Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 17.05.2023

Strafrechtlich relevante Parkplatzstreitigkeiten



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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In Zeiten des knappen Parkraums vor allem in Innenstädten werden zunehmend Strafverfahren im Zusammenhang mit dem „Kampf“ um Parkplätze eingeleitet. So besteht vielerorts die Unsitte, freie Parkplätze als Fußgänger freizuhalten, indem man diesen blockiert und auf den Fahrer (meist aus dem Familienkreis) wartet und auf diese Weise andere am Parken hindert.

Blockade des Parkplatzes durch Fußgänger

Einige Fußgänger breiten dazu noch ihre Arme aus, um zu verdeutlichen, dass der Parkplatz bereits anderweitig vergeben ist. Blockiert ein Fußgänger einen gefundenen freien Parkplatz, indem er auf der Parkfläche steht, so kann darin eine Nötigung gem. § 240 Strafgesetzbuch (StGB) anderer Fahrzeugführer liegen, da dieser dem Fahrzeugführer die freistehende Parkmöglichkeit vorenthält.[1] Besteht öffentliches Eigentum am Parkplatz, haben alle Fahrzeugführer die gleichen Anrechte auf eine freie Parklücke. Nach § 12 V 1 StVO hat an einer Parklücke Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer freiwerdenden Parklücke gewartet wird. 

Strafverfahren gegen andere parkplatzsuchende Verkehrsteilnehmer

Geht der Fußgänger auch dann nicht beiseite, wenn ein anderer Autofahrer in die Parklücke einfahren will, kann sich dadurch auch für den Fußgänger eine gefährliche Situation ergeben, unter Umständen wird dann auch gegen das „Opfer“ der Nötigung ermittelt, wenn er an Fußgänger durch Fahrbewegungen in seine Richtung zum Wegtreten bewegen will. Im schlimmsten Fall hat der Pkw-Fahrer mit der Frontstoßstange seines PKW die Beine des Fußgängers sogar getroffen oder der Fußgänger musste, um eine Kollision zu vermeiden, wegspringen. In diesem Fall werden wechselseitige Strafverfahren geführt, gegen den Pkw-Fahrer wegen Nötigung und u.U. wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB. Hier führte das Oberlandesgericht Naumburg aus: „Gegenüber der berechtigterweise nach § 12 V StVO in die Parklücke einfahrenden Angekl. stellt das dreiste und verkehrsfremde Verhalten der Zeugin eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 1 II StVO dar. In einem solchen Fall ist die Erzwingung eines Parkplatzes nicht sozial verwerflich i.S. von § 240 II StGB, wenn das Hineinfahren in die Parklücke in maßvoller Weise geschieht und die dort stehende Person keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt ist. Indem die Angekl. mehrfach anhielt, hat sie der Zeugin ausreichend Zeit gelassen, die Parkfläche freizugeben. Die Zeugin war dadurch keiner erheblichen Gefährdung ausgesetzt, sondern nur einer sehr geringen, wie sich darin zeigt, daß die Angekl. die Zeugin mit ihrem Pkw lediglich berührte“.[2]

Weitere Strafverfahren

Nicht selten schließen sich auch tätliche Auseinandersetzungen an mit der Folge, dass zu alldem Verfahren wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB eingeleitet werden, ganz zu schweigen von meist gegenseitig hinzutretenden Beleidigungen gem. § 185 StGB.

Werden Strafverfahren gegen Beteiligte der oben geschilderten Konstellation eingeleitet, so sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Nachweise:
[1] Vgl. hierzu aber auch Maatz, NZV 2006, 337, 340.
[2] NZV 1998, 163, anders: BayObLG NZV 1993, 37.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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