Rechtsanwalt Lars Christian Nerbel, Rechtsberater in Bonn
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Dienstag, 13.05.2025

Kleinreparaturklausel im Mietvertrag

Was Mieter und Vermieter wissen müssen



von
Lars Christian Nerbel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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Heute geht es um die sogenannte Kleinreparaturklausel, ein oft diskutierter Bestandteil vieler Mietverträge. Was regelt diese Klausel genau, wann ist sie wirksam, und wer trägt im Streitfall die Kosten?

Was ist eine Kleinreparaturklausel – und wann ist sie wirksam?

Die Kleinreparaturklausel legt fest, dass der Mieter kleinere Reparaturen an bestimmten Gegenständen der Mietsache selbst bezahlen muss. Zulässig ist eine solche Regelung jedoch nur, wenn sie sich auf Dinge des täglichen Gebrauchs bezieht – also etwa Wasserhähne, Lichtschalter oder Türgriffe.

Zusätzlich gelten zwei finanzielle Grenzen, die die Wirksamkeit der Klausel begrenzen:

  • Einzelgrenze: Der Betrag pro Reparatur darf in der Regel zwischen 75 und 150 Euro liegen.
  • Kappungsgrenze: Im Jahr dürfen maximal 6 % bis 8 % der Jahresnettokaltmiete für solche Reparaturen auf den Mieter umgelegt werden.

Was muss der Mieter bei einem Mangel tun?

Tritt ein Mangel auf – etwa ein defekter Wasserhahn – muss zunächst der Vermieter informiert werden. Dieser ist verpflichtet, die Reparatur selbst zu beauftragen und vorzufinanzieren. Erst danach kann er sich die Kosten (soweit zulässig) vom Mieter zurückholen.

Unwirksam ist eine Vertragsklausel, die den Mieter verpflichtet, selbst Handwerker zu beauftragen oder Reparaturen durchzuführen.

Muss der Mieter immer zahlen?

Nein. Auch wenn im Mietvertrag eine Höchstgrenze (z. B. 75 Euro) steht, muss der Mieter nur zahlen, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten diese Grenze nicht überschreiten.

Ein Beispiel: In einem Urteil des OLG Düsseldorf (Az. nicht genannt) wurde ein Mieter zur Zahlung von 50 Euro für einen Fenstergriff verpflichtet – da die Reparaturkosten unter der vereinbarten Grenze von 75 Euro lagen. Hätte die Reparatur hingegen 90 Euro gekostet, wäre der Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen.

Fazit

Eine Kleinreparaturklausel kann wirksam vereinbart werden, wenn sie klar formuliert ist und sich auf häufig genutzte Gegenstände bezieht. Der Mieter muss bei einem Mangel den Vermieter informieren – nicht selbst aktiv werden. Nur bei Einhaltung der festgelegten Höchstgrenzen ist eine Kostenbeteiligung durch den Mieter zulässig.

In der Praxis wird der Ablauf häufig vereinfacht gelebt, etwa indem der Mieter direkt zahlt. Das ist juristisch nicht zulässig, aber solange beide Parteien einverstanden sind, meist unproblematisch.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.