Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 01.01.2026

Zuständigkeitsreform tritt am heutigen 01.01.2026 in Kraft



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Zum 1. Januar 2026 tritt mit dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ eine umfassende Reform der sachlichen Zuständigkeiten und Rechtsmittelwerte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Kraft. Mit dieser Neuausrichtung will der Gesetzgeber die Amtsgerichte in ihrer Funktion als bürgernahe Eingangsinstanz stärken, ihre Leistungsfähigkeit in der Fläche sichern und zugleich die Justiz durch gezielte Spezialisierung der Landgerichte auf komplexere Rechtsgebiete weiter professionalisieren. Vor dem Hintergrund stagnierender oder rückläufiger Verfahrenseingänge bei den Amtsgerichten soll durch die Neuregelung der Zugang zum Recht erleichtert und gleichzeitig eine fachlich fundierte Entscheidungspraxis gewährleistet werden.

1. Hintergrund und Zielsetzung der Reform

Die Amtsgerichte bilden die Eingangsinstanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit und tragen wesentlich zur bürgernahen Justiz bei. Durch ihre flächendeckende Präsenz gewährleisten sie einen leichten Zugang zum Recht vor Ort. In den letzten Jahrzehnten ist jedoch die Zahl der bei Amtsgerichten anhängigen Zivilverfahren kontinuierlich zurückgegangen, was insbesondere kleinere Standorte belastet und langfristig sogar Schließungen gefährden könnte. Diese Entwicklung bildet den Ausgangspunkt für die umfassende Neuregelung der sachlichen Zuständigkeiten. Anwaltsblatt

Das Gesetz verfolgt daher zwei primäre Ziele:

  • Stärkung der Amtsgerichte durch Ausweitung ihres Zuständigkeitsbereichs,
  • Förderung der Spezialisierung der Justiz durch gezielte Zuordnung bestimmter Streitigkeiten – unabhängig vom Streitwert – zu den Landgerichten. Bundesrechtsanwaltskammer

Erweiterung der sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte

Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts

Zentraler Baustein der Reform ist die Erhöhung der bisherigen sachlichen Zuständigkeitsgrenze der Amtsgerichte von 5.000 € auf künftig 10.000 € Streitwert in Zivilsachen (§ 23 Nr. 1 GVG). Damit wird ein großer Teil bislang vor den Landgerichten verhandelte Zivilstreitigkeiten künftig von den Amtsgerichten entschieden.

Diese Anhebung entspricht einer Anpassung an die Geldwertentwicklung seit der letzten Erhöhung in den frühen 1990er-Jahren und zielt darauf ab, mehr alltägliche Rechtsstreitigkeiten auf der Ebene der Amtsgerichte zu bündeln.

Streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit für Nachbarstreitigkeiten

Unabhängig vom Streitwert werden bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten den Amtsgerichten zugewiesen. Konkret betrifft dies Ansprüche aus den §§ 906, 910, 911 und 923 BGB sowie entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Art. 124 EGBGB, sofern es sich nicht um Einwirkungen aus einem gewerblichen Betrieb handelt. Diese Zuordnung wird mit dem Bezug zur Ortsnähe und der praktischen Handhabbarkeit derartiger Nachbarrechtsfälle begründet.

Streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Landgerichte

Parallel zur Stärkung der Amtsgerichte sieht das Gesetz eine Spezialisierung der Landgerichte vor, indem bestimmte Sachgebiete unabhängig vom Streitwert ausschließlich dort verhandelt werden. Dies betrifft neu insbesondere:

  • Veröffentlichungsstreitigkeiten aus Druckerzeugnissen sowie Bild- und Tonträgern aller Art – einschließlich Internet-Inhalte –, also u. a. presserechtliche und medienbezogene Ansprüche;
  • Vergaberechtliche Streitigkeiten, insbesondere über die Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit aus Teil 4 des GWB ergibt;
  • Streitigkeiten aus Heilbehandlungen, also primär Arzthaftungs- und Behandlungsfälle. Bundesrechtsanwaltskammer

Zu betonen ist, dass es schon vor dem 01.01.2026 eine Vielzahl von Sachgebieten gab, die streitwertunabhängig den Landgerichten zugewiesen waren. Dies gilt beispielsweisen in weiten Teilen des Gewerblichen Rechtsschutz

Ziel dieser Zuordnung ist eine fachlich fundierte, spezialisierte Entscheidungspraxis bei komplexeren oder technisch anspruchsvolleren Rechtsfragen.

Anpassung der Rechtsmittelstreitwerte

Die Reform umfasst nicht nur Zuständigkeitsfragen der ersten Instanz, sondern auch erhebliche Änderungen im Bereich der Rechtsmittel:

  • Berufung und Beschwerden (§ 511 ZPO, § 61 FamFG) sind künftig erst zulässig, wenn der Beschwerdewert 1.000 € übersteigt, statt bislang 600 €.
  • Die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist erst ab einem Beschwerdewert von 25.000 € zulässig.
  • Kostenbeschwerden (nach ZPO, GKG, FamGKG, GNotKG, StPO, OWiG, JVEG) sowie Beschwerden nach § 33 RVG müssen künftig einen Beschwerdewert von mehr als 300 € erreichen.

Diese Anhebungen sollen einerseits der Inflationsentwicklung Rechnung tragen und andererseits eine Entlastung der Rechtsmittelinstanzen bewirken. Kritiker bemängeln jedoch mögliche Einschränkungen des Rechtsschutzes gerade bei geringeren Streitwerten.

Verfahren nach billigem Ermessen

Denn ein Verfahren nach billigem Ermessen (§ 495a ZPO) ist nun bis zu einem Wert von 1.000 € zulässig. Hier gibt es dann in der Regel keine Berufung.

Übergangs- und Inkrafttretensregelungen

Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten für Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig gemacht werden. Für bereits vor diesem Datum eingereichte Verfahren bleibt – soweit anwendbar – die bisherige Zuständigkeitsgrenze bestehen. Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte gelten, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem Stichtag verkündet oder der Geschäftsstelle übergeben worden ist.

Bedeutung und praktische Auswirkungen

Die Reform ist weitreichend: Durch die Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts und die Spezialzuweisungen wird die Justizlandschaft in Zivilsachen neu strukturiert. Die Amtsgerichte werden gestärkt, indem sie mehr Streitigkeiten erkennen können und damit bürgernäher entscheiden. Gleichzeitig soll die Fachlichkeit der Rechtsprechung in komplexeren Materien durch spezialisierte Kammern an den Landgerichten gewährleistet werden.

Gleichwohl werfen die Änderungen Fragen auf – etwa zur personellen Ausstattung der Amtsgerichte, möglichen Belastungsverschiebungen, zur Rolle des Anwaltszwangs gemäß § 78 ZPO im Zusammenhang mit dem höheren Zuständigkeitsstreitwert, sowie zu den Auswirkungen höherer Rechtsmittelstreitwerte auf den Rechtsschutz für Bürger und Unternehmen. Diese Aspekte werden in der Praxis und der fachlichen Diskussion weiter zu beobachten sein.

Zusammenfassende Übersicht der wichtigsten Regelungen zum 1. Januar 2026:

  • Zuständigkeit der Amtsgerichte: Streitigkeiten bis 10.000 €.
  • Nachbarrechtsstreitigkeiten: Streitwertunabhängig vor Amtsgerichten (§ 23 Nr. 2e GVG).
  • Landgerichte: Zusätzlich auch Streitigkeiten über Veröffentlichungen, Vergaben und Heilbehandlungen – streitwertunabhängig.

Rechtsmittelwerte:

  • Berufung und Beschwerden: ≥ 1.000 €.
  • Nichtzulassungsbeschwerde: ≥ 25.000 €.
  • Kostenbeschwerden und § 33 RVG: > 300 €.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.