Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Donnerstag, 23.10.2025

Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg bei fehlender Fahrerlaubnis



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 25
E-Mail:

Nicht gerade alltäglich ist die Verteidigung von Betroffenen, denen eine Verkehrs-Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, ohne dabei im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Punkte werden auch ins Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen, wenn keine Fahrerlaubnis vorliegt. Das System erfasst nicht nur Fahrzeugführer, sondern alle Verkehrsteilnehmer, die sich im Straßenverkehr auffällig verhalten. Punkte in Flensburg werden erst ab einem Alter von 14 Jahren eingetragen, da zu dieser Zeit Strafmündigkeit vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein bei einem jugendlichen Fahrradfahrer, der keiner Fahrerlaubnis bedarf, der verkehrswidrig über eine rote Ampel fährt. Der Bußgeldkatalog sieht eine Geldbuße von 100 EUR vor, wenn die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte. Es liegt dann ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß vor, Nr. 132a.3 des Bußgeldkatalogs. Auch kann sich ein Punkt gegen den Halter eines Pkw ergeben, der gegen die Verpflichtung verstoßen hat, ein Fahrzeug entgegen Nr. 186.2.3 Bußgeldkatalogs nicht zur fälligen Hauptuntersuchung vorgeführt zu haben. Wenn der Termin um mehr als 8 Monate überschritten war, droht neben einer Geldbuße von 60 € zusätzlich ein Punkt in Flensburg. Nach Ziff. 2.1.11 der Anlage 13 (zu § 40) der FeV fallen übrigens auch 2 Punkte in Flensburg für das Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis an.

Untersagung der Nutzung des Fahrrads im Straßenverkehr

Ohne Vorhandensein einer Fahrerlaubnis kann natürlich nicht wie sonst beim Punktestand von 8 oder mehr gem. § 4 V Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes die Fahrerlaubnis entzogen werden. Fällt eine Person jedoch im Straßenverkehr negativ auf, etwa als Radfahrer unter Alkoholeinfluss (OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 28.2.2011 – OVG 1 S 19.11, 1 M 6.11, BeckRS 2011, 48549. SVR 2018, 411, 415), so kann die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 3 I 1 der Fahrerlaubnisverordnung das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr untersagen (Fromm, SVR 2018, 411, 415).

Eignungsbedenken bei Voreintragungen in Flensburg

Beantragt diese Person dann später die Fahrerlaubnis, so können sich aus eingetragenen Punkten Eignungsbedenken ergeben. Beantragt der Betroffene nach dem Akzeptieren eines Bußgeldbescheids oder der Verurteilung zu einer Geldbuße eine (neue) Fahrerlaubnis, so wird überprüft, ob Punkte im FAER vorliegen. Grundsätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anordnen.

Fazit

Es ist für die Eintragung von Punkten unerheblich, ob jemand einen Führerschein besitzt oder nicht. Wird bei Voreintragungen ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt, so können sich daraus negative Folgen ergeben. So kann die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden oder es erfolgt eine Ablehnung des Antrags wegen Ungeeignetheit.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.