"Insgesamt führt hiermit bereits der Umstand, dass der Gläubiger eines Vertragsstrafeversprechens im Zeitpunkt der Verwirklichung der Vertragsstrafe nicht mehr klagebefugt ist, dazu, dass die spätere Geltendmachung einer Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Soweit der Senat insoweit in seiner Entscheidung vom 24.09.2024 - 9 U 258/24 - eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest."
Das OLG Koblenz stellt klar, dass die Geltendmachung einer Vertragsstrafe regelmäßig rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr klagebefugt war. Eine weitergehende Einzelfallabwägung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz befasst sich mit einer in der Praxis hochrelevanten Konstellation im Wettbewerbsrecht: der Durchsetzung von Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen durch Verbände, deren Klagebefugnis nachträglich entfallen ist. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Gläubiger trotz Wegfalls seiner Anspruchsberechtigung weiterhin auf ein bestehendes Vertragsstrafeversprechen berufen kann.
Eindeutig geklärt war die Sachlage durch Rechtsprechung des BGH, wenn die Anspruchsberechtigung durch eine Gesetzesänderung weggefallen ist. Vorliegend ging es aber um den Fall, in denen der Gläubiger ein Verband war, der nicht mehr in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 8c UWG eingetragen war. Eine Anspruchsberechtigung nach dem UWG setzt eine solche Eintragung seit einigen Jahren voraus. Fällt dies weg, weil die Eintragung dem Verband vom Bundesamt der Justiz entzogen wird oder der Verband hierauf verzichtet, stellt sich die Frage der Auswirkungen auf zuvor von Schuldnern abgegebenen Unterlassungsversprechen, wenn dem Schuldner ein Verstoß unterläuft.
Einführung
Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist die Einordnung des Rechtsmissbrauchseinwands. Das Gericht stellt klar, dass sich die Beurteilung nicht nach den spezialgesetzlichen Regelungen des § 8c UWG richtet, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Maßgeblich ist danach, ob die konkrete Rechtsausübung unter Berücksichtigung aller Umstände als treuwidrig erscheint. Dabei greift der Senat auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zurück und arbeitet die maßgeblichen Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs heraus, insbesondere das Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses sowie die zweckwidrige Instrumentalisierung vertraglicher Rechte.
Im Zentrum der Entscheidung steht sodann die Übertragung der sogenannten „Altunterwerfungs“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Fallgestaltung. Danach kann die Berufung auf ein Vertragsstrafeversprechen unzulässig sein, wenn der zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger eindeutig nicht mehr zusteht. Die Vertragsstrafe dient funktional der Sicherung dieses Unterlassungsanspruchs. Entfällt die Befugnis, den Anspruch gerichtlich durchzusetzen, verliert auch das Vertragsstrafeversprechen seine legitime Grundlage.
Besondere Bedeutung misst der Senat dem Umstand bei, dass der Wegfall der Klagebefugnis nicht nur die Kündigungsmöglichkeit des Unterlassungsvertrags eröffnet, sondern zugleich die spätere Geltendmachung von Vertragsstrafen in Frage stellt. Entscheidend ist hierbei die gesetzgeberische Wertung: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche dürfen nur von den hierfür legitimierten Stellen verfolgt werden. Diese Wertung würde unterlaufen, wenn ein nicht mehr klagebefugter Verband gleichwohl weiterhin Vertragsstrafen aus früheren Unterwerfungsverträgen geltend machen könnte.
Das Gericht stellt ferner klar, dass es für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Klagebefugnis entfallen ist. Maßgeblich ist allein, dass sie im Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung nicht mehr bestand und dieser Umstand ohne Weiteres erkennbar war. In dieser Konstellation bedarf es – anders als in sonstigen Fällen des § 242 BGB – keiner umfassenden Einzelfallabwägung oder zusätzlicher missbräuchlicher Umstände.
Von besonderer praktischer Relevanz ist die ausdrückliche Klarstellung des Senats, dass bereits der Wegfall der Klagebefugnis als solcher die Annahme eines Rechtsmissbrauchs trägt. Damit wird die Schwelle für den Einwand des Rechtsmissbrauchs deutlich abgesenkt und zugleich Rechtssicherheit geschaffen. Unternehmen können sich künftig mit größerer Erfolgsaussicht gegen Vertragsstrafenforderungen verteidigen, wenn der Anspruchsteller im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen befugt war.
Hervorzuheben ist schließlich, dass das Oberlandesgericht Koblenz auf Grund unserer Argumentation in beiden Instanzen insoweit ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung aufgibt. Während der Senat noch in einer Entscheidung aus dem Jahr 2024 eine differenziertere Betrachtung vertreten hatte, schließt er sich nunmehr ausdrücklich der Linie des Bundesgerichtshofs an und übernimmt deren Grundsätze konsequent.
Die Entscheidung fügt sich damit in die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung ein, die die Anforderungen an die Aktivlegitimation von Verbänden im Wettbewerbsrecht verschärft und zugleich deren vertragliche Durchsetzungsmöglichkeiten konsequent an diese Legitimation knüpft. Für die Praxis bedeutet dies eine deutliche Stärkung des Einwands unzulässiger Rechtsausübung in Fällen, in denen die Anspruchsberechtigung nachträglich entfallen ist.
Das Urteil des OLG im Wortlaut - die wichtigsten Passagen hervorgehoben
Aktenzeichen:
9 U 1126/25
1 HK O 2/25 LG Koblenz
Oberlandesgericht Koblenz
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
D
- Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB,
Johann-Peter-Frank-Straße 2, 56070 Koblenz
gegen
Verbraucherschutzverein
- Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung (UWG)
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S, den Richter am Oberlandesgericht H und den Richter am Oberlandesgericht C auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2026 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 10.10.2025 - Az. 1 HK O 2/25 - abgeändert und hinsichtlich des Tenors zu 1. - 3. wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die durch die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen vom 26.04.2017 (übermittelt per Fax am 27.04.2017, Az. 1DT037117) sowie 25.09.2019 (Az. 1DT016319) zwischen den Parteien begründeten Verträge durch Kündigung vom 02.03.2023 wirksam zum 02.03.2023 beendet worden sind und dem Kläger hieraus keine Ansprüche auf Unterlassung der in den vorgenannten Unterlassungserklärungen beschriebenen Verhalten nebst etwaiger Vertragsstrafen im Falle von nach dem 02.03.2023 begangenen schuldhaften Zuwiderhandlung zustehen.
2. Der Kläger hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger war vom 01.01.2011 bis zum 21.01.2021 in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8 b UWG eingetragen. Mit vorliegender Klage nimmt er die Beklagte aus zwei Vertragsstrafeversprechen auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Z, eines mittelständischen, familiengeführten Konzerns. Sie betreibt unter der URL https://www.d.de einen Onlineshop, über den sie insbesondere verschiedene G………kreationen, aber auch andere Geschenkideen, wie z. B. Sekt und Spirituosen anbietet.
Bereits am 26.04.2017 gab die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der sie sich u. a. verpflichtete es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für vorverpackte Lebensmittel zu werben, ohne dabei auf enthaltene Allergene hinzuweisen und/oder ohne den Alkoholgehalt anzugeben und/oder ohne den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers anzugeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.
Weiterhin gab die Beklagte aufgrund eines neuerlichen Verstoßes gegen Informationspflichten am 25.09.2019 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, in der sie sich u. a. verpflichtete, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen betreffend vorverpackter Lebensmittel, insbesondere Schaumwein, Wein und Getränken, die Wein enthalten, anzubieten, a.) ohne gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. h) LMIV den Namen bzw. die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIV anzugeben und/oder b.) ohne den Alkoholgehalt gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. k) LMIV anzugeben jeweils an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich und gut lesbar. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtete sich die Beklagte, eine angemessene Vertragsstrafe nicht unter 5.100 Euro zu bezahlen, deren Höhe vom Kläger bestimmt und deren Billigkeit vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 10 verwiesen. Der Kläger nahm die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten an und die Parteien einigten sich auf die Zahlung einer Vertragsstrafe seitens der Beklagten in Höhe von 7.500 Euro.
Am 13.02.2023 warb die Beklagte in ihrem Online-Shop für die drei Produkte G Sekt 0,2 I, Tastingset 6x 2cl Feine Spirituosen und H Geschenkdose. Die Werbung stellte sich auszugsweise wie folgt dar:
[Hier keine Darstellung]
Bei den Online-Angeboten erfolgte bei den drei Produkten kein Hinweis auf die Firmen und die Anschriften der verantwortlichen Lebensmittelunternehmer. Bei dem Produkt G Carte Blanche Sekt 0,2 I fand sich darüber hinaus kein Hinweis zu dem Alkoholgehalt und zu den enthaltenen Allergenen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 16.02.2023 erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 24.500 Euro wegen vorgeblich sieben Wettbewerbsverstößen auf.
Die Beklagte kündigte die Unterlassungsverpflichtungserklärungen vom 26.04.2017 und vom 25.09.2019 mit Schreiben vom 02.03.2023 aufgrund des Wegfalls der Klagebefugnis des Klägers und berief sich auf den Einwand unzulässiger Rechtsausübung.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei klagebefugt, da die hier streitgegenständlichen Vertragsstrafeversprechen in den Jahren 2017 und 2019 abgegeben worden seien und damit zu einem Zeitpunkt, als er noch in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen gewesen sei. Die Kündigung des Vertragsstrafeversprechens sei nicht wirksam. Die Festsetzung der Vertragsstrafe sei ermessensfehlerfrei und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Es handele sich jedenfalls um fünf Verstöße, ohne dass von einer Handlungseinheit auszugehen sei. Der Kläger habe die Einschaltung seiner Prozessbevollmächtigten für erforderlich halten dürfen, da die Zahlungsaufforderung erfolglos geblieben sei.
Ein Feststellungsinteresse für die Widerklage bestehe nicht.
Nachdem der Kläger mit seiner Klage zunächst die Zahlung von 24.500 Euro geltend gemacht hatte, hat er die Klage teilweise zurückgenommen und erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 17.500 Euro nebst Zinsen sowie weiteren 588,10 Euro nebst Zinsen zu verurteilen.
Darüber hinaus hat er beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Widerklagend hat sie beantragt festzustellen, dass die durch die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen vom 26.04.2017 (übermittelt per Fax am 27.04.2017, Az. 1DT037117) sowie vom 25.09.2019 (Az. 1DT016319) zwischen den Parteien begründeten Verträge durch Kündigung vom 02.03.2023 wirksam zum 02.03.2023 beendet worden sind und dem Kläger hieraus keine Ansprüche auf Unterlassung der in den vorgenannten Unterlassungserklärungen beschriebenen Verhalten nebst etwaiger Vertragsstrafen im Falle von nach dem 02.03.2023 begangenen schuldhaften Zuwiderhandlungen zustehen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, der Kläger habe seine Anspruchsberechtigung verloren, nachdem er nicht mehr in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sei. Grund hierfür sei es gewesen, dass der Kläger seine satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr zu leisten imstande gewesen sei. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei infolgedessen rechtsmissbräuchlich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Klagebefugnis verloren und dieser die Anzahl der angeblichen Verstöße überhöhe.
Anlass des Vertragsstrafeversprechens sei im Übrigen das Angebot von Wein, Schaumwein und weinhaltigen Getränken gewesen. Die beworbenen Spirituosen seien insoweit nicht kerngleich. Es seien jeweils auch der Name bzw. die Firma des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers angegeben worden, zumal sich diese Informationen bereits aus dem jeweiligen Produktnamen ergebe. Es habe alleine die Adresse gefehlt, diese könne jedoch ohne Weiteres im Internet recherchiert werden. Bei den Spirituosen sei auch der Alkoholgehalt angegeben, dieser ergebe sich bereits aus dem Produktbild.
Zu Unrecht habe der Kläger die angeblichen Verstöße in Einzelverstöße aufgespalten. Es seien die Grundsätze der natürlichen Handlungseinheit zu berücksichtigen. Die neue Mitarbeiterin E sei versehentlich nicht über die Unterlassungserklärung informiert worden, es handele sich daher letztlich um einen einheitlichen Verstoß mit einem geringen Verschulden.
Jedenfalls sei die geltend gemachte Vertragsstrafe deutlich überhöht. Dies gelte umso mehr, als es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um solche handele, die für den Verbraucher von keinem großen Interesse seien, sodass auch der Absatz der Beklagten durch die fehlende Angabe nicht beeinflusst werde.
Die Unterlassungsverträge seien von der Beklagten wirksam gekündigt worden.
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz hat die Beklagte mit Urteil vom 10.10.2025 verurteilt, an den Kläger 10.500 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hat das Landgericht festgestellt, dass die durch die wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen vom 26.04.2017 (übermittelt per Fax am 27.04.2017, Az. 1DT037117) sowie 25.09.2019 (Az. 1DT016319) zwischen den Parteien begründeten Verträge durch Kündigung vom 02.03.2023 wirksam zum 02.03.2023 beendet worden sind und dem Kläger hieraus keine Ansprüche auf Unterlassung der in den vorgenannten Unterlassungserklärungen beschriebenen Verhalten nebst etwaiger Vertragsstrafen im Falle von nach dem 02.03.2023 begangenen schuldhaften Zuwiderhandlung zustehen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger nicht mehr in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG eingetragen sei. Die Klagebefugnis folge vielmehr aus der Geltendmachung der aus den Vertragsstrafeversprechen herrührenden Ansprüche.
Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.500 Euro aus § 339 Satz 2 BGB i.V.m. dem Vertragsstrafeversprechen vom 27.04.2017 und vom 25.09.2019 zu. Die Kündigung dieser Vereinbarungen sei erst am 02.03.2023 erklärt worden. Die Vertragsstrafe sei verwirkt. Hierbei sei die fehlende Angabe der hier streitgegenständlichen Produkte von den Vertragsstrafeversprechen erfasst. Es handele sich um kerngleiche Verstöße. In allen hier streitgegenständlichen Fällen seien keine Angaben zu dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmen gemacht worden. Weiterhin habe die Beklagte bei den streitgegenständlichen Werbungen keine Angaben zu Allergenen und dem Alkoholgehalt gemacht. Es handele sich um insgesamt drei Verstöße. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt, da das Verschulden der Angestellten der Beklagten zuzurechnen sei.
Es sei eine Vertragsstrafe von 3.500 Euro je Einzelfall angemessen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei schließlich nicht rechtsmissbräuchlich. Auch wenn der Kläger nicht mehr in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8 b UWG eingetragen sei, sei er doch befugt, die sich zu seinen Gunsten ergebenden Vertragsstrafeansprüche geltend zu machen.
Die zulässige Widerklage sei begründet. Die von der Beklagten erklärte Kündigung der Vertragsstrafevereinbarungen sei wirksam. Infolge der weggefallenen Klagebefugnis des Klägers sei die Beklagte berechtigt, die Vereinbarungen zu kündigen.
Rechtsanwaltskosten seien nicht zu ersetzen, da diese nicht erforderlich gewesen seien. Die Beklagte habe ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen, auch bei einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung nicht zur Zahlung willens zu sein.
Gegen das am 10.10.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10.11.2025 Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Verurteilung wendet. Unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt sie zur Begründung vor, der Kläger habe zu Unrecht insgesamt sieben Verstöße abgemahnt und die Zahlung einer Vertragsstrafe von 24.500 Euro verlangt. Eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt. Entgegen der Abmahnung des Klägers seien bei den Artikeln „Tastingset 6x 2cl Feine Spirituosen“ und „H Gin & Tonic Geschenkdose“ die Informationen zum Alkoholgehalt vorhanden gewesen. Es handele sich insoweit auch nicht um kerngleiche Verstöße. Die hier streitgegenständlichen Spirituosen seien den Schaumweinen und Weinen, die Anlass der Unterlassungsvereinbarungen gewesen seien, nicht kerngleich. Vorsorglich handele es sich höchstens um einen einzigen Verletzungsvorgang.
Überdies handele der Kläger rechtsmissbräuchlich, da er offensichtlich nicht mehr klagebefugt sei. Auch die Gesamtumstände rechtfertigten den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Aus diesen folge, dass es dem Kläger alleine um die Erzielung von Gewinnen gegangen sei. So habe er unmittelbar eine Vertragsstrafe für sieben Verstöße in Höhe von 24.500 Euro gefordert, obwohl in jedem Fall eine Zusammenfassung der Verstöße vorzunehmen gewesen wäre. Ermittlungen zum Verschulden der Beklagten habe der Kläger nicht angestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Koblenz vom 10.10.2025 – Az.: 1 HK O 2/25 in vollem Umfang abzuweisen,
h i l f s w e i s e die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei nicht rechtsmissbräuchlich. Alleine der Umstand, dass der Kläger nicht mehr in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG eingetragen ist, sei für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht ausreicht. Vielmehr sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Die Beklagte habe die Vertragsstrafe verwirkt. Die abgemahnten Werbeverstöße hätten ebenso alkoholische Getränke, die aus Wein hergestellt würden, zum Gegenstand. Lediglich der Alkoholgehalt sei unterschiedlich. Es handele sich demgemäß um kerngleiche Verstöße. Die Vertragsstrafen seien nicht überhöht, insbesondere lasse sich hieraus nicht der Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ziehen.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien und das angegriffene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
II.
Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 511 Absätze 1 und 2 ZPO), der gesetzlichen Form (§ 519 ZPO) und Frist (§ 517 ZPO) gemäß eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete (§ 520 ZPO) - Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klage ist zwar zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger seit 21.01.2021 nicht mehr in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG eingetragen ist. Insoweit handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung alleine im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Für die Geltendmachung der vertraglich begründeten Ansprüche auf eine Vertragsstrafe ist der Kläger als Vertragspartner und vorgeblicher Anspruchsinhaber demgegenüber ohne Weiteres klagebefugt.
Die auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Offen bleiben kann, ob sich ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrages in Verbindung mit § 339 Satz 2 BGB rechtfertigt. Auch in diesem Fall hat die Klage keinen Erfolg, weil die Geltendmachung der Vertragsstrafe in jedem Fall als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.
Ob die Geltendmachung einer Vertragsstrafe auf Grund der Unterlassungserklärung eines Mitbewerbers rechtsmissbräuchlich ist, beurteilt sich nicht nach § 8c UWG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH GRUR 2012, 949 (951) – Missbräuchliche Vertragsstrafe; BeckOK UWG/Dämmer, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 8c Rn. 3, 4). Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass die Geltendmachung eines Rechts als treuwidrig erscheint. Die unzulässige Rechtsausübung setzt grundsätzlich eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus (MüKoBGB/Schubert, 10. Aufl. 2025, BGB § 242 Rn. 251). Die Ausübung eines Rechts ist hierbei in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es durch ein gesetz-, sitten-oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (BGHZ 57, 108 (111) = NJW 1971, 2226; BeckOK BGB/Sutschet, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 242 Rn. 58). Daneben kann die Rechtsausübung nach Art und Weise (BeckOK BGB/Sutschet, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 242 Rn. 71) oder infolge einer dem Berechtigten zur Last liegenden (erheblichen) Verletzung eigener Pflichten missbräuchlich sein (BeckOK BGB/Sutschet, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 242 Rn. 72). Schließlich kann die Rechtsausübung missbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BeckOGK/Kähler Rn. 1164 ff.). In diese Fallgruppe gehören unter anderem die nutzlose Rechtsausübung sowie die Ausübung eines Rechts als Vorwand für die Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke (BeckOK BGB/Sutschet, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 242 Rn. 82).
In Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverstößen kommt ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Geltendmachung einer Vertragsstrafe weiterhin in Betracht, wenn es der Schuldner versäumt, einen Unterwerfungsvertrag trotz entsprechender rechtlicher Möglichkeit zu kündigen. Im Falle eines anschließenden Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung bleibt dem Pflichtigen die Möglichkeit, dem Gläubiger den mangels Kündigung an sich noch gültigen Vertrag mit dem Einwand des Rechtsmissbrauchs zu begegnen. Dies führt zu einem auf Treu und Glauben gestützten, nur ausnahmsweise anzunehmenden Fortfall der Bindungswirkung des Unterwerfungsvertrags. Er beruht auf der Erwägung, dass dem Gläubiger das Vorgehen aus einem nicht rechtzeitig gekündigten Vertragsstrafeversprechen verwehrt sein muss, wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht (BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, BGHZ 133, 316-330, Rn. 45 – Altunterwerfung I; BGH GRUR 2001, 85 (86) – Altunterwerfung IV; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 13 Rn. 210).
Im Einzelfall kommt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten daher dann in Betracht, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger - bspw. aufgrund einer erfolgten Gesetzesänderung - unzweifelhaft, d. h. ohne Weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, BGHZ 133, 316-330, Rn. 45). Danach ist einem Gläubiger die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs insbesondere dann aus Treu und Glauben verwehrt, wenn seine Sachbefugnis aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 UWG a.F. eindeutig entfallen ist, weil er als Verband die im Gesetz angesprochenen gewerblichen Interessen tatsächlich nicht mehr verfolgt. Es stünde weder mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel (Amtl. Begr. zum UWG–Änderungsgesetz, BT–Dr 12/7345, S. 4 u. 10f.), noch mit der Funktion der Unterwerfungserklärung als eines in sei-nen Wirkungen dem gerichtlichen Unterlassungstitel angenäherten Instruments in Einklang, wenn der seiner Sach- und Prozeßführungsbefugnis eindeutig entledigte Gläubiger für vor der Kündigung liegende Verstöße noch Vertragsstrafe beanspruchen könnte (BGH a.a.O.; so auch OLG Dresden, Urteil vom 20.05.2025 - 14 U 1540/24 -).
Diese Erwägungen gelten nicht alleine für den Fall, dass die Sachbefugnis des Anspruchstellers aufgrund einer Gesetzesänderung entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, BGHZ 133, 316-330, Rn. 45), sondern gleichermaßen, wenn dessen Sachbefugnis aus anderen Gründen nicht mehr gegeben ist. Maßgeblich ist nämlich, dass die Vertragsstrafe das Ziel verfolgt, die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung zu sichern. Ist der Vertragsstrafengläubiger indes ohne Weiteres und erkennbar nicht mehr zur Verfolgung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt, weil er bspw. als Verband die in §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8b UWG normierten Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss diese gesetzliche Wertung gleichermaßen dahingehend Berücksichtigung finden, dass dieser auch aus einem abgeschlossenen Vertragsstrafeversprechen zulässigerweise keine Rechte mehr herleiten kann. Demgegenüber ist es nicht von Relevanz, aus welchem Grund die Sach- und Prozessführungsbefugnis für den Kläger zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nicht mehr gegeben ist.
Dementsprechend stellt auch der Bundesgerichtshof in seinen oben genannten Entscheidungen in den Vordergrund, dass schon der Entfall der Klagebefugnis für die Verfolgung von Unterlassungsansprüchen die Annahme rechtfertigt, dass auch die Geltendmachung einer Vertragsstrafe, welche die gleiche Zielrichtung verfolgt, nicht mehr in Betracht kommt, sondern als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Bereits diese Erwägungen rechtfertigen demgemäß die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, des Hinzutretens weiterer Umstände, welche das Verhalten des Klägers im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, bedarf es dann nicht mehr.
Entgegen der Ansicht des Klägers folgt nichts anderes aus der Formulierung des Bundesgerichtshofs, dass es „im Einzelfall“ rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn sich der Gläubiger auf ein nicht rechtzeitig gekündigtes Vertragsstrafeversprechen beruft (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 – I ZR 265/95 –, BGHZ 133, 316-330, Rn. 45). Bereits vom Wortlaut her bezieht sich diese Formulierung alleine auf Fälle, in denen ein Vertragsstrafenversprechen nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Neben dem Entfall der Klagebefugnis kann eine solche aber auch aus anderen Gründen gerechtfertigt sein, sodass alleine die Möglichkeit der Kündigung noch nicht den Rechtsmissbrauch indiziert, sondern eine Prüfung im Einzelfall erforderlich macht.
Anders beurteilt der Bundesgerichtshof Fälle, in denen die Kündigung aufgrund des Entfalls der Klagebefugnis des Klägers für Unterlassungsklagen gerechtfertigt ist. Der Umstand, dass nach der weiteren Begründung von einem Rechtsmissbrauch „immer dann“ auszugehen ist, wenn der vertraglich gesicherte gesetzliche Unterlassungsanspruch dem Gläubiger aufgrund der erfolgten Gesetzesänderung unzweifelhaft, d. h. ohne Weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (BGH a.a.O.), dokumentiert, dass nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bereits der Entfall der Klagebefugnis nicht nur die Kündigung der Vertragsstrafenvereinbarung rechtfertigt, sondern auch die Annahme des Rechtsmissbrauchs begründet, um einen Einklang herzustellen einerseits zwischen der Berechtigung zur Verfolgung von Unterlassungsansprüchen und andererseits der Geltendmachung von Vertragsstrafen, welche letztlich das gleiche Ziel - nämlich die Durchsetzung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung - verfolgen. Eine darüber hinausgehende Abwägung von Umständen des Einzelfalles ist danach in diesen Fällen gerade nicht mehr geboten.
Mit seiner Entscheidung vom 22.10.2025 - I ZR 83/25 - hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, an diesen bereits in den vorgenannten Entscheidungen entwickelten Regeln zur Lösung von vertraglichen Bindungen nach einem Wegfall der Klagebefugnis festhalten zu wollen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – I ZR 83/25 –, Rn. 9, juris). Dies betrifft nicht lediglich die Möglichkeit der Kündigung einer Vertragsstrafenvereinbarung, welche unmittelbar Gegenstand dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war, sondern erstreckt sich auf die in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs "Altunterwerfung I" (Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 265/95, BGHZ 133, 316 [juris Rn. 24]) und "Altunterwerfung II" (Urteil vom 26. September 1996 - I ZR 194/95, BGHZ 133, 331 [juris Rn. 28]) aufgestellten Regeln, die neben einer möglichen Kündigung gerade auch die oben dargestellten Grundsätze zur Bewertung der Geltendmachung einer Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich umfassen.
Nichts anderes folgt schließlich aus der vom Kläger genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2025 – I-4 U 78/22 –, Rn. 7, juris). Im Gegenteil schließt sich das Gericht darin ausdrücklich der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Soweit im dort entschiedenen Fall ein Rechtsmissbrauch aufgrund fehlender Klagebefugnis verneint wurde, beruhte dies auf dem insoweit abweichenden Sachverhalt, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafe die Klagebefugnis des dortigen Klägers noch bestand. Die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs wurden in dem dort entschiedenen Fall letztlich auf die Erwägung einer missbräuchlichen Abmahnung gestützt.
Insgesamt führt hiermit bereits der Umstand, dass der Gläubiger eines Vertragsstrafeversprechens im Zeitpunkt der Verwirklichung der Vertragsstrafe nicht mehr klagebefugt ist, dazu, dass die spätere Geltendmachung einer Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Soweit der Senat insoweit in seiner Entscheidung vom 24.09.2024 - 9 U 258/24 - eine abweichende Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest.
Die Beklagte, die sich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB beruft, hat hierbei die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu beweisen (BGH BauR 2006, 1128 unter Aufgabe von BGHZ 116, 149; BAG EzA-SD 2009, Nr. 21, 8; BeckOGK/Kähler Rn. 1907; BeckOK BGB/Sutschet, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 242 Rn. 180).
Nach diesen Grundsätzen ist die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch den Kläger im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Unstreitig ist der Kläger bereits seit dem Jahr 2021 nicht mehr in der Liste qualifizierten Wirtschaftsverbände nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 8 b UWG eingetragen, sodass ihm seit dem die Klagebefugnis für Unterlassungsklagen nach § 8 Abs. 1 UWG fehlt. Ist der Kläger damit nicht mehr befugt, Wettbewerbsverstöße in Form von Unterlassungsklagen zu verfolgen, begründet bereits dieser Umstand den Rechtsmissbrauch, soweit er Ansprüche aus den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertragsstrafeversprechen infolge im Jahr 2023 begangener vorgeblicher Verstöße geltend macht.
Insgesamt war die Klage demgemäß abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vor. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung ist vielmehr im Wesentlichen von den Besonderheiten des zugrundeliegenden Einzelfalles geprägt. Sie fußt im Übrigen auf einschlägiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung und folgt hierbei gerade - unter Aufgabe einer vormals vertretenen Auffassung - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob im Falle fehlender Klagebefugnis die Geltendmachung einer Vertragsstrafe als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 22.10.2025 – I ZR 83/25 – klargestellt hat, an seiner Rechtsauffassung und den von ihm insoweit bereits in der Vergangenheit aufgestellten Regeln festhalten zu wollen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Dass das Oberlandesgericht Hamm entgegen der ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im vorliegenden Fall über den Entfall der Klagebefugnis hinaus zur Begründung eines Rechtsmissbrauchs weitere Erwägungen verlangt und damit eine vom Bundesgerichtshof abweichende Ansicht vertritt, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.500 Euro festgesetzt. Diese Entscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.
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Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.