Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 01.06.2015

Kühlen Kopf bewahren - Beamte überschreiten bei Durchsuchungen nicht selten ihre rechtlichen Kompetenzen



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Man hört immer wieder davon: Unternehmen sowie Wohnräume von Inhabern und Geschäftsführern werden  aufgrund eines Tatverdachtes durchsucht. Geht das so einfach?

Manchmal ja, denn Auslöser eines solchen Verdachtes können sein: Strafanzeigen durch Polizeibehörden, anonyme Anzeigen oder Informationen, die auf anderem Wege gewonnen wurden. Beispiele sind hier: Steuer-CD`s, Abhören von Telefonaten oder Meldungen durch „whistle blower“. Nicht selten sind letzteres gekündigte Mitarbeiter.

Zum anderen reicht den Behörden schon der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit aus. Das ist der Fall, wenn ein noch nicht namentlich bekannter Lkw-Fahrer der Spedition wegen eines Verstoßes ermittelt werden soll. Dieser kann den Mindestabstand von 50 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten oder eine Überladung begangen haben. Zur Aufklärung von solchen bußgeldrechtlichen Verfehlungen sind schon Durchsuchungen und Beschlagnahmen vorgenommen worden.

Aber in letzter Zeit werden Durchsuchungen zur Fahrerermittlung selbst dann vorgenommen, wenn die Spedition den Fahrer bereits benannt hat. Das ist  aber nicht rechtens, urteilte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1910/05). Die Maßnahme darf im Vergleich zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere des Tatvorwurfs nicht unverhältnismäßig sein. Denn eine Durchsuchung gegen die Halterin eines Fahrzeugs (Unternehmen) kann sich nachteilig auf das Ansehen der Firma und deren Inhaber und Geschäftsführer auswirken. Auch darf ein derart gravierender Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Grundgesetz nur erfolgen, wenn er unbedingt erforderlich ist.

Gestützt wird diese Auffassung durch das Europäische Gericht für Menschenrechte. Es hält die Durchsuchung der Geschäftsräume nicht für verhältnismäßig, wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung geahndet werden soll. Dies verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 8).

Regeln für Beamte

Die Beamten müssen sich bei Durchsuchungen eigentlich an ein ganz bestimmtes Vorgehen halten. Das Bundesverfassungsgericht hat die formalen Anforderungen in vielen Entscheidungen festgelegt. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur mit richterlichem Beschluss durchgeführt werden. Und obwohl Durchsuchungsmaßnahmen nicht selten morgens in aller Frühe stattfinden und der Adressat der Maßnahme „im Schlafanzug“ oder die Unternehmensführung noch „vor dem ersten Kaffee“ überrascht werden, lohnt sich die Überprüfung des Beschlusses auf formale und inhaltliche Mängel.

Beschluss vorlegen lassen

Das Bundesverfassungsgericht formuliert in einer der bereits angesprochenen Entscheidungen: „Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und keine Beweisgründe nennt, lässt es an einer eigenverantwortlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung fehlen. Er gestattet es dem Beschuldigten auch nicht, sich sachgerecht gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren sowie etwaigen Ausuferungen bei ihrer Vollziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vorneherein entgegenzutreten.“

Folgerichtig sollte sich der Betroffene zunächst den amtsgerichtlichen Beschluss übergeben lassen und dessen Inhalt analysieren.

Durchsuchungen beeinträchtigen betriebliche und private Abläufe erheblich. Hier begehen alle Beteiligten (Beschuldigte oder - noch - Zeugen) häufig schwerwiegende Fehler. In der trügerischen Hoffnung, eine schnelle und komplikationslose Erledigung der Angelegenheit zu erreichen, führen sie informatorische Gespräche mit den Ermittlern. So liefern sie oft erst Ermittlungsansätze, Zufallsfunde oder sogar Beweise durch die Aussage selbst.

Aussage verweigern

Gerade im Hinblick auf Fehlerhaftigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und das daraus unter Umständen resultierende Verwertungsverbot empfiehlt es sich, zunächst von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Zudem sollte ein Verteidiger schon während der laufenden Durchsuchungsmaßnahme beigezogen werden. Erst die Einsicht in die Ermittlungsakten ermöglicht dann die umfassende und rechtlich fundierte Verteidigung gegen den erhobenen Vorwurf.

Grundsätzlich sollte die Geschäftsführung möglichst schnell - unabhängig von konkreten Gegebenheiten - Abläufe, telefonische Erreichbar-, Verfügbar- und Verantwortlichkeiten für derartige Maßnahmen des Staates in einem Handblatt regeln. Dies reduziert den Stress für den Fall einer Durchsuchung. Solche Maßnahmen können ja auch vorkommen, wenn beim Unternehmen im Rahmen einer Großaktion nur Dokumente für die Strafsache eines anderen Unternehmens gesucht (hec) werden.

Tipps für den Durchsuchungs-Notfall

  1. Lassen Sie sich die Dienstausweise vorlegen und halten Sie die Namen und  die Dienststelle der Beamten schriftlich fest. Lassen Sie sofort einen Strafverteidiger erscheinen. Ein Verbot mit Ihrem/einem Anwalt zu telefonieren darf durch die Durchsuchungsbeamten nicht ausgesprochen werden.
  2. Der schriftliche Durchsuchungsbeschluss muss Ihnen vorgelegt werden. Lesen Sie diesen sorgfältig und ohne Anmerkungen zu machen durch;  behalten oder fotokopieren Sie diesen.
  3. Oft findet keine oder nur eine unzulängliche Belehrung der anwesenden Personen statt. Ein Zeuge hat dann das Recht, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn die Gefahr besteht, dass er sich belasten würde (§ 55 StPO). Die unrichtige Belehrung lautet aber oftmals, dass der Zeuge erst schweigen dürfe, wenn er sich belasten „müsste“. Diese unscharfe Formulierung soll für einen Aussagedruck beim Befragten sorgen. Solchen Vorgehensweisen ist entschieden entgegenzutreten, besonders, wenn es sich um angebliche „Zeugen“ handelt, die zur Zeit (noch) nicht Beschuldigtenstatus haben.
  4.  Drängen Sie darauf, dass mit der Durchsuchung erst begonnen wird, wenn der Anwalt und/oder Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer Ihres Vertrauens anwesend ist. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
  5.  Beamte versuchen häufig, Auskünfte zur Sache im scheinbar harmlosen Gespräch zu erhalten. Führen Sie keine solchen informatorischen Gespräche. Machen Sie konsequent von Ihrem Aussage-/Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Fordern Sie gegebenenfalls, die Frage des Verweigerungsrechts mit Ihrem Anwalt zu klären.
  6.  Die durchsuchenden Beamten versuchen außerdem, vor Ort Mitarbeiter in den Unternehmensräumlichkeiten zu vernehmen. Der Beschluss erlaubt zwar das Betreten und das Durchsuchen, nicht jedoch das Nutzen der Räumlichkeiten für Vernehmungen. Treten Sie Vernehmungsversuchen entschieden entgegen. Sie verschlechtern ihre Position damit nicht.
  7.  Sowohl Beschuldigte als auch Zeugen haben in jedem Stadium des Verfahrens das Recht, sich eines Anwalts zu bedienen. Das gilt insbesondere, sollte eine Aussage angedacht sein.
  8.  Verlangen Sie eine ins Detail gehende Auflistung der sichergestellten Gegenstände (nicht: „5 Ordner mit  schriftlichen Unterlagen“) und verweigern Sie eine bestätigende Unterschrift bei fehlender ausreichender Konkretisierung.
  9. Häufig werden die Betroffenen gefragt, ob sie „freiwillig“ die Beweise / Beweismittel herausgeben. Erklärte Freiwilligkeit hat jedoch keinen denkbaren Vorteil, sondern führt nur dazu, dass die Durchsuchung faktisch nicht mehr erfolgreich angegriffen werden kann.Deshalb: Keine freiwillige Herausgabe der Dokumenten erklären, notfalls dazu keine Erklärung abgeben.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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