Compliance
bei Geschäften im Ausland

Compliance bei Geschäften im Ausland


Wo wirtschaftliche oder politische Entscheidungen getroffen werden, wo unternehmerische Ideen verwirklicht werden sollen, steht Ihnen Caspers Mock Anwälte als rechtlicher Berater auf höchstem Niveau zur Seite.

Das Thema „Compliance“ ist in vielen deutschen Unternehmen längst kein Fremdwort mehr. Doch ob das eigene Unternehmen auch beim geschäftlichen Schritt über die Landesgrenze gegen Konsequenzen von Rechtsverstößen gewappnet ist, hat nicht jeder Mittelständler auf der Agenda. Dabei besteht mehr Anlass zur Sensibilität hierfür denn je, insbesondere seit bereits eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Compliance-Beauftragten für die Unterlassung von Straftaten durch Unternehmensangehörige angenommen worden ist (so der BGH bereits im Jahr 2009).

Worauf ist zu achten?


Auch wenn der ein oder andere Manager sich früher dachte, dass gewisse Sonderausgaben in manchen Ländern nicht vermeidbar seien, wenn man zum wirtschaftlichen Erfolg gelangen wolle, und das Kuvert unter dem Tisch nicht auf der Goldwaage zu bewerten sei, weil es ja nicht in Deutschland stattfinde, so reicht der Arm verschiedener Gesetze weiter, als dies vielen bewusst ist. Aufgrund Art. 1 § 1 I, § 2 Nr. 1 lit. a des Europäischen Bestechungsgesetzes (EUBestG) gelten die Gesetze gegen Bestechung auch für Auslandstaten, wenn der Täter Deutscher ist. Dies gilt sowohl im geschäftlichen Verkehr (Bestechung eines Unternehmenslenkers z.B. in Frankreich, um einen bestimmten Auftrag zu erhalten), als auch für die Bestechung von Amtsträgern (z.B. schwarzer Koffer für Beamten in Russland, um benötigtes Verwaltungsvorgehen zu erwirken oder zu beschleunigen).

Vielleicht geht es aber auch nicht um Zuleitung von Geldbeträgen, sondern um Abstimmungen mit internationalen Wettbewerbern, und plötzlich stehen Beamte der EU Kommission zur Durchsuchung wegen eines Kartellrechtsverstoßes vor der Tür. Ein schier kollegialer Austausch über das, was man bei der Preisgestaltung demnächst so plane, kann für das Unternehmen daheim auf einmal höchst kostspielig werden.

Um solche Entwicklungen resp. ihre Vermeidung nicht dem Zufall zu überlassen, empfiehlt sich die Installierung eines Compliance-Systems im Unternehmen bzw. auch im Konzern.

Was kann dem Unternehmen selbst drohen?


Eine direkte Unternehmensstrafbarkeit kennt das deutsche Recht im Gegensatz zu verschiedenen anderen Rechtsordnungen nicht. Doch bei Unterlassung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen kann ein Unternehmen auch für Taten seiner Mitarbeiter in Anspruch genommen werden, §§ 30, 130 OwiG. Hinzu kommen Haftungsrisiken für die verantwortlichen Organe der Gesellschaft sowie u. U. der Compliance-Beauftragten.

Bei Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen und vor allem mit einer Niederlassung in Großbritannien ist insbesondere der strenge UK Bribery Act 2010, ein Gesetz zur Korruptionsbekämpfung, zu beachten. Dieser sieht eine strikte Haftung auch des Unternehmens vor.

Bei Handlungen in den USA gelangt zu dem der FCPA (US Foreign Corrupt Practices Act) zur Anwendung, der für US-amerikanische Gesellschaften weltweit gilt, für ausländische Gesellschaften bei Tathandlungen auf dem Territorium der USA. Hierzu gehört jedoch zum Beispiel bereits Geldtransfer über ein amerikanisches Konto oder Handlungen, die zum Beispiel mit einer E-Mail an Empfänger in den USA vorgenommen werden. Zudem kann das US-Exportkontrollrecht, auch bei Re-Exporten, in Betracht kommen.

Weitere Besonderheiten in den Jurisdiktionen, in denen das Unternehmen Geschäftstätigkeit entfaltet und/oder Vermögen hat, sind zu beachten.

Wie muss das Compliance-System aufgebaut sein?


Nicht nur vor Kartellbehörden, sondern auch im Hinblick auf Konsequenzen zum Beispiel des UK Bribery Acts oder des FCPA kann es von großem Vorteil sein, den Nachweis erbringen zu können, dass das Unternehmen ein Compliance-System installiert hat. Doch bloß eine formale Installierung ohne professionelle Sicherstellung der Effektivität genügt (z.B. den Kartellbehörden) nicht. Dass Verfehlungen von sogenannten „Whistleblowern“ anonym an eine zuständige Person weitergeleitet werden können, sollte ebenso bestehen wie eine effektive Kontrolle von Mitarbeitern gerade in solchen Bereichen, die anfällig für Kartellrechtsverstöße oder Bestechung bzw. Bestechlichkeit sind (Vieraugenprinzip etc.). Für eine entsprechende Sensibilisierung der Mitarbeiter zu sorgen und die Effektivität des Systems in einer entsprechenden Matrix im Unternehmen abzusichern, ist keineswegs trivial. Hier empfiehlt es sich, gerade in Bezug auf das Auslandsgeschäft professionelle Beratung beim Aufbau des Compliance-Systems einzuholen.

Bei Beratungsbedarf zum Compliance-System stehen Ihnen unsere Strafrechtsexperten unter der Leitung von RA Markus Schmuck, FA für Strafrecht sowie der Verfasser dieses Beitrags, RA Dr. Markus Peter, FA für Internationales Wirtschaftsrecht und ehemaliger Staatsanwalt, gern zur Verfügung.

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