Während der Gesellschafter einer GmbH nicht viel zu verlieren hat – außer seinem Kapital –, ist der Geschäftsführer einer GmbH vielfältigen persönlichen Haftungsansprüchen ausgesetzt. Diese führen in der Praxis sehr oft dazu, dass nach der Insolvenz der GmbH auch der (Gesellschafter-) Geschäfts-führer in die Insolvenz gehen muss, da er die Haftungsansprüche nicht bezahlen kann. Der Gesellschafter steht nur dann in der Pflicht, wenn es keinen Geschäftsführer gibt. Die wesentlichen und in der Praxis am häufigsten vorkommenden Haftungsvorschriften sollen hier kurz abgehandelt werden.
1.
Die Rechtsprechung verlangt vom Geschäftsführer einer GmbH, dass er ständig im Blick behält, ob die Gesellschaft in ein kritisches Fahrwasser gerät. Wenn dem so ist, muss der GmbH-Geschäftsführer notfalls auch täglich überprüfen, ob die Gesellschaft insolvenzreif ist oder nicht. Anzeichen hierfür sind zunehmende Mahnungen oder sogar gerichtliche Mahnbescheide und Vollstreckungen, sowie sich weiter aufbauende Schulden.
2.
Der mit Abstand wichtigste Insolvenzgrund in der Praxis ist die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO). Diese liegt vor, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, die aktuell fälligen Verbindlichkeiten auszugleichen, wobei eine offen bleibende Lücke von 10 % akzeptiert wird, und die Gesellschaft auch in den kommenden drei Wochen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, dieses „Nicht zahlen können“ zu überwinden. Wobei bei dieser Betrachtung in die Zukunft nicht nur die erwarteten Zahlungseingänge zu berücksichtigen sind, sondern auch die schon heute bekannten fällig werdenden Zahlungsverpflichtungen (in der Praxis oft Steuern, Mieten, Leasing, Löhne und Lohnnebenkosten).
Daneben ist der Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) sehr viel unbedeutender in der Praxis und sehr viel komplizierter, sodass auf Details hier verzichtet werden soll. Solange das Eigenkapital in der Bilanz auf der Passivseite steht und kein „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen wird, ist noch alles in Ordnung.
3.
Liegt ein Insolvenzgrund vor, ist der Geschäftsführer verpflichtet, spätestens innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Die Dreiwochenfrist soll dem Geschäftsführer die Möglichkeit geben, durch geeignete Sanierungsmaßnahmen die Insolvenz abzuwenden.
Während die Dreiwochenfrist vielen bekannt ist, ist den meisten aber unbekannt, dass mit Eintritt der Insolvenzreife ein Zahlungsverbot eintritt, welches dem Geschäftsführer Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft verbietet, soweit sie nicht unmittelbar der Sanierung und/oder der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens dient. Dieses Zahlungsverbot tritt unmittelbar und nicht erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist ein. Es sind daher auch die für den normalen Betrieb notwendigen Kosten verboten. Dies führt in der Praxis oft zu hohen teilweise siebenstelligen Haftungssummen, denn der Geschäftsführer muss der Insolvenzmasse die von ihm verantworteten Auszahlungen erstatten. Geregelt ist dies heute in § 15b InsO, bis 2021 war diese Regelung in mehreren Gesetzen für die jeweiligen Gesellschaften normiert. Dabei ist der Begriff der „Zahlung“U von der Rechtsprechung sehr weit ausgedehnt worden, sodass auch Einzahlungen auf einem debitorisch geführten Konto dazu gezählt werden.
4.
Eine aus dem Strafrecht herrührende Haftungsvorschrift (§266a StGB) betrifft die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die der Geschäftsführer für die Gesellschaft abführen muss. Tut er dies nicht oder nicht rechtzeitig, führt dies zu einer Strafbarkeit und einer Haftung für die ausfallenden Beiträge der Sozialversicherungsträger. Diese Haftung besteht nur für die Arbeitnehmeranteile, nicht auch für die gleichzeitig fälligen Arbeitgeberanteile, die rückständig bleiben dürfen.
Dabei müssen die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (anders als die Lohnsteuer) auch dann abgeführt werden, wenn die Lohnzahlungen nicht geleistet werden. Dies mag ein gewisser Widerspruch sein, ist aber die gesetzliche Regelung und allgemein anerkannt.
5.
Demgegenüber ist Lohnsteuer nur dann abzuführen, wenn auch Löhne ausgezahlt werden, sodass bei teilweiser Lohnzahlung auch nur die anteilig darauf entfallende Lohnsteuer bezahlt werden muss. Zahlt der Geschäftsführer die Löhne aus, muss er dafür Sorge tragen, dass die zum Fälligkeitszeitpunkt (Zehnter des Folgemonats) fällig werdende Lohnsteuer auch bezahlt werden kann. Gegebenenfalls – so der BFH – dürfen nur gekürzte Lohnauszahlungen erfolgen.
6.
In strafrechtlicher Hinsicht ist neben dem bereits erwähnten § 266a StGB (Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) und der Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO auf § 283b StGB zu verweisen. Nach dieser Vorschrift ist strafbar, wer die Bilanz der Gesellschaft nicht oder nicht rechtzeitig aufstellt oder die Buchführung vernachlässigt, wobei eine Strafbarkeit nur dann eintritt, wenn auch eine Insolvenz hinzukommt.
Weitgehend unbekannt ist, dass nach handelsrechtlichen Vorschriften die Bilanz einer kleinen GmbH bis zum 30. Juni des Folgejahres aufgestellt werden muss. Die Bilanz 2024 muss also bis zum 30.6.2025 vorliegen. Dass das Finanzamt längere Fristen gewährt ist insoweit unerheblich.
Diese Strafvorschrift ist auch deshalb gefährlich, weil sie beim Überschreiten gewisser Grenzen der Strafe dazu führt, dass der Geschäftsführer in seinem privaten Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erlangen kann. Damit wird eine Entschuldung für ihn fast unmöglich und ein persönliches Insolvenzverfahren kaum sinnvoll.
7.
Es gilt also aufzupassen und rechtzeitig und richtig zu handeln. Hierzu beraten wir Sie gern.
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