabei zu haben, er kostet nur ca. 10 EUR.
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten
Motorräder und Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind übrigens von der Verpflichtung zum Mitführen von Verbandskästen ausgenommen. Bei den ausgenommenen Fahrzeugarten wäre die Unterbringung des Erste-Hilfe-Materials schwierig oder sie sind statistisch weniger unfallgefährdet.
Folgen für Hauptuntersuchungen
Bei der Hauptuntersuchung wird übrigens überprüft, ob sich das geforderte Erste-Hilfe-Material im Fahrzeug befindet. Wenn der Verbandskasten unvollständig ist, Produkte abgelaufen sind oder komplett fehlen, liegt nur ein geringer Mangel vor, so dass die Prüfplakette dennoch ausgestellt wird. Eine Nachprüfung dahin gehend, dass der Halter den Mangel behebt, unterbleibt meist.
Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, so sollte unbedingt die Hilfe eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.