Die Miete für einen Stellplatz unterliegt anderen rechtlichen Vorgaben als die Miete für Wohnraum. Häufig stellt sich für Vermieter die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Mieterhöhung bei einem Stellplatzmietvertrag möglich ist – insbesondere, wenn kein Wohnraum gleichzeitig vermietet wurde. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich hier deutlich von denen eines klassischen Wohnraummietvertrags.
Kann die Miete für einen Stellplatz erhöht werden, wenn keine Wohnung mitvermietet wurde?
Wird ausschließlich ein Stellplatz oder eine Garage vermietet, also nicht gemeinsam mit Wohnraum, richtet sich eine mögliche Mietanpassung ausschließlich nach dem Mietvertrag. Es gelten nicht die Vorschriften über Mieterhöhungen im Wohnraummietrecht (§§ 558 ff. BGB), da kein Wohnraum im mietrechtlichen Sinne betroffen ist.
Was bedeutet das für die Praxis?
Enthält der Mietvertrag eine Klausel zur Mietanpassung, kann die Miete entsprechend dieser Regelung erhöht werden. Ist keine solche Regelung vorhanden, kann die Miete nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter geändert werden.
Kommt keine Einigung zustande, besteht für den Vermieter lediglich die Möglichkeit, den Mietvertrag ordentlich zu kündigen und zu versuchen, den Stellplatz zu einer neuen Miete weiterzuvermieten.
Was gilt, wenn keine Regelung zur Mieterhöhung im Vertrag enthalten ist?
Fehlt im Mietvertrag eine ausdrückliche Regelung zur Mietanpassung, besteht kein einseitiges Erhöhungsrecht des Vermieters. Die Miete kann dann nur durch eine gemeinsame Vereinbarung beider Parteien angepasst werden. Eine einseitige Erhöhung ist nicht zulässig.
Kann der Vermieter bei ausbleibender Einigung kündigen?
Ja. Kommt keine Einigung über die gewünschte Mietanpassung zustande, kann der Vermieter ordentlich kündigen, um den Stellplatz anschließend zu einer höheren Miete erneut zu vermieten. Dies birgt jedoch das Risiko, dass kein neuer Mieter gefunden wird.
Wie ist die Rechtslage, wenn Stellplatz und Wohnung zusammen vermietet wurden?
Wurden Wohnung und Stellplatz gemeinsam vermietet – entweder in einem einzigen Vertrag oder im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang – ist die gesetzliche Mieterhöhungsregelung für Wohnraum anzuwenden. Nach aktueller Rechtsprechung (u. a. LG München I und AG Koblenz) gilt in solchen Fällen:
- Die Miete für den Stellplatz ist Teil der Nettomiete für den Wohnraum.
- Auch wenn der Mietanteil für den Stellplatz im Vertrag separat ausgewiesen ist, ist keine isolierte Mieterhöhung möglich.
- Mieterhöhungen müssen einheitlich nach § 558 BGB erfolgen.
Fazit
1. Isolierter Stellplatzmietvertrag:
Die Möglichkeit zur Mieterhöhung hängt ausschließlich vom Vertrag ab. Fehlt eine Regelung, ist nur eine einvernehmliche Anpassung der Miete möglich.
2. Kombination aus Wohnung und Stellplatz:
Wird beides gemeinsam vermietet, ist der Stellplatzmietanteil Teil der Gesamtmiete und unterliegt den gesetzlichen Regelungen für Wohnraummiete. Eine getrennte Erhöhung der Stellplatzmiete ist in diesem Fall unzulässig.
Tipp: Prüfen Sie bestehende Stellplatzmietverträge sorgfältig auf Regelungen zur Mietanpassung. Bei neuen Verträgen sollte eine klare und rechtssichere Klausel zur Mietanpassung aufgenommen werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.